Was ist ein Herausforderungsfall?
Im Rahmen des Schadensersatzrechts kommt der Begriff des „Herausforderunfalls“ vor. Doch um was handelt es sich dabei?
Was ist ein Herausforderungsfall?
Bei einem Herausforderungsfall handelt es sich um einen Fall der psychisch vermittelten Kausalität. In diesem Fall wird das Opfer nicht direkt vom Schädiger verletzt. Vielmehr beruht die Verletzung auf einen Willensentschluss des Verletzten selbst oder eines Dritten. Es liegt also eine Selbstschädigung vor. Eine solche Schädigung ist dem Schädiger nur unter bestimmten vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen zurechenbar (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.1996, Az. VI ZR 12/95). Eine Haftung des Schädigers kommt demnach in einem Herausforderungsfall nur dann in Betracht, wenn:
durch die Verfolgung ein erhöhtes Risiko für die Rechtsgüter des Verletzten geschaffen wurde und sich dieses herausforderungstypische Risiko auch im eingetretenen Erfolg verwirklicht hat,
der Verletzte sich durch das Verhalten des Schädigers herausgefordert fühlte und dies auch durfte,
die Handlung des Verletzten eine gewöhnliche Reaktion auf die Verfolgung darstellte. Beruht die Verletzung daher auf eine Überreaktion, haftet dafür der Schädiger nicht.
der Schädiger damit rechnen musste, verfolgt zu werden, und dass er voraussehen konnte, sein Verfolger werde dabei möglicherweise zu Schaden kommen. Eine tatsächliche Wahrnehmung der Verfolgung ist aber nicht erforderlich.
Im Rahmen eines Herausforderungsfalls wird somit im Wesentlichen überprüft, ob die Handlung des Verletzten aus seiner Sicht zum Zeitpunkt des Ereignisses vernünftig erschien.
Hier ein Beispiel für einen Herausforderungsfall:
Um ein Hausverbot gegen einen Mieter durchzusetzen, lauerte der Vermieter bewaffnet mit Pfefferspray diesem auf. Nach dem der Mieter das Gebäude verlassen hat, stürmte der Vermieter ohne weitere Vorwarnung wild auf den Mieter zu und schrie dabei laut „jetzt aber“. Der Mieter ergriff sofort aus Angst die Flucht und lief in Richtung Straße. Dabei fiel er über die Bordsteinkante, stürzte auf die Fahrbahn und zog sich Schürfungen und Prellungen zu. Der Vermieter musste anschließend dem Mieter Schmerzensgeld zahlen (Amtsgericht München, Urteil vom 22.12.2016, Az. 173 C 15615/16).
Gilt das (wie das Notwehrrecht) wieder mal nur unter Männern, oder wird es auch gelten, wenn ich eben den WERT habe, besser tot zu sein als vergewaltigt weiterzuleben (mit oder ohne dass der/die Vergewaltiger wegen des 218 "Vaterrechte" über mich und ein zweites Opfer, die erzwungene Schwangerschaft, haben)?