Schlüsseldienst24.08.2022

Muss man eine überhöhte Schlüssel­dienst­rechnung bezahlen?Macht sich ein Schlüssel­dienst strafbar, wenn er zuviel Geld verlangt?

Wenn man sich aus seiner Wohnung ausschließt, bleibt einem nichts anderes übrig als den Schlüssel­dienst zu holen. Doch einige Schlüssel­dienste nutzen die Not­situation der Betroffenen aus und verlangen eine überhöhte Vergütung für ihre Leistungen, die teilweise weit über dem Üblichen liegt. Doch ist man verpflichtet eine überhöhte Schlüssel­dienst­rechnung zu bezahlen? Und macht sich ein Schlüssel­dienst strafbar, wenn er zuviel Geld verlangt?

Ist man verpflichtet eine überhöhte Vergütung für eine Türö­ffnung zu bezahlen?

Ist die Rechnung eines Schlüssel­dienstes überhöht, besteht keine Pflicht zur Zahlung der Vergütung. Zu viel gezahltes Geld kann sogar zurück­gefordert werden. Eine Vergütung ist dann überhöht, wenn sie mehr als 100 % über einer noch angemessenen Vergütung liegt. In diesem Fall liegt ein auf­fälliges Miss­verhältnis zwischen Leistung und Gegen­leistung vor, welches die Vergütung gemäß § 138 BGB sittenwidrig macht (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.01.2002, Az. 6 W 218/01). Es ist nämlich die Pflicht des Schlüssel­dienstes, die schonendste und kosten­günstigste Methode der Türö­ffnung zu wählen (vgl. Amtsgericht Bremen, Urteil vom 21.04.2009, Az. 4 C 0012/08). Teilweise haben Schlüssel­dienst­unter­nehmen noch weit mehr als nur die 100 % verlangt, so war die Vergütung in einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall um 250 % überhöht (Amtsgericht München, Urteil vom 27.08.2004, Az. 141 C 27160/03).

Kann sich ein Schlüssel­dienst mit einer überhöhten Rechnung strafbar machen?

Stellt ein Schlüssel­dienst eine überhöhte Rechnung, so ist die Vergütung nicht nur sittenwidrig. Es kann darüber hinaus eine Straf­barkeit bestehen. So geschehen in einem vom Amtsgericht Bonn entschiedenen Fall (Landgericht Bonn, Urteil vom 05.05.2006, Az. 37 M 2/06). Dort hatte sich ein Techniker des Wuchers gemäß § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, als er eine Vergütung verlangte, die 100 % über den Marktpreis lag. Weiterhin hatte er eine kosten­intensive Maßnahme als erforderlich dargestellt, obwohl es eine kosten­günstigere Alternative der Türö­ffnung gab. Er hatte sich damit auch eines Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Schließlich lag sogar ein Fall der Nötigung gemäß § 240 StGB vor, da er die Not­situation der Betroffenen ausnutzte, um seine durch Betrug und Wucher überhöhte Rechnung durch­zusetzen.

Das Oberlandes­gericht Köln sah dies in einem Fall aus dem Jahr 2016 differenzierter. Für eine Straf­barkeit wegen Wuchers sei erforderlich, so das Gericht, dass der Schlüssel­dienst eine Zwangslage ausbeute. Allein das Aus­gesperrt­sein reiche als Zwangslage aber nicht aus. Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, wie etwa das Ein­gesperrt­sein eines Kindes in der Wohnung, das Austreten von Wasser aus einer verstopften Rohrleitung oder eine Brandgefahr durch eingeschaltete elektrische Geräte. Liege aber keine dringende Not­situation vor, die die sofortige Beauftragung eines Schlüssel­dienstes unabweisbar erscheinen lassen, sei es dem Ausgeschlossenen zumutbar, sich vor Beauftragung des Schlüssel­dienstes nach den Preisen zu erkundigen und gegebenenfalls Alternativ­angebote einzuholen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.11.2016, Az. 1 RVs 210/16).

In einer neueren Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar: Übersteigt die Abrechnung eines Schlüsselnotdienst den üblichen Marktpreis um mehr als das Doppelte, liegt regelmäßig eine Strafbarkeit wegen Wuchers gemäß § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Insofern werde bei den Wohnungsnutzern eine Zwangslage ausgenutzt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2020, Az. 1 StR 113/19).

Kann ein Verstoß gegen das Wettbewerbs­recht vorliegen?

Zudem sei eine Preisangabe, die nicht eingehalten werde, nach Ansicht des Ober­landes­gerichts Frankfurt a.M. als eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG anzusehen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.01.2002, Az. 6 W 218/01). Der darin liegende Wettbewerbs­verstoß begründet einen Unterlassungs- und Schadenersatz­anspruch des Mit­bewerbers (vgl. §§ 8 und 9 UWG).

Quelle:refrago/rb
#79 (24)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert