Datenschutz­recht 26.07.2018

Wie kann ich als Autofahrer eine Dashcam im Auto nach dem neuen Datenschutzrecht - DSGVO nutzen?

Der Dauer­betrieb einer im Auto installierten Dashcam, mit der Autofahrer das gesamte Verkehrs­geschehen vor sich anlasslos und permanent filmen und aufzeichnen, ist illegal. Wer eine Dashcam in dieser Form installiert und nutzt, verstößt gegen das Datenschutz­recht. Doch unter welchen Voraus­setzungen kann eine Dashcam legal genutzt werden?

Deutsches und europäisches Datenschutz­recht sind im internationalen Vergleich recht streng. Wer andere Personen filmt, muss grund­sätzlich deren Zustimmung einholen, sofern die Aufnahme nicht aus anderen Gründen gesetzlich gerechtfertigt ist. Klar ist: Eine Dashcam im Auto zu installieren und im Dauer­betrieb mitlaufen zu lassen, also das gesamte Verkehrs­geschehen zu filmen und aufzuzeichnen, ist ein eindeutiger Verstoß gegen das Datenschutz­recht und kann mit einer Geldbuße bestraft werden (vgl. auch: Die Dashcam im deutschen Recht – was ist erlaubt, was verboten, und nutzt die Dashcam als Beweismittel?).

Illegale Dashcam-Auf­zeichnungen als Beweis­mittel verwertbar

Dies hat zuletzt der Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17 bestätigt. Daran ändert auch der eigentliche Kern der Entscheidung des BGH nichts, wonach eine anlasslose und damit datenschutz­rechtlich illegale Dashcam-Dauer­aufnahme unter Umständen trotz ihrer Illegalität in einem Unfall­haftpflicht­prozess als Beweis­mittel herangezogen werden darf. Die Frage der Verwert­barkeit als Beweis­mittel ist nämlich unabhängig von der Frage des datenschutz­rechtlichen Verstoßes zu sehen. Sie ist vielmehr unter Abwägung der Interessen des Dashcam-Nutzers an der Verwertung seiner datenschutz­rechtlich illegalen Aufnahmen gegenüber den Interessen der gefilmten Person an ihrem Bild und auf informationelle Selbst­bestimmung zu entscheiden.

In dem zugrunde liegenden Fall hat der BGH entschieden, dass die Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel verwertbar seien, da das Interesse des Dashcam-Nutzers an der Heran­ziehung der Aufnahmen als Beweis­mittel überwiege. Schließlich habe es sich um Vorgänge im öffentlichen Raum gehandelt, die ohnehin für jedermann wahrnehmbar seien. Auch sei die besondere Beweisnot bei Verkehrs­unfällen zu berücksichtigen.

Das Datenschutz­recht ziele schließlich nicht auf ein Beweis­verwertungs­verbot ab, sondern sehe ausdrücklich andere Präventions- und Sanktions­möglichkeiten wie beispiels­weise die Möglichkeit der Aufsichts­behörden, Geldbußen und Maßnahmen zur Beseitigung des Datenschutz­verstoßes aufzuerlegen und durch­zusetzen, vor.

Dashcam, die nur anlassbezogen aktiviert werden, sind zulässig

Anders als der anlasslose Dauer­betrieb einer Dashcam sind ausreichend anlass­bezogene Moment­aufnahmen einer Dashcam erlaubt. Denn gemäß Art. 6 DSGVO (Datenschutz­grund­verordnung) ist die Verarbeitung personen­bezogener Daten zur Wahrung berechtigter Interessen zulässig, „sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grund­freiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen­bezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt“.

Danach ist zwar stets im Einzelfall zu entscheiden. Jedoch dürfte die Interessen­abwägung in der Regel (zumindest wenn es sich bei den gefilmten Personen um Erwachsene handelt) zu dem Ergebnis führen, dass anlass­bezogene Moment­aufnahmen mit einer Dashcam zulässig sind.

Dashcam kann manuell oder durch Sensoren gesteuert in Gefahren­situationen aktiviert werden

Anlass­bezogene Moment­aufnahmen mit einer Dashcam lassen sich technisch einfach bewerk­stelligen. Dies ist beispiels­weise durch das jeweils manuelle Einschalten der Dashcam in Gefahren­situationen oder durch die Koppelung der Dashcam an Sensoren, die eine Gefahren­situation wie etwa einen drohenden Verkehrs­unfall automatisch erkennen können, möglich.

Transparenz­pflicht bei Dashcam-Einsatz

Wichtig bei einem solchen Dashcam-Einsatz ist, dass die Transparenz­pflichten des Datenschutz­rechts erfüllt werden. So müssen personen­bezogene Daten gemäß Artikel 5 DSGVO u.a. „in einer für die betroffene Person nach­vollziehbaren Weise verarbeitet werden“. Erforderlich ist deshalb ein Hinweis auf die im Auto installierte Dashcam – etwa durch ein deutlich wahrnehmbares Schild bzw. einen Aufkleber auf der Wind­schutz­scheibe.

Aufsichts­behörden können Geldbußen und Maßnahmen zur Beseitigung rechts­widriger Dashcam-Aufnahmen anordnen

Zu beachten ist: Das neue Datenschutz­recht nach der Datenschutz­grund­verordnung ermöglicht den Behörden die Verhängung erheblicher Bußgelder. Dies gilt für den von vornherein illegalen Dashcam-Betrieb in Form der dauerauf­zeichnenden Dashcam genauso wie für Verstöße gegen das Transparenz­gebot.

Quelle:refrago/af
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