Haustier im Testament bedenken08.09.2023

Wie kann ich nach meinem Tod meinen Hund oder meine Katze absichern?Eine Haustierbetreuungsvollmacht hilft bis das Testament eröffnet wird

In Deutschland lebten im Jahr 2022 15,2 Millionen Katzen, 10,6 Millionen Hunde und 4,9 Millionen Kleintiere. 24 Prozent aller deutschen Haushalte hatten Haustiere. Die Haustiere sind den meisten Haltern sehr ans Herz gewachsen und so möchten viele auch nach dem eigenen Tod nur das Beste für ihr Tier. Es stellt sich die Frage, wie man sein geliebtes Tier nach dem eigenen Tod absichern kann und ob das Tier z.B. erben kann?

Das Haustier als Erbe

Manche Halter setzen ihr geliebtes Haustier als Erbe oder Miterbe im Testament ein. Dadurch soll für das Tier gesorgt sein. Dies ist jedoch nicht nach deutschem Recht nicht zulässig. Damit ein Lebewesen Erbe oder Miterbe sein kann, setzt dies voraus, dass die Möglichkeit besteht, Rechte und Pflichten auferlegt zu bekommen. Dies ist grundsätzlich nur bei Lebewesen mit einem menschlichen Verstand gegeben. Tiere haben diesen menschlichen Verstand nicht, was der Möglichkeit entbehrt Träger von Rechten und Pflichten sein zu können.

Haustier als Nachlass des Erblassers

Tiere stehen zwar unter gesetzlichen Schutz, sie sind dennoch rechtlich wie Sachen zu werten (§ 90a BGB).  Deshalb gehören Haustiere zum Nachlass des Verstorbenen. Der Halter des Haustieres hat vor allem zwei Möglichkeiten sein Tier erbrechtlich gut abzusichern. Dazu muss man aber ein Testament errichten.

Lesen Sie dazu auch: Warum sollte man ein Testament machen?

Wie kann man sein Tier nun erbrechtlich absichern?

1. Möglichkeit: Das Haustier mit einer Auflage vererben

Wenn man als Erblasser weiß, dass bei mehreren Erben ein bestimmter Erbe am besten für das Tier sorgen wird, dann kann man diesen Erben verpflichten (Auflage), das Tier zu übernehmen und diese Auflage mit einem Geldbetrag verknüpfen. Im Testament schreibt man z.B.: „Meiner Erbin (Name) mache ich zur Auflage, mein bei meinem Tod vorhandenes Haustier, derzeit mein Hund (Name), bis zu dessen natürlichem Lebens­ende zu pflegen. Hierfür erhält sie einmalig den Betrag von (Summe) Euro. Er ist vor der Nach­lass­aus­einander­setzung dem Nach­lass zu entnehmen.“

2. Möglichkeit: Das Haustier vermachen (Vermächtnis)

Das Haustier kann als Vermächtnis z.B. einem Nachbarn vermacht werden. Im Testament schreibt man z.B. „Meinem Nach­barn, Manfred Mustermann (Adresse) vermache ich meinen Hund Pluto. Den Erben (Name, Adresse) verpflichte ich, meinem Nachbarn Manfred Mustermann für die Pflege meines Hundes Pluto einen monatlichen Betrag von 100 Euro zu zahlen. Die Tier­arzt­kosten sind gesondert zu entrichten. Dies gilt bis zum natürlichen Ende meines Hundes.“

Ausgestaltung des Testaments

Bzgl. des Testamentes gibt es zwei Möglichkeiten, wie dieses ausgestaltet sein kann. Zum einen kann ein privates handschriftliches Testament gewählt werden, bei dem vor allem die Formbedürftigkeit aus § 2247 BGB zu beachten ist. Des Weiteren kann ein öffentliches Testament in Form einer notariellen Beurkundung erstellt werden. Ein öffentliches Testament hat den Vorteil, dass es nur unter erschwerten Bedingungen angefochten werden kann. Beide Formen des Testamentes können beim Amtsgericht hinterlegt werden, welches im Todesfalle vom Standesamt informiert werden würde. So wäre sichergestellt, dass das Testament Anwendung findet.

Tipp: Vorher gut prüfen, wer das Tier nehmen soll

Ratsam ist es jedoch, dass der Erblasser vor dem Ausstellen des Testamentes sichergestellt hat, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer ein Interesse am Haustier hat sowie über die Kapazität für das Tier zu Sorgen verfügt. Da, wenn kein Interesse vom Erben oder Vermächtnisnehmer besteht, das Erbe auch ausgeschlagen werden kann oder auf das Vermächtnis verzichtet werden kann. Wenn der Erblasser die Sorge hat, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer sich nicht ausreichend um das Tier kümmern könnte, kann er die Erfüllung seiner Wünsche auch durch einen Testamentsvollstrecker überprüfen lassen.

Testamentsvollstrecker überwacht den Wunsch des Erblassers

Als Erblasser kann man einen benennen oder vom Nachlassgericht bestellen lassen. Dieser überwacht dann die im Testament gemachten Auflagen.

Hierzu könnte man folgende Formulierung verwenden: „Zur Über­wachung der Auflage ordne ich Testaments­voll­stre­ckung an. Zum Voll­stre­cker benenne ich (Name, Geburts­datum), ersatz­weise soll das Nach­lass­gericht einen Testaments­voll­stre­cker bestellen. Sollte der Voll­stre­cker fest­stellen, dass das Tier nicht ordnungs­gemäß gepflegt wird, muss er einen artgerechten Pfle­geplatz für das Tier finden. Die Kosten des Pfle­geplatzes trägt (Name des ursprüng­lich einge­setzten Tier-Pflegers).

Was sollte im Testament stehen?

Im Testament kann vom Erblasser festgelegt werden, wer das Tier halten soll, wie für das Tier gesorgt werden soll und welche anderen Sachen zu beachten sind.  All dies sollte jedoch im Idealfall bereits im Vorhinein mit dem Erben besprochen werden.

Tipp: Haustierbetreuungsvollmacht

Da die Erben oder der Vermächtnisnehmer, an die das Tier übergehen soll, erst nach Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht tätig werden können, empfiehlt es sich eine Haustierbetreuungsvollmacht auszustellen. Die Eröffnung des Testamentes kann je nach Umständen mehrere Monate andauern. In dieser Zeit hat der neue Halter rechtlich keinen Anspruch auf die Versorgung des Tieres. Durch die Haustierbetreuungsvollmacht kann dieses Problem umgangen werden. Die Vollmacht räumt dem zukünftigen Erben das Recht ein, sich noch vor Eröffnung des Testaments, um das Tier sorgen zu können. Dadurch wäre die Zeit ab dem Tod, je nach Ausformulierung der Hautierbetreuungsvollmacht und der Eröffnung des Testamentes abgedeckt.  Die Haustierbetreuungsvollmacht könnte z.B. so ausformuliert werden, dass sie an eine aufschiebende Bedingung (§ 158 BGB), wie zum Beispiel den Tod des ursprünglichen Halters, geknüpft ist.

Neben dem Tier auch einen Geldbetrag vermachen

Wenn das Tier einem Nicht-Erben übergehen soll, z.B. einem engen Freund, sollte zu dem Tier auch ein angemessener Geldbetrag vermacht werden, der für die weitere Haltung des Tieres bestimmt ist.

Tierheim

Kommt kein Erbe oder Vermächtnisnehmer bezüglich einer Absicherung des Tieres in Betracht, bleibt die Möglichkeit, sich ein vertrauensvolles Tierpflegeheim auszusuchen, damit das Tier nach dem Tode des Besitzers mit einem entsprechenden Geldbetrag an das Tierpflegeheim übergehen kann.

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Quelle:refrago/pt
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