Mietvertrag06.01.2015

Untermietvertrag: Wie kann man einem Untermieter kündigen?

Der Mieter einer Wohnung kann nach Einholung einer entsprechenden Zustimmung die Wohnung oder Teile davon an einem Untermieter vermieten. Gerade für Mieter, die sich die Wohnung allein nicht leisten können, ist die Untervermietung eine attraktive Alternative. Zudem bietet die Untervermietung für den Wohnungssuchenden eine schnelle und einfache Möglichkeit an Wohnraum heranzukommen. Doch unter welchen Voraussetzungen kann man einem Untermieter kündigen?

Wie kann man einem Untermieter kündigen?

Ein Untermietverhältnis ist, wie ein Hauptmietverhältnis, durchaus kündbar. Unter welchen Voraussetzungen dies aber möglich ist, hängt davon ab, ob die gesamte Wohnung oder einzelne Räume der Wohnung untervermietet wurden.

Untervermietung der gesamten Wohnung

Hat ein Mieter die gesamte Wohnung an einem Untermieter vermietet, gilt der gleiche Mieterschutz, wie bei einem Hauptmietverhältnis. Das bedeutet, dass der Mieter nur dann das Untermietverhältnis ordentlich kündigen kann, wenn er dazu ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 BGB). Als ein berechtigtes Interesse für eine Kündigung kann etwa der Eigenbedarf des Mieters an der Wohnung sein. Zu beachten ist, dass die Kündigung des Hauptmietverhältnisses kein berechtigtes Interesse zur Kündigung des Untermietverhältnisses begründet (vgl. Landgericht Osnabrück Urteil vom 15.12.1993, Az. 1 S 161/93). Ein gekündigtes Hauptmietverhältnis hat keine Auswirkungen auf das Untermietverhältnis. Der Mieter kann sich in einem solchen Fall in einer misslichen Lage befinden. Einerseits kann der Vermieter nach § 546 Abs. 2 BGB den Auszug des Untermieters verlangen, andererseits ist der Mieter aus dem Untermietvertrag heraus verpflichtet, dem Untermieter die Wohnung zum Gebrauch zu überlassen.

Für die Kündigung des Untermietverhältnisses gilt die regelmäßige Kündigungsfrist von drei Monaten. Zudem muss die Kündigung dem Untermieter spätestens zum dritten Werktag eines Monats zugegangen sein (§ 573c Abs. 1 BGB).

Untervermietung einzelner Räume

Bei der Kündigung eines Untermietverhältnisses, welches sich auf einzelne Räume der Wohnung bezieht, muss zwischen der Untervermietung eines unmöblierten und eines möblierten Zimmers unterschieden werden. Generell ist jedoch zu sagen, dass die Kündigung einfacher ist, wenn sich der Untermietvertrag nur auf Teile der Wohnung, als auf die ganze Wohnung bezieht.

  • unmöblierte Räume

    Hat der Mieter einen Teil seiner Wohnung unmöbliert untervermietet, so kann er dem Untermieter kündigen, ohne dass er dazu ein berechtigtes Interesse braucht. In einem solchen Fall verlängert sich hingegen die Kündigungsfrist um weitere drei Monate und somit auf mindestens sechs Monate (§ 573a Abs. 2 BGB). Der Mieter kann diese lange Kündigungsfrist nur umgehen, wenn er ein berechtigtes Interesse zur Kündigung angibt. Denn dann gilt wieder die regelmäßige dreimonatige Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB.

  • möblierte Räume

    Der Untermietvertrag über ein möbliertes Zimmer kann ohne Angabe eines berechtigten Interesses gekündigt werden (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Es verlängert sich dadurch auch nicht die Kündigungsfrist. Vielmehr wird sie sogar verkürzt. Der Mieter und Untermieter kann nämlich zum jeden 15. eines Monats das Mietverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des jeweiligen Monats kündigen (§ 573c Abs. 3 BGB).

Untervermietung zum vorübergehenden Gebrauch

Wird der Untermietvertrag nur vorübergehend, also auf eine bestimmte Zeit, geschlossen, ist ebenfalls kein berechtigtes Interesse für eine Kündigung notwendig (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Es kann sogar eine noch kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden (§ 573c Abs. 2 BGB).

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15 Gedanken zu „Untermietvertrag: Wie kann man einem Untermieter kündigen?

  • 23. November 2020 um 9:49 Uhr
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    hallo
    ich habe ein Teil meiner Wohnung befristet bis 31.10.2021 untermietet. Das heißt noch ein Jahr. aber seit einem Monat ist er sehr unruhig geworden, so dass die Nachbarn sich beschweren.
    kann ich ihm fristlos kündigen ?? wenn nicht wie lange dauert die Kündigungsfrist?? ich habe auch irgendwo gelesen, dass einen befristet Mietvertrag überhaupt nicht gekündigt werden !!! stimmt das ???

    Antwort
  • 22. November 2020 um 20:43 Uhr
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    hallo
    ich habe ein Teil meiner Wohnung befristet bis 31.10.2021 untermietet. Das heißt noch ein Jahr. aber seit einem Monat ist er sehr unruhig geworden, so dass die Nachbarn sich beschweren.
    kann ich ihm fristlos kündigen ?? wenn nicht wie lange dauert die Kündigungsfrist?? ich habe auch irgendwo gelesen, dass einen befristet Mietvertrag überhaupt nicht gekündigt werden !!! stimmt das ???

    Antwort
  • 3. Dezember 2018 um 8:30 Uhr
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    Hallo,

    Ich bin etwas perplex, ich war vor ein paar Monaten noch Untermieter und habe meine Miete an den Mieter überwiesen, leider hat dieser die Miete nicht ordnungsgemäß verwendet und er wurde zwangsgeräum wovon ich ebenfalls dadurch natürlich betroffen war.
    Nun habe ich aber von der Institution, welcher die Wohnung gehört, eine Rechnung von über 700€ erhalten. Wie kann das sein und dürfen die das überhaupt? Immerhin stand ich nicht bei ihnen im Vertrag und meine Miete habe ich ja monatlich regelmäßig an den Mieter bezahlt.

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  • 27. November 2018 um 21:14 Uhr
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    Hallo, ich bin Untermietein seit 3 Monaten mit Nutzung der ganzen Wohnung von einem Freund. jetzt kam es zu Auseinandersetzung und er kündigt mir fristlos die Räume.( Kündigungszeit 3 Monate) Zu Donnerstag den 28.11.2018. ich habe keine Möglichkeit irgendwo unter zu kommen , oder meine Möbel unterzustellen. Wir hatten ein Verhältnis und er hat noch ein anderes ,deshalb habe ich die Beziehung beendet. darauf kündigt er mir fristlos. Geht das?? was kann ich tun. In einer Wohnung wir beide, geht nicht gut, da ich schon wegen Gewalt die Polizei rufen musste.
    ICH BRAUCHE DRINGEND BERATUNG BITTE

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  • 6. Februar 2018 um 12:46 Uhr
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    Hallo, eine Untervermietung (unmöbliertes Zimmer in eigener Wohnung; unbefristet ) soll gekündigt werden. Ohne berechtigtes Interesse verlängert sich die 3 Monatige Kündigungsfrist um weitere 3 Monate auf 6 Monate. (§ 573a Abs. 2 BGB). Wenn der Hauptmieter nun das Hauptmietverhältnis durch eigen Kündigung beendet, stellt dies ein berechtigtes Interesse dar das Untermietverhältnis ebenfalls mit 3 Monaten zu beenden, oder gilt hier die 6 monatige Kündigungsfrist.

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  • 26. Januar 2018 um 19:44 Uhr
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    Hallo, ich als Hauptmieterin habe für den Zeitraum Dez 2017 bis heute 26. Januar 2018 keine fristgerechte Zahlung der Nebenkosten von meiner Mitbewohnerin erhalten – wie es zuvor im Untermietervertrag vereinbart wurde. Für Dezember habe ich die Rate erst am 16. Januar 2018 bekommen und die Rate für Januar ist noch nicht beglichen worden. Die Mahngebühren von 1,50€/Monat sowie Reparaturkosten (neuer Duschkopf) wurden auch nicht beglichen.
    Auf mein Kündigungsschreiben (fristlose Kündigung nachgemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3, BGB ) möchte sie nicht reagieren und behauptet, dass es nicht rechtens ist. Stimmt das ?

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  • 22. Juli 2017 um 23:35 Uhr
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    Hallo, ich habe ein Geschäft das ich gerne verkaufen würde, dass problem ist das die Geschäftsräume nur gemietet sind. Mein Vermieter meint das er meinen Mietvertrag verlängert aber für einen neuen Mieter keinen Vertrag machen möchte weil er das Gebäude kurz vorm verkaufen ist.
    Wie läuft es dann ab wenn ich den Käufer meines Geschäftes zur Untermiete nehme und er aber die Miete nicht zahlt. Kann ich dann mit dem Vermieter meinen Mietvertrag kündigen und und dann den Untermieter rausschmeissen?
    Oder den Untermieter wegen eigennutzung kündigen um dann den Mietvertrag so schnell wie möglich los zu werden?

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  • 28. April 2017 um 19:08 Uhr
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    Hallo, ich wohne seit ca einem jahr in einer Wohnung zur Untermiete. Der Hauptmieterin hat mir vor einem Jahr mündlich und per SMS die Wohnung gekündigt. Zunächst hieß es ich müsse in drei Monaten ausziehen, danach ich solle so schnell wie möglich ausziehen. Darauf hin bin ich nun zum ende des ersten Monats aus der Wohnung draußen. Die Hauptmieterin meint nun aber von mir die miete verlangen zu können.
    In meinem untermietervertrag, welcher von der Genossenschaft benehmigt wurde steht keine Kündigungsfrist. Kann die Dame denn die miete nun von mir verlangen?

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  • 20. September 2016 um 10:49 Uhr
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    Hallo, ich habe meinem Bekannten, der sich ca. 1 Woche pro Monat hier aufhält, einen mündlichen Untermietvertrag gegeben. Mit schriftlicher Genehmigung meines Vermieters. Sowohl der Vermieter als auch ich haben dies auf einem Formular bestätigt, welches mein Bekannter für das Einwohnermeldeamt zwecks Anmeldung an meiner Adresse benötigte. Sprich, er ist offiziell als Untermieter/Mieter an meiner Adresse gemeldet. Ansonsten existiert keinerlei schriftlicher Vertrag, auch trägt mein Bekannter keinerlei Kosten. und nutzt meine Möbel etc. (ist auch nur ein kleines Appartement). Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich diesen Untermieter wieder loswerden möchte ? Muss mein Vermieter auch eine Kündigung an meinen Untermieter aussprechen ? Ich wäre für einen kompetenten Tipp sehr dankbar.

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    • 21. September 2016 um 10:29 Uhr
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      Mein Lebenspartner befindet sich in einer ähnlichen Situation. Es existiert kein Untermietvertrag. Die Person wohnt nun schon länger als 5 Jahre bei ihm, zahlt keine Miete sowie Nebenkosten. Seit diesem Jahr ist sie auf diese Wohnung angemeldet. Er möchte sie nun kündigen, da ich dort einziehen möchte. Wie sind die Kündigungsfristen? Muss man einen Kündigungsgrund angeben?

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  • 17. August 2016 um 19:35 Uhr
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    Hallo, meine Frage. Ich bin Mutter mit 1 Kind, hab 2 Zimmer Wohnung. Ich habe eine Frau seit 9mnt durch mündlich Vertrag gemietet. Seit 3 Monaten habe ich Ihre mündlich gekündigt und habe Ihre gesagt das sie in drei Monaten umziehen. Jetzt will sie nicht umziehen das sie keine and Wohnung hat wo sie wohnen kann. Ich habe Polizei um Hilfe gefragt aber sie konnte mir nicht helfen, mit begrundung das ich sie nicht einfacht aus den Wohnung raus schmeißen kann, das ich muss sie zeit geben und warten bis Sie ein Wohnung wo anders findet. Was soll ich mache? Ich brauche meine ruhe und privatfare. Ich fühle nicht mehr wohl in meinem eigenen Wohnung Bitte beraten Sie mir.

    Antwort
    • 17. September 2016 um 20:03 Uhr
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      Hey, also soweit mir bekannt musst du weder Gründe nennen noch fristen einhalten. Dennoch wäre es fair ihr vielleicht bei der suche nach einem neuen Zuhause zu helfen ( ebay- Kleinanzeiger, immobilienscout, wg-gesucht). Gerade bei wg- gesucht kann man gut einzelne Räume günstig mieten. Du bist, gerade mit einem Kind, im recht und vorallem im Wohnrecht..da du aber keinen schriftlichen Vertrag hast und sie ja wahrscheinlich auch nicht, könntest du im Notfall eine Anzeige aufgegeben da sie Wohnraum in Anspruch nimmt der ihr rechtlich gar nicht zusteht. Ich hoffe das hilft dir irgendwie weiter. Liebe grüße, be smart and keep cool 🙂

      Antwort
  • 17. Februar 2016 um 22:29 Uhr
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    Ich habe ein möbliertes Zimmer untervermietet und im Vertrag eine Kündigungsfrist von 1 Monat vereinbart. Die Mietbewohnerin macht nur Ärger und ich möchte sie schneller los werden. Kann ich die Kündigung zum 15. des Monats aussprechen oder muss ich mich an die vereinbarte 1 Monatsfrist halten?

    Zweite Frage: am liebsten würde ich ihr fristlos kündigen, da sie den Hausfrieden stört und Hausregeln verletzt. Was passiert wenn ich ihre Sachen packe und Schloss austausche uns sie dann die Polizei holt? Wird die Polizei mich verpflichten sie rein zu lassen?

    Wichtig noch; sie ist auf diese Adresse nicht angemeldet.

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  • 25. Juni 2015 um 21:22 Uhr
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    -Das Zimmer welches ich untervermietet habe ist zwar unmöbliert,aber dafür sind die anderen Räumlichkeiten wie z.B. Wohnzimmer usw möbliert. Kann ich dann auch innerhalb von 3 Monaten meinen Untermieter kündigen?
    -Der Freund meiner Untermieterin ist 6 Tage die Woche bei uns und das seit über 3 Monaten, obwohl ich vorm Einzug das erwähnt habe dass sie selbstverständlich Besuch haben darf, aber ich nicht will das eine weitere Person als Dauergast mitlebt.
    Wäre das ein Sondergrund, damit die 3 monatige Frist wieder gültig ist? Zumal dadurch die NK steigen, da er täglich hier duscht und auch hier zu Hause ist, während wir auf der Arbeit sind.
    Lärmbelästigung wäre zwar auch zu erwähnen, aber kann man schwer beweisen, daher soll das keine Grundlage der Kündigung sein, genauso dass die Chemie nicht mehr passt und ich mich in meinem zu Hause nicht mehr wohlfühle, weil die Sauberkeit usw auch nicht meinem Standard entspricht. Selbst wenn ich Besuch habe, sagen meine Gäste dass es hier aussieht wie in einer Stundenwohnung.

    Unter welchen Bedingungen kann ich Kündigen?

    Antwort
  • 20. April 2015 um 18:37 Uhr
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    Ich suche ein Untermieter der mit mir die möbelierte Wohnung teilt. Wie kann ich die kurze Kündigungsfrist von 15 Tage umgehen, da ich nicht viel Geld zu Verfügung habe und innerhalb von 15 Tage die Miete alleine tragen geschweige denn die Kaution zurückzahlen kann.

    Antwort

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