Urlaub vom Vorjahr25.10.2023

Rest­­urlaub: Ver­­fällt Rest­­urlaub am Jahres­­ende?Was ist mit dem Resturlaub, wenn man nicht alle Urlaubstage bis zum 31.12.2013 genommen hat?

Wer das ganze Jahr über viel am Arbeiten war und daher teilweise oder gar nicht dazu gekommen ist, seinen Urlaub zu nehmen, der kann sich am Ende des Jahres fragen, ob der Resturlaub verfällt oder ob er ihn behalten darf. Die Frage ist durchaus berechtigt. Denn einerseits ist die Gewährung von Urlaub zur Erholung des Arbeitnehmers ein hohes Gut im Arbeitsrecht. Daher ist der Verfall von Urlaub durchaus fraglich. Andererseits kann der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ein Arbeitnehmer nicht zu viel ungenutzten Urlaub anhäuft und dann mit einem Schlag für vielleicht zwei Monate weg ist. Daher lautet die berechtigte Frage, verfällt Resturlaub am Jahresende?

Verfällt Resturlaub am Jahresende?

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BurlG muss man grundsätzlich seinen Jahresurlaub bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres genommen haben. Dennoch besteht die Möglichkeit nicht genommenen Resturlaub mit ins neue Jahr zu nehmen.

Einen solchen Fall regelt etwa § 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG. Nach dieser Vorschrift ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Dies wurde beispielsweise angenommen, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt daran gehindert war, seinen Urlaub zu nehmen. War dies der Fall, so kann der Arbeitnehmer den Verfall des Resturlaubs dadurch verhindern, dass er ihn bis zum 31. März nimmt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.08.2011, Az. 9 AZR 425/10). Ist der Arbeitnehmer auch über diesen Zeitraum hinweg erkrankt, verfällt sein Urlaubsanspruch ebenfalls nicht (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.01.2009, Az. C-350/06, C-520/06, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, Az. 9 AZR 575/10 und Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2009, Az. 9 AZR 477/07).

Ebenso kann sich ein Recht auf Übernahme des Resturlaubs aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben.

Ist eine unbegrenzte Ansammlung von Resturlaub aufgrund einer Erkrankung möglich?

Eine Ansammlung von Resturlaub aufgrund einer Erkrankung kann zeitlich begrenzt werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden. Es müsse nur gewährleistet werden, dass eine derartige Frist die Dauer des Bezugszeitraums, an den sie anknüpft, deutlich überschreitet. Der Gerichtshof hielt einen Zeitraum für 15 Monate für angemessen (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.11.2011, Az. C-214/10).

Quelle:refrago/rb
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