Cannabis10.09.2018

Ab welcher Menge ist der Besitz von Cannabis strafbar?

Als Cannabis gelten all die Drogen, die durch die Hanf-Pflanze gewonnen werden. Dazu zählen Marihuana, Haschisch und Haschisch-Öl. Beim Marihuana handelt es sich um die getrockneten Blätter der Hanfpflanze. Teils werden auch Stängel und Blüten mit verarbeitet. Marihuana wird üblicherweise zu einem „Joint“ zusammengerollt und geraucht. Haschisch wiederum besteht aus dem gepressten Harz der Pflanze. Es wird entweder geraucht oder in Speisen sowie Getränken verwendet. Das gleiche gilt für das Haschisch-Öl, dass mittels eines Lösungsmittels extrahiert wird. Unabhängig davon, in welcher Form man auch immer Produkte der Cannabis-Pflanze zu sich nimmt, ist der Besitz und der Erwerb dieser Droge strafbar. Doch man hört immer wieder von Freimengen, die erlaubt sind. Gibt es eine solche Freimenge tatsächlich? Und wenn ja, ab welcher Menge ist der Besitz von Cannabis erlaubt?

Wie viel Cannabis darf man haben?

Grundsätzlich ist der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, zu denen die Cannabisprodukte gehören, nach § 29 Betäubungsmittelgesetz strafbar (vgl. Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit Cannabis, Marihuana, Haschisch: Welche Strafen drohen?). Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Droge zum Eigenverbrauch besitzt oder sie weiterverkaufen will. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht auch als zulässig erachtet worden. Einen Verstoß gegen das Grundgesetz konnte das Verfassungsgericht in den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes jedenfalls nicht erkennen. Die Verfassungsrichter machten jedoch eine gewichtige Ausnahme. Besitzt jemand nur eine geringe Menge von Cannabis, darf dies nicht zur Strafbarkeit führen. Denn nur der Besitz einer großen Menge kann zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führen und daher den Eingriff in die Freiheit einer Person (Art. 2 Abs. 2 GG) rechtfertigen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.04.1994, Az. 2 BvL 43/92; 2 BvL 51/92; 2 BvL 63/92; 2 BvL 64/92; 2 BvL 70/92; 2 BvL 80/92; 2 BvR 2031/92). Das Bundesverfassungsgericht setzte selbst aber keine Freigrenzen fest. Daher hat in der Folgezeit jedes Bundesland für sich entschieden, ab welcher Menge der Besitz von Cannabis strafbar sein soll. Hier eine Übersicht:

Erlaubte Cannabis-Menge pro Bundesland

Bundesländererlaubte Menge in GrammBesonderes
Baden-Württemberg6
Bayern6
Berlin10(in Ausnahmefällen 15)
Brandenburg6
Bremen10
Hamburg6
Hessen6
Mecklenburg-Vorpommern5
Niedersachsen6
Nordrhein-Westfalen10
Rheinland-Pfalz10
Saarland6
Sachsen6
Sachsen-Anhalt6
Schleswig-Holstein6
Thüringen6

Was gibt es bei den Freimengen zu beachten?

Bei den von den Bundesländern festgelegten Freimengen ist zu beachten, dass sie gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Sie beruhen vielmehr auf interne Richtlinien für die Staatsanwaltschaften. Es ist daher grundsätzlich möglich im jeden Einzelfall von dieser Richtlinie und daher von den Freigrenzen abzuweichen.

So hat z.B. das Amtsgericht Hersbruck eine Lehrerin verurteilt, die nur 0,01 Gramm Cannabis in ihrer Handtasche hatte (vgl. Wer haftet für herabfallende Eiszapfen?).

Die unterschiedliche Behandlung der Freigrenze unter den Bundesländern war zudem vom Bundesverfassungsgericht so nicht beabsichtigt. Es sah die Länder eigentlich in der Pflicht, im Sinn der Rechtseinheit allgemein verbindliche Freigrenzen festzulegen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht die bisherige Praxis nicht für verfassungswidrig hält.

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36 Gedanken zu „Ab welcher Menge ist der Besitz von Cannabis strafbar?

  • 30. Oktober 2020 um 16:47 Uhr
    Permalink

    hi wie kann es sein das ich mit 0,96 gramm canabis erwischt werde und ich dann direkt 600 Euro Bezahlen muss ist das normal?

    Antwort
  • 1. Mai 2020 um 0:02 Uhr
    Permalink

    marc marc marc
    marc marc marc
    marc marc marc
    marc marc marc

    Antwort
  • 5. April 2020 um 6:12 Uhr
    Permalink

    kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk

    Antwort
  • 24. Januar 2020 um 6:08 Uhr
    Permalink

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    Доброго здоровья.

    Antwort
  • 17. Januar 2020 um 3:47 Uhr
    Permalink

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    Antwort
  • 11. Januar 2020 um 8:01 Uhr
    Permalink

    Круто, давно искал

    Antwort
  • 9. Januar 2020 um 17:39 Uhr
    Permalink

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    Antwort
  • 28. November 2019 um 22:12 Uhr
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    Bei Facebook teilen (externer Link, Popup) Bei Twitter teilen (externer Link, Popup) Mit Whatsapp teilen 12 Kommentare anzeigen Erwischt in der Schweiz die Polizei einen Erwachsenen beim Kiffen, gibt es eine Ordnungsbusse. Hat man aber nur eine geringe Menge an Cannabis auf sich, dann bleibt man straffrei. Das gilt im Schweizer Bet ubungsmittelgesetz.

    Antwort
  • 21. September 2019 um 5:05 Uhr
    Permalink

    Hallo.

    Wo kann Ich XEvil kostenlos auf Ihrer website herunterladen?
    Ich habe Informationen von Ihrer Unterstützung. XEvil ist wirklich das beste Programm zum captcha-lösen, aber ich brauche die neueste version davon.

    Dank.

    Antwort
  • 16. September 2019 um 10:40 Uhr
    Permalink

    sie:wieviel,wovon?
    ich:Cannabis alles.
    sie:bitte.
    ich:danke.

    Antwort
  • 17. November 2018 um 19:39 Uhr
    Permalink

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    bin 76 J. Pathologe hat Prostatakarzinom histologisch
    festgestellt (5+4= 9 high risk)
    Das identische Paraffinblöckchen ergab bei einem anderen
    Pathologen 3+4=7a.
    Der Pathologe verweigert mir die Auskunft wie er zu dem
    ‚Ergebnis gekommen ist. Die Uniklinik des Pathologen schreibt
    mir, daß man die Frage rechtsintern geklärt hätte.
    Außer der Mitteilung innerhalb des Befundes habe ich angeblich
    keinen Anspruch auf detaillierte Auskunft.
    Können Sie mir weiterhelfen ? Da ich evtl. Klage erheben
    möchte.
    Freundliche Grüße
    Bernhard Wahner

    Antwort
  • 12. November 2018 um 12:21 Uhr
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    Fack tha polise iam from combton in kalifornianenen rwefversferwacfawferfewar

    Antwort
  • 4. März 2018 um 21:41 Uhr
    Permalink

    Habe bei einer durch suchung Haschisch in der Tasche gehabt 58 g um genau zu sein was man mich jetzt erwarten

    Antwort
  • 9. November 2017 um 16:49 Uhr
    Permalink

    Die Polizei hat mich durchsucht und NUR EINEN Grinder gefunden. Die Bastarde meinten dass das reicht für eine Anzeige und btm eintrag. Gg

    Antwort
  • 6. November 2017 um 17:23 Uhr
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    Eine geringe Menge bezeichnet also die (Brutto-)Menge einer illegalen Droge, bis zu welcher nach § 29 Abs. 5, § 31a BtMG von einer zwangsläufigen strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden kann. Es ist ein Irrtum, insoweit eine grundsätzliche Straflosigkeit anzunehmen. Der Gesetzgeber geht von einem vorliegenden Delikt nach § 29 BtMG aus. Es kann Anklage erhoben werden (Quelle: Wikipedia: BtmG geringe Menge)

    Antwort
  • 18. Oktober 2017 um 10:50 Uhr
    Permalink

    ihr seid alle doofe Spaken amk ich fick eure Mütter ihr Fotzen

    Antwort
    • 12. März 2018 um 17:13 Uhr
      Permalink

      haha du dummer spacko was sollen diese dummen hasskomentare ich kann dich anzeigen nur zur info

      Antwort
      • 21. Juni 2018 um 20:05 Uhr
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        Du hast ihn gerade als "dummen Spacko" betitelt. Das gilt in Deutschland als Beleidigung und ist demnach ebenso von ihm möglich zu Strafe zu bringen. Du solltest dich hier nicht als den goldenen Ritter trumphen wenn du selbst nur ein Knecht bist.

        Antwort
        • 13. August 2019 um 3:46 Uhr
          Permalink

          Nein ist es nicht, bitte hör auf zu lügen, um wichtig zu wirken, davon mal abgesehen ist dein Versuch extrem peinlich. Wenn die Vorschule schon zu schwer gewesen ist, traurig peinlich420.

          Antwort
  • 21. Juli 2017 um 9:37 Uhr
    Permalink

    hahaha, bitte was? "teils werden auch Blüten und Stängel mit verarbeitet"? soweit ich weiss haben die Blätter nur sehr wenig THC Gehalt, weswegen auch nicht die Blätter, sondern nur die Blüten geraucht werden, oder eben der Harz.

    Antwort
  • 14. März 2017 um 9:02 Uhr
    Permalink

    Ich würde mit 3 Gramm Gepäck. Bin nie im Konflikt mit dem Gesetz gewesen. Jetzt werde ich wegen einem Mittel, dass mich lediglich ein bisschen entspannen lassen sollte kriminalisiert. Ich bin ein anständiger Bürger und warte nun darauf, was mir blüht.

    Antwort
    • 1. August 2017 um 22:27 Uhr
      Permalink

      Und wie lautete das Urteil?

      Antwort
  • 28. Dezember 2016 um 1:20 Uhr
    Permalink

    Einmal im monat ein joint rauchen macht auch nichts.
    Alles in geringen massen ist ok.
    Sich endlos wegsaufen macht aber mehr kaputt als sich endlos zu bekiffen.
    Dieser unterschied machts aus!

    Antwort
  • 21. Juni 2016 um 21:05 Uhr
    Permalink

    Du vergleichst Äpfel mit Birnen wenn man einmal pro Monat ein Jonnie nimmt ist das etwa auf einer Ebene mit Alkohol, ALLERDINGS wird man bei Zuviel Alkohol aggressiv und hat gefahr auf eine Alkohol Vergiftung, bei einem Joint brauchst du nach einem nicht mehr

    Antwort
  • 30. Mai 2016 um 0:58 Uhr
    Permalink

    @ahmad
    Diese Aussage find ich ja sehr sehr blöd! Wenn man die Relation so legt wie man will wie in dem Fall ist deine Aussage richtig. Doch wenn wir mal die Menge gleichsetzen ist Mariuhanna der Gewinner. Alkoholtote gibt es in Deutschland über 20.000 pro Jahr(die Dunkelziffer will ich garnicht erst wissen). Für den Konsum von Cannabis gibt es noch keinen einzigen Todesfall.

    dreh den Spieß doch mal um
    Wenn man einmal in der Woche ein Joint raucht macht das sicherlich nicht blöd. Aber wenn man sich jeden Tag mit Bier zuschüttet verblödet man im Minutentakt.

    Siehst du, man muss vorher die Relation gleichsetzen bevor man eine Behauptung aufstellt. Trink mal ein paar Bier weniger "im Monat" wie du behauptest das würde deiner Denkweise gut tuen und du lernst die Wichtigkeit von Verhältnissen!

    LG Der freundliche Kiffer von der Nachbarschaft

    Antwort
  • 15. Februar 2016 um 9:26 Uhr
    Permalink

    Der Missbrauch des Strafrechtes durch den Staat zur ideologischen Bevormundung seiner Bürger wird bei der Cannabisgesetzgebung in Deutschland offensichtlich. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gibt es keine von Cannabis ausgehende Gefährdung, die diese strafrechtliche Prohibition legitimieren könnte.
    Es ist die reine Willkür, diese Instrumentalisierung des Strafrechtes hat die Wesensmerkmale, die man sonst an einem Unrechtsstaat konstatiert!

    Antwort
  • 25. Januar 2016 um 19:23 Uhr
    Permalink

    Wurde auch heute dass erste mal erwischt.. hatte einen dabei und war nie bekannt bei denen… was ist bei dir gekommen?

    Antwort
  • 30. Dezember 2015 um 15:56 Uhr
    Permalink

    Wer bis zum schluss lesen kann is klar im vorteil mein lieber 😉

    Antwort
  • 27. Juli 2015 um 23:18 Uhr
    Permalink

    erstens ist das total bescheuert, weil man es riecht! zweitens macht das keiner so mega auffällig in der öffentlichkeit….so ein unsinn das video

    Antwort
  • 21. März 2015 um 16:10 Uhr
    Permalink

    Wer lesen kann…
    Es sind nur Richtlinien steht da oben zu lesen…und dass im Einzelfall abgewichen werden kann.

    Antwort
  • 30. Oktober 2014 um 15:36 Uhr
    Permalink

    Beim Marihuana handelt es sich um die getrockneten Blätter der Hanfpflanze. Teils werden auch Stängel und Blüten mit verarbeitet.
    — Das ist FALSCH. Ich bitte dies zu korrigieren:
    Beim Marihuana handelt es sich um die getrockneten Blüten der Hanfpflanze. Teils werden auch Stängel und Blätter mit verarbeitet.

    Antwort
  • 5. Juni 2014 um 14:54 Uhr
    Permalink

    Von "Erlaubter Menge" kann nicht die Rede sein. Der Besitz und Erwerb von Canabis-Produkten ist laut BTMG verboten. Gerichte "KÖNNEN" von einer Strafverfolgung absehen, wenn die Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch in geringer Menge einführt, erwirbt […] besitzt. Ein Anspruch auf den legalen Besitz einer geringen Menge gibt es nicht. Daher ist die Verwendung der Worte "Freimenge" und "Erlaubte Canabis-Menge" eher verwirrend als hilfreich.

    Antwort
  • 7. Januar 2014 um 16:24 Uhr
    Permalink

    "Das Bundesverfassungsgericht führte zum Alkohol aus, dass zwar der Missbrauch von Alkohol Gefahren für den Einzelnen und der Allgemeinheit mit sich bringen kann. Es sei jedoch zu beachten, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten hat. So diene es als Lebens- und Genussmittel. In Form von Wein werde es darüber hinaus zu religiösen Zwecken gebraucht. Alkohol diene damit nicht ausschließlich der Herbeiführung eines Rausches. Dies sei bei Cannabisprodukten aber der Fall."
    Da merkt man mal wieder, dass Menschen im BVG sitzen, die keine Ahnung von der Realität haben und ausschließlich versuchen alte sinnlose Gesetze beizubehalten…
    Wenn Alkohol als Lebens- und Genussmittel gesehen wird ist Marihuana gewiss auch als Lebens- und Genussmittel anzusehen. Auch der religiöse Aspekt ist vom Bundesverfassungsgericht lächerlich dargelegt und als Witz zu verstehen. Marihuana wird in vielen Kulturen und Religionen schon seit Jahrtausenden (bevor die Menschheit Alkohol überhaupt "entdeckt" hat) zu religiösen und spirituellen Zwecken verwendet.

    "Zudem gaben die Verfassungsrichter zu bedenken, dass die Durchsetzung eines Verbots von Alkohol in Deutschland wohl aussichtslos sei."
    "Aussichtslos"…lächerlich ist das! Auch wenn ich persönlich gegen ein Verbot des Alkohols bin (da ich gelegentlich auch gern mal ein Bierchen trinke), ist Alkohol gewiss die mit ABSTAND gefährlichere Droge für den Einzelnen und die Allgemeinheit! Sowohl was die Abhängigkeit (im Gegensatz zu Marihuana auch körperliche Abhängigkeit!) aber auch die Auswirkungen des Alkohols angehen.
    Alkohol macht bei Konsum von großen Mengen aggressiv und kann sogar tödlich oder gesundheitsschädlich sein.
    Marihuana hingegen macht den Konsumenten entspannt. Bei Konsum von "zu großen" Mengen ist diese "Droge" (freedom doesn´t exist if nature is illegal) weder tödlich noch gesundheitsschädlich. Im Gegenteil! In vielen Ländern (es scheinen immer mehr Länder zu kapieren) ist Marihuana ein sehr angesehenes und in vielen Bereichen wirksames Heilmittel.
    Klärt die Leute auf, statt Geld für Strafverfolgung in den Sand zu setzen!
    Denn IHR beschneidet UNSERE Rechte und nennt UNS die Kriminellen!

    Antwort

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