Gaffer31.08.2015

Unfall-Gaffer: Mit welchen Strafen müssen Schaulustige rechnen?

Auf deutschen Straßen kann immer wieder beobachtet werden, dass sich Schaulustige an einem Unfallort befinden. Meistens wird nur geguckt, um die Sensationsgier zu befriedigen, aber hin und wieder kommt es vor, dass sogar Handys oder Kameras gezückt werden, um Fotos zu machen. Ein solches Verhalten ist nicht nur geschmacklos und behindert die Rettungskräfte, sondern kann auch Strafen nach sich ziehen. Doch mit welchen Strafen müssen Gaffer rechnen?

Mit welchen Strafen müssen Schaulustige rechnen?

Behindern Schaulustige durch ihr Verhalten den Einsatz von Rettungskräften oder folgen sie nicht den Anweisungen von Polizeibeamten, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. In diesem Fall kann eine Geldbuße drohen.

Straftat

Wer als Gaffer zudem Fotos oder Filmaufnahmen von den verunglückten Personen anfertigt, begeht eine Straftat nach § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Nach dieser Vorschrift droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe, wenn eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt hergestellt oder übertragen wird und dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt wird.

Im Einzelfall kann auch eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB in Betracht kommen. In diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

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