Wann gelten Ruhezeiten und was ist während der Ruhezeit verboten?
Leben mehrere Menschen auf engem Raum zusammen, zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus oder einer Einfamilienhaus-Siedlung, kommt es zwangsläufig zu Lärmbelästigungen durch die Nachbarn. Feiert der Nachbar eine Party, mäht er den Rasen oder rennen seine Kinder laut schreiend durch die Wohnung ist es mit der Ruhe dahin. Dabei kann Lärm vor allem in der Nacht als besonders störend empfunden werden. Aus diesem Grund gibt es Ruhezeiten. Doch wann gelten sie und welche Geräusche sind während der Ruhezeiten verboten?
Wann gelten Ruhezeiten?
Ruhezeiten für Wohnhäuser sind gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben. In der Regel enthält aber eine Hausordnung Zeiten, in denen Lärm vermieden werden soll. Existiert keine Hausordnung oder regelt sie keine Ruhezeiten, so kann auf die öffentlich-rechtlichen Vorschritten, wie zum Beispiel auf die Immissionsschutzgesetze der Bundesländer, zurückgegriffen werden.
Lärmschutz durch öffentlich-rechtliche Vorschriften
Das Bundesimmissionsschutzgesetz enthält zwar viele Regelungen zum Schutz vor Lärm. Da es beim Nachbarlärm aber regelmäßig um verhaltensbedingten Lärm geht, sind die Regelungen nicht anwendbar. Vielmehr sind für verhaltensbedingten Lärm die Bundesländer zuständig. Deren Landesimmissionsschutzgesetze schreiben aber überwiegend nur eine nächtliche Ruhezeit von 22 Uhr bis 6 Uhr vor. Als Beispiel ist etwa § 9 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zu nennen.
Eine gesetzliche Regelung zur allgemeinen Mittags-, Sonntags- und Feiertagsruhe gibt es nicht. Es existieren aber Vorschriften die einzelne Lärmquellen zu bestimmten besonders schutzwürdigen Zeiten verbieten. Dazu gehört beispielsweise die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsgesetzes). So wird in § 7 der Verordnung der Einsatz von besonders lärmintensiven Geräten in einem Wohngebiet in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen untersagt. Aus der Regelung lässt sich ein besonderer Schutz der Mittags-, Sonntags- und Feiertagsruhe ableiten.
Lärmschutz durch Hausordnung
Oft regelt die Hausordnung zu einem Wohnkomplex Ruhezeiten. Als üblich gelten eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr, eine Mittagsruhe von 13 Uhr bis 15 Uhr und eine ganztägige Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen. Darüber hinaus können einzelne Hausordnungen in zulässiger Weise die Nachtruhe bereits auf 20 Uhr vorziehen bzw. auf 7 Uhr verlängern. Nicht unüblich ist zudem eine Regelung, wonach am Samstag die Nachtruhe bis 8 Uhr geht und bereits um 19 Uhr beginnt. Ob die Regelung zur Ruhezeit in einer Hausordnung zulässig ist, bestimmt sich aber nach dem Einzelfall. So kommt es zum Beispiel darauf an, ob die Wohnanlage durch ältere, ruhebedürftige Personen bewohnt wird, wie der Abstand der einzelnen Wohnungen zueinander ist, wie hellhörig es im Gebäude ist, ob Schallschutzmaßnahmen vorhanden sind und wie hoch der Pegel der Umgebungsgeräusche ist.
Welche Geräusche sind während der Ruhezeiten verboten?
Während der Ruhezeiten müssen nicht sämtliche geräuschverursachende Tätigkeiten unterlassen werden. Es ist durchaus erlaubt Geräusche zu verursachen. Der Wohnungsinhaber oder Hauseigentümer muss also nicht still in den eigenen vier Wänden sitzen. Es muss lediglich darauf geachtet werden, dass sämtliche Tätigkeiten nicht über Zimmerlautstärke hinausgehen. Das wiederum bedeutet nicht, dass das Geräusch nur dann zulässig ist, wenn es nur in dem Zimmer zu hören ist. Vielmehr dürfen Geräusche in die Nachbarwohnung dringen. Diese dürfen aber nicht über normale Wohngeräusche hinausgehen.
Mehr zu diesem Thema finden Sie hier: Was ist Zimmerlautstärke?
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