19.02.2014

Was ist Geheimnisverrat?

Im Zuge der Edathy-Affäre wird dem ehemaligen Bundeslandwirtschaftsminister Hans-Peter Friedrich (CSU) Geheimnisverrat vorgeworfen. Er hatte als damaliger Innenminister den SPD-Vorsitzenden Sigmar Gabriel über den Verdacht des Besitzes von kinderpornografischem Material durch den inzwischen zurückgetretenen SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy informiert. Einige Juristen werten dieses Vorgehen als Geheimnisverrat. Doch um was handelt es sich dabei eigentlich? Was ist Geheimnisverrat?

Was ist Geheimnisverrat?

Als Geheimnisverrat bezeichnet man das unbefugte Weitergeben von Geheimnissen an Dritte. Geheim sind nur solche Sachen, die höchstens einem beschränkten Personenkreis bekannt sind. Ein Geheimnisverrat kann dabei nicht nur im öffentlichen Dienst geschehen, sondern auch in der Wirtschaft. Daher wird von diesem Begriff neben der Weitergabe von Informationen über ein Strafverfahren zum Beispiel auch die Weitergabe von Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen erfasst.

Welche Folgen hat ein Geheimnisverrat?

Ein Geheimnisverrat kann unterschiedliche Folgen haben. So hat der Gesetzgeber einige Formen des Geheimnisverrats unter Strafe gestellt, so dass eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe droht. Daneben können etwa disziplinarische Folgen bei Beamten oder arbeitsrechtliche Folgen bei Angestellten treten.
Folgende Formen des Geheimnisverrats stehen unter Strafe:

  • Verletzung von Staatgeheimnissen

    Bestimmte Dinge stehen in Deutschland unter der Geheimhaltung, um damit die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit Deutschlands abzuwenden. Verletzt eine Person die Geheimhaltungspflicht, so kann sie sich wegen Verletzung von Staatsgeheimnissen strafbar machen. Geregelt ist dies in den §§ 93 bis 101a StGB.

  • Verletzung von Privatgeheimnissen

    Weiterhin können sich bestimmte Personen wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB strafbar machen, wenn sie ein ihr anvertrautes oder sonst bekannt gewordenes Privat-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren. Zu dieser Personengruppe gehören etwa Ärzte, Anwälte, Sozialarbeiter oder auch Amtsträger. Ebenso wird bestraft, wer das Geheimnis nicht nur offenbart, sondern sich auch zu nutze macht, also verwertet.

  • Verletzung von Dienstgeheimnissen

    Wer als Amtsträger oder Angestellter des öffentlichen Dienstes ein ihm anvertrautes oder sonst bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, macht sich wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 353b StGB strafbar, wenn durch den Geheimnisverrat öffentliche Interessen gefährdet werden.

  • Verletzung von Steuergeheimnissen

    Zudem kann sich ein Amtsträger oder auch Angestellter des öffentlichen Dienstes wegen Verletzung des Steuergeheimnisses gemäß § 355 StGB strafbar machen, wenn er unbefugt ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordene Steuerangelegenheiten offenbart oder sich zu nutze macht.

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