Schadens­anzeige25.10.2016

Warum ist eine ordnungs­gemäße Schaden­anzeige im Falle von Paket-Schäden wichtig?

Die Anzahl verschickter Pakete in Deutschland ist nicht nur zu Weihnachten groß. Die rasant angestiegenen Verkaufs­zahlen im Online-Handel über Amazon, Zalando, eBay usw. haben für ein täglich immenses Paket­aufkommen gesorgt. Es lässt sich nicht vermeiden, dass Sendungen zu einem gewissen Anteil gar nicht oder beschädigt beim Empfänger ankommen. Wenn der Empfänger einen Ersatz­anspruch gegen den Paket­dienst­leister geltend machen muss, ist eine rechtzeitige und form­gerechte Schadens­anzeige von entscheidender Bedeutung.

Frist und Form der Schaden­anzeige

Für die Schadens­anzeige gelten folgende Fristen gemäß § 438 HGB:

Ist der Schaden schon äußerlich erkennbar, dann muss die Reklamation spätestens bei Ablieferung erfolgen, d.h. bei Übergabe gegenüber dem Paketboten. Hier kann es im Einzelfall zu Schwierig­keiten kommen, wenn das Paket beim Nachbarn abgegeben wurde und der einen erkennbaren Schaden nicht reklamiert hat.

Zeigt sich der Schaden erst nach dem Öffnen des Paketes, dann gilt eine Frist von sieben Tagen für die Meldung des Schadens an den Paket­dienst­leister.

Für den Fall einer verspäteten Lieferung hat der Empfänger 21 Tage Zeit. Ein Verspätungs­schaden setzt jedoch regelmäßig voraus, dass ein bestimmter Liefer­termin vertraglich vereinbart wurde. Bei DHL Paketen stellt ein Überschreiten der Regel­lauf­zeiten noch keine ausreichende Grundlage für einen Verspätungs­schaden dar.

Geht das Paket komplett auf dem Versandweg verloren, ist naturgemäß ausgeschlossen, gesonderte Fristen für die Schadens­anzeige fest­zusetzen. Der Verlust kann zeitlich grund­sätzlich unbefristet geltend gemacht werden (vor­behaltlich der stets geltenden Verjährungs­frist für die Ersatz­ansprüche, die gemäß § 439 ein bzw. bei grobem Verschulden 3 Jahre beträgt).

Die Schadens­anzeige ist in Textform zu erstatten. D.h. es sind neben Brief auch Telefax, Email und sonstige elektronische Überm­ittlung erlaubt. Maßgeblich ist das Datum der Absendung.

Beweislast­umkehr

An die frist- und form­gerechte Schadens­anzeige sind wichtige Folgen geknüpft, die die Beweislast für den Schaden betreffen.

§ 438 HGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass der Paketdienst seine Pflicht ordnungs­gemäß erfüllt hat, wenn die Schadens­anzeige später als vorgeschrieben erfolgt. Das Versandgut gilt dann als vollständig und unversehrt abgeliefert.

Das hat weitreichende Folgen für die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches ggf. im Zivil­prozess. grund­sätzlich muss der Paketdienst beweisen, dass er eine zum Transport übernommene, unversehrte Sendung auch in eben diesem Zustand beim Empfänger abgeliefert hat.

Die Beweislast kehrt sich jedoch zu seinen Gunsten um, wenn die Schadens­anzeige nicht rechtzeitig gemacht wird. In dem Fall ist von dem Anspruch­steller der Vollbeweis zu führen, dass der Schaden auf Fehler während des Transportes zurückzuführen sind.

Bei Problemen mit beschädigten und ver­schollenen Paket­sendungen
Wir helfen Ihnen – E-Mail genügt: admin@paket-schaden.de (www.paket-schaden.de
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2 Gedanken zu „Warum ist eine ordnungs­gemäße Schaden­anzeige im Falle von Paket-Schäden wichtig?

  • 5. April 2018 um 22:18 Uhr
    Permalink

    Hallo,

    mich würde interessieren, wie es sich verhält, wenn ein Nachbar (für den mein Partner eine Sendung angenommen hat) gegen mich Strafanzeige wegen Unterschlagung seines Paketes stellt?

    Ist er durch die mir vorgeworfene Unterschlagung überhaupt berechtigt, eine derartige Strafanzeige zu erstatten, da er ja durch die angebliche Unterschlagung eigentlich gar nicht zum Eigentümer der Sendung geworden ist?

    Für eine Info wäre ich sehr dankbar.

    MfG

    Antwort
  • 26. Oktober 2016 um 8:25 Uhr
    Permalink

    Der Artikel ist deshalb sehr schlecht geeignet für den "Normalbürger" als Verbraucher, weil er nicht mal ansatzweise zu erkennen gibt, dass die rechtlichen Ausführungen nur für den unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten, denn nur für diesen greifen die Vorschriften des HGB = Handelsgesetzbuch ein.

    Der Artikel ist deshalb mehr irreführend als hilfreich.

    Manchmal muss man sich schon wundern.

    Antwort

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