Kleinreparaturklausel02.10.2023

Welche Repara­turen umfasst eine Klein­reparatur­klausel?

Durch eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag kann der Vermieter die Kosten für die Behebung kleinerer Schäden an der Mietsache auf den Mieter abwälzen. Weil dadurch aber der in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Grundsatz ausgehöhlt wird, dass der Vermieter für die Instandhaltung der Mietsache verantwortlich ist, hat die Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Kleinreparaturklausel an Beschränkungen geknüpft. So darf sich die Klausel zum Beispiel nur auf bestimmte Mieteinrichtungen beziehen. Doch welche sind das?

Welche Reparaturen umfasst eine Kleinreparaturklausel?

Eine Kleinreparaturklausel darf nur solche Mieteinrichtungen umfassen, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Dazu zählen Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, Rollläden, Markisen, Jalousien sowie eventuell mitvermietete Einrichtungsgegenstände wie etwa Kühlschränke, Waschmaschinen und dergleichen. Damit muss der Mieter nicht für die Kosten einer Kleinreparatur an im Mauerwerk verlegte Wasser- und Gasleitungen aufkommen, da diese nicht dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.06.1989, Az. VIII ZR 91/88).
Hier einige Gegenstände, die nicht dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen und daher nicht unter einer Kleinreparaturklausel fallen:

Unter der Kleinreparaturklausel unterfällt aber eine defekte Mischbatterie (Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 09.09.2011, Az. 6 C 184/11).

Muss ein Kaltwasserabsperrhahn ersetzt werden, so ist dies von der Kleinreparaturklausel erfasst. Ein Kaltwasserhahn in einer Mietwohnung ist ein allein dem Mieter zugänglicher Wasserinstallationsgegenstand. Ob und wie häufig die Mieter den Hahn benutzen, bleibt allein ihnen überlassen (Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 03.08.2017, Az. 106 C 46/17).

Das Ersetzen von brüchig gewordenen Silikonverfugungen im Badezimmer unterfällt nicht der Kleinreparaturklausel, entschied das Amtsgericht Mitte. In dem Mietvertrag fand sich folgende Kleinreparaturklausel: „Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen … Diese Regelung gilt nur für die Beseitigung kleinerer Schäden an den vom Mieter zugänglichen Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas …“ Das Amtsgericht Mitte führte in seiner Entscheidung aus, dass Silikonverfugungen bereits begrifflich keine Installationsgegenstände seien (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 29.08.2017, Az. 5 C 93/16).

Die Reparatur von Steckdosen unterfällt der Kleinreparaturklausel. Die Steckdose unterliegt dem häufigen, unmittelbaren Zugriff des Mieters (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 05.02.2020, Az. 15 C 256/19).

Wie teuer dürfen Kleinreparaturen sein?

Lesen Sie zu diesem Thema auch folgende Rechtsfrage: Klein­reparatur­­klausel im Miet­vertrag: Was ist eine Klein­­reparatur und wie viel müssen Mieter bei Klein­reparaturen zahlen?

Quelle:refrago/rb/pt
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2 Gedanken zu „Welche Repara­turen umfasst eine Klein­reparatur­klausel?

  • 28. August 2015 um 14:50 Uhr
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    Leider findet man in allen Ausführungen zur Kleinreparaturklausel nie eine Angabe dazu, ob es auch eine zeitliche Frist ab Mietvertragsbeginn gibt. Also, ob Rearaturen, die z.B. direkt einen Monat nach Mietbeginn anfallen, auch im Rahmen der Kleinreparaturklausel auf den Mieter abgewälzt werden können oder ob hier der Vermieter noch einstehen muss, da der jetzige Mieter diese Abnutzung ja gar nicht verursacht haben kann.

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    • 2. September 2015 um 10:23 Uhr
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      Für Mängel oder Defekte an Einrichtungsgegenständen, die der Kleinreparaturklausel unterfallen, muß der Mieter nicht aufkommen, wenn sie bereits bei Vertragsbeginn (z.B. unerkannt/nicht erkennbar) angelegt waren bzw. in nicht allzu zeitlichem Abstand nach Bezug auftreten (es wird von einem etwa 6-monatigen Zeitraum auszugehen sein). Man sprich hier von einer unzulässigen Zufallshaftung.

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