Temperatur in der Wohnung18.01.2024

Wie warm muss eine Wohnung im Herbst und Winter sein und kann ein Mietmangel wegen einer zu kalten Wohnung vorliegen?

Nicht nur in den Winter­monaten kann es besonders kalt werden, sondern auch bereits in den Herbst­monaten. Für den Mieter einer Wohnung ist es dann wichtig, dass die Heizung funktioniert und die Zimmer ausreichend beheizt werden. Doch wie warm muss eine Wohnung sein? Liegt ein Mietmangel vor, wenn die Wohnung zu kalt ist?

Wie warm muss eine Wohnung im Herbst und Winter sein?

Die Gerichte haben bisher unterschiedliche Entscheidungen zur Raumtemperatur getroffen:

Das Amtsgericht Hannover entschied im Jahr 1983, dass der Vermieter die Heizungsanlage so in Betrieb halten müsse, dass in der Mietwohnung in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr eine Raumtemperatur von mindestens 17 Grad erzielt werde (vgl. Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 22.12.1983, Az. 514 C 18524/83).

Laut Amtsgericht Hamburg hat eiin Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass die Mieter ihre Wohnung für den Zeitraum von 6.00 bis 24.00 Uhr auf eine Raum­temperatur von 20° C erwärmen könnten (vgl. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 08.03.1995, Az. 41a C 1371/93). Diese Mindest­temperatur gilt ebenfalls für das Badezimmer (Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 11.12.1997, Az. 97 C 576/97). In der Zeit zwischen 24.00 und 6.00 Uhr müsse eine Beheizung bis zu 18° C möglich sein (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 26.05.1998, Az. 64 S 266/97).

Kann ein Mietmangel wegen einer zu kalten Wohnung vorliegen?

Wird die vor­geschriebene Raum­temperatur nicht erreicht, stellt dies einen Mietmangel dar. Der Mieter kann daher berechtigt sein, seine Miete zu mindern. In welcher Höhe das Minderungs­recht besteht, richtet sich nach dem Einzelfall.

Hier einige Beispiele:

Wie man die Miete richtig mindert, wird im Deutschen Anwaltsregister erläutert:  10 wichtige Tipps zur Mietminderung – Wann man die Miete mindern kann und was bei der Mietminderung zu beachten ist

Welchen Zeitraum umfasst die Heizperiode?

Welcher Zeitraum von der Heizperiode umfasst wird, kann miet­vertraglich geregelt werden. Fehlt es an einer solchen Regelung müssen die Gerichte den Zeitraum festlegen. Eine einheitliche vor allem höchst richterliche Rechtsprechung dazu fehlt jedoch. So hat das Landgericht Wiesbaden (Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 29.09.1989, Az. 8 S 135/89) die Heizperiode auf Mitte September bis Mitte Mai festgelegt. Während für das Landgericht Berlin (Landgericht Berlin, Urteil vom 29.07.2002, Az. 61 S 37/02) als Heizperiode der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April gilt.

Quelle:refrago/rb/pt
#1651 (810)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert