Warum ist eine ordnungsgemäße Schadenanzeige im Falle von Paket-Schäden wichtig?
Die Anzahl verschickter Pakete in Deutschland ist nicht nur zu Weihnachten groß. Die rasant angestiegenen Verkaufszahlen im Online-Handel über Amazon, Zalando, eBay usw. haben für ein täglich immenses Paketaufkommen gesorgt. Es lässt sich nicht vermeiden, dass Sendungen zu einem gewissen Anteil gar nicht oder beschädigt beim Empfänger ankommen. Wenn der Empfänger einen Ersatzanspruch gegen den Paketdienstleister geltend machen muss, ist eine rechtzeitige und formgerechte Schadensanzeige von entscheidender Bedeutung.
Frist und Form der Schadenanzeige
Für die Schadensanzeige gelten folgende Fristen gemäß § 438 HGB:
Ist der Schaden schon äußerlich erkennbar, dann muss die Reklamation spätestens bei Ablieferung erfolgen, d.h. bei Übergabe gegenüber dem Paketboten. Hier kann es im Einzelfall zu Schwierigkeiten kommen, wenn das Paket beim Nachbarn abgegeben wurde und der einen erkennbaren Schaden nicht reklamiert hat.
Zeigt sich der Schaden erst nach dem Öffnen des Paketes, dann gilt eine Frist von sieben Tagen für die Meldung des Schadens an den Paketdienstleister.
Für den Fall einer verspäteten Lieferung hat der Empfänger 21 Tage Zeit. Ein Verspätungsschaden setzt jedoch regelmäßig voraus, dass ein bestimmter Liefertermin vertraglich vereinbart wurde. Bei DHL Paketen stellt ein Überschreiten der Regellaufzeiten noch keine ausreichende Grundlage für einen Verspätungsschaden dar.
Geht das Paket komplett auf dem Versandweg verloren, ist naturgemäß ausgeschlossen, gesonderte Fristen für die Schadensanzeige festzusetzen. Der Verlust kann zeitlich grundsätzlich unbefristet geltend gemacht werden (vorbehaltlich der stets geltenden Verjährungsfrist für die Ersatzansprüche, die gemäß § 439 ein bzw. bei grobem Verschulden 3 Jahre beträgt).
Die Schadensanzeige ist in Textform zu erstatten. D.h. es sind neben Brief auch Telefax, Email und sonstige elektronische Übermittlung erlaubt. Maßgeblich ist das Datum der Absendung.
Beweislastumkehr
An die frist- und formgerechte Schadensanzeige sind wichtige Folgen geknüpft, die die Beweislast für den Schaden betreffen.
§ 438 HGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass der Paketdienst seine Pflicht ordnungsgemäß erfüllt hat, wenn die Schadensanzeige später als vorgeschrieben erfolgt. Das Versandgut gilt dann als vollständig und unversehrt abgeliefert.
Das hat weitreichende Folgen für die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches ggf. im Zivilprozess. grundsätzlich muss der Paketdienst beweisen, dass er eine zum Transport übernommene, unversehrte Sendung auch in eben diesem Zustand beim Empfänger abgeliefert hat.
Die Beweislast kehrt sich jedoch zu seinen Gunsten um, wenn die Schadensanzeige nicht rechtzeitig gemacht wird. In dem Fall ist von dem Anspruchsteller der Vollbeweis zu führen, dass der Schaden auf Fehler während des Transportes zurückzuführen sind.
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Hallo,
mich würde interessieren, wie es sich verhält, wenn ein Nachbar (für den mein Partner eine Sendung angenommen hat) gegen mich Strafanzeige wegen Unterschlagung seines Paketes stellt?
Ist er durch die mir vorgeworfene Unterschlagung überhaupt berechtigt, eine derartige Strafanzeige zu erstatten, da er ja durch die angebliche Unterschlagung eigentlich gar nicht zum Eigentümer der Sendung geworden ist?
Für eine Info wäre ich sehr dankbar.
MfG
Der Artikel ist deshalb sehr schlecht geeignet für den "Normalbürger" als Verbraucher, weil er nicht mal ansatzweise zu erkennen gibt, dass die rechtlichen Ausführungen nur für den unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten, denn nur für diesen greifen die Vorschriften des HGB = Handelsgesetzbuch ein.
Der Artikel ist deshalb mehr irreführend als hilfreich.
Manchmal muss man sich schon wundern.