05.05.2014

Schlechter, abgenutzter oder dreckiger Teppichboden in der Mietwohnung: Kann die Miete gemindert werden?

Der Teppichboden in einer Wohnung kann über die Jahre hinweg einen immer schlechteren Zustand aufweisen. Egal, ob Flecken, Risse oder abgelöste Teppichkanten, mit der Zeit wird jeder Teppich unansehnlich. Manchmal kann auch eine Stolpergefahr entstehen. Doch was kann der Mieter in einem solchen Fall tun? Kann er etwa seine Miete mindern?

Kann bei schlechtem, abgenutztem oder dreckigen Teppichboden in der Wohnung die Miete gemindert werden?

Der Mieter einer Wohnung kann seine Miete wegen schlechten Zustands des Teppichbodens gemäß § 536 Abs. 1 BGB grundsätzlich mindern, wenn der Teppich zur Mietsache gehört und die Beeinträchtigung durch den mangelhaften Teppich eine gewisse Erheblichkeit aufweist.

Wie hoch die Minderung ausfallen kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher nicht generell beantwortet werden. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über mögliche Minderungsgründe bei einem schadhaften Teppich sowie die Höhe der Mietminderung:

Kein Recht zur Mietminderung besteht etwa, wenn ein Teppichboden in der Wohnung erst gar nicht verlegt werden kann, weil der Abstand zwischen Tür und Fußboden zu gering ist (Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 09.06.2011, Az. 111 C 319/09).

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Ein Gedanke zu „Schlechter, abgenutzter oder dreckiger Teppichboden in der Mietwohnung: Kann die Miete gemindert werden?

  • 23. Februar 2015 um 8:01 Uhr
    Permalink

    In meiner Wohnung liegt eine Teppichauslegware seit 30 Jahren. Der Teppich löst sich, schlägt Wellen und bildet eine Stolpergefahr.
    Mein Vermieter kommt seinen instandhaltungspflichten trotz etlicher Abmahnung nicht nach. Ich Trau mich aber auch nicht, die Miete einfach zu mindern. Was soll ich tun?

    Antwort

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