EU-Flugpassagierrechte26.03.2019

Was versteht man unter „Fluggastrechte“?Viele EU-Fluggesellschaften verweigern leider Flugpassagieren oft ihre Rechte

Als Flugpassagier erlebt man es immer wieder, dass sich ein Flug erheblich verspätet oder gar ganz ausfällt. Im Falle einer Flugverspätung oder Flugannullierung ist man als Flugreisender aber nicht ganz rechtlos. Man kann sich auf seine Fluggastrechte berufen. Aber wann genau gelten die Fluggastrechte und welchen Umfang haben die Fluggastrechte und was kann man machen, wenn die Fluggesellschaft die Fluggastrechte nicht erfüllt?

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Als Flugpassagier erlebt man es immer wieder, dass sich ein Flug erheblich verspätet oder gar ganz ausfällt. Im Falle einer Flugverspätung oder Flugannullierung ist man als Flugreisender aber nicht ganz rechtlos. Man kann sich auf seine Fluggastrechte berufen. Aber wann genau gelten die Fluggastrechte und welchen Umfang haben die Fluggastrechte und was kann man machen, wenn die Fluggesellschaft die Fluggastrechte nicht erfüllt?

Fluggastrechte sind die rechtlichen Ansprüche von Flugpassagieren bei der Nichtbeförderung (wie z.B. im Fall der Überbuchung), Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

In der Europäischen Union regelt insbesondere die @LINK=http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32004R0261[Fluggastrechte-Verordnung]@ (Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004) die Fluggastrechte unbeschadet weiter gehender Schadenersatzansprüche der Passagiere. Die Verordnung gilt für alle in der EU startenden Flüge. Für von außerhalb der Union kommende Flüge, die in der EU landen, gilt die Verordnung unter der Voraussetzung, dass es sich um eine Fluggesellschaft mit Sitz in der EU handelt.

Neben der Erstattung des Flugpreises und Ausgleichszahlungen können Passagiere bei Flugausfällen und Verspätungen Anspruch auf Betreuungsleistungen gegen die verantwortliche Fluggesellschaft geltend machen. Dies sind unter anderem Verpflegung, Bezahlung von Telefonaten zur Unterrichtung von Angehörigen und die Unterbringung in einem Hotel, sofern aufgrund der Verspätung eine Übernachtung am Abflugort erforderlich wird.

Bei einer Annullierung des Flugs und bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden haben Passagiere die Wahl, entweder die frühestmögliche Alternativbeförderung zum Reiseziel zu verlangen, oder den bezahlten Preis für das Flugticket zurück zu erhalten.

Anspruch auf Ausgleichszahlung

Zusätzlich haben Passagiere bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden oder Flugausfall Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Fluggastrechte-Verordnung. Diesen Anspruch hat jeder Passagier unabhängig davon, wer das Flugticket bezahlt hat. Auch Kinder haben Anspruch auf diese Ausgleichszahlung. Da es sich um einen persönlichen Anspruch des Reisenden handelt, erhält bei Dienstreisen nicht das Unternehmen, das das Ticket gebucht hat, die Ausgleichszahlung, sondern der Mitarbeiter selbst.

Die Fluggastrechte: Welche Rechte haben Passagiere bei Flugverspätung oder Annullierung?. Bei einer Strecke bis 1.500 Kilometer beträgt die Zahlung 250 Euro, bei längeren Strecken innerhalb der EU 400 Euro. Bei Strecken über 3.500 Kilometer mit Start- oder Zielflughafen außerhalb der EU beträgt die Ausgleichszahlung sogar 600 Euro.

Betreuungsleistungen

Der Anspruch auf Betreuungsleistungen ist in Art. 9 Fluggastrechte-Verordnung geregelt. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen entsteht bei Flügen mit einer Strecke bis 1.500 Kilometer ab einer Wartezeit von zwei Stunden, bei längeren Strecken ab einer dreistündigen Verspätung, und bei Flügen ab 3.500 Kilometer mit Ziel oder Start außerhalb der EU ab einer Wartezeit von vier Stunden.

Zu den Betreuungsleistungen gehören Getränke und Mahlzeiten, für die auch Gutscheine verteilt werden können, deren Höhe sich an den Preisen am Flughafen zu richten hat. Wird eine Übernachtung am Flughafen erforderlich, so muss die Fluggesellschaft auch dafür aufkommen – einschließlich des Transports zum Hotel und zurück. Gemäß Art. 7 (3) Fluggastrechte-Verordnung muss die Fluggesellschaft den Passagieren ferner zwei kostenlose Telefongespräche anbieten bzw. das Versenden von zwei Telefaxen oder E-Mails ermöglichen.

Geltendmachung der Fluggastrechte

Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, ihre Passagiere über ihre Rechte zu informieren – was jedoch nicht immer geschieht. Geltend machen müssen die Passagiere ihre Rechte dann selbst. Erhalten sie keine Betreuungsleistungen, können sie ersatzweise selbst bezahlte Kosten erstattet verlangen, wobei zu beachten ist, dass nur „angemessene“ Kosten erstattungsfähig sind.

Die Flugastrechte können über das von der EU bereitgestellte und im Internet aufrufbare „EU-Beschwerdeformular“ für Fluggastrechte geltend gemacht werden. Dieses ist bei der Fluggesellschaft oder der zuständigen nationalen Aufsichtsstelle (in Deutschland ist dies das Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig) einzureichen.

Zur Geltendmachung der Fluggastrechte kann man sich auch an Rechtsanwaltskanzleien wenden, die sich auf dieses Thema spezialisiert haben. Die Kanzlei Sachse bietet z.B. einen kostenfreien und unverbindlichen Erstkontakt zum Thema Fluggastrechte an. Eine Liste von Rechtsanwälten zum Thema Fluggastrecht finden Sie Anwalts|liste für Entschädigung bei Flug|verspätung oder Flugannullierung: Welcher Anwalt hilft mir, mein Recht auf Entschädigung gegenüber der Fluggesellschaft durch|zusetzen?.

Einschränkung der Fluggastrechte bei ungewöhnlichen Umständen

Beschränkt werden die Fluggastrechte allerdings, wenn die Flugverspätung oder Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist, „die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären“. Dies kann insbesondere bei politischer Instabilität, Unwetter, unerwarteten Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln oder bei Streik der Fall sein. Lesen Sie hier, wann genau sich eine Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen kann.

Quelle:refrago/we
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