Voller Zug24.01.2024

Kein Platz mehr in der 2. Klasse: Darf man in die 1. Klasse wechseln, wenn der Zug überfüllt ist?

Nicht selten ist die 2. Klasse eines Zuges stark überfüllt, während die 1. Klasse im Vergleich dazu leer ist. Ist es daher zulässig, dass sich ein Fahrgast in die 1. Klasse setzt, obwohl er nur über ein Ticket für die 2. Klasse verfügt?

Wer kennt diese Situation nicht? Es muss nicht unbedingt der Freitagnachmittag sein auch zu anderen Zeiten passiert es oft, dass der Zug in der 2. Klasse voll ist und man nur noch einen Stehplatz bekommt. Dagegen sind in der 1. Klasse noch viele Plätze leer. Darf man in einem solchen Fall mit seinem 2. Klasse-Ticket in die 1. Klasse wechseln, wo es noch frei Plätze gibt?

Ist der Wechsel in die 1. Klasse im Fall eines überfüllten Zuges möglich?

Es ist grund­sätzlich nicht erlaubt, dass sich ein Fahrgast aus Platzmangel in der 2. Klasse in die 1. Klasse begibt. Geregelt ist dies in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Eisen­bahn-Verkehrs­ordnung.

§ 13 Unterbringung der Reisenden
(1) Der Reisende hat Anspruch auf Beförderung in der Klasse, auf die sein Fahrausweis lautet. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf Unterbringung in der 1. Klasse bei Platzmangel in der 2. Klasse besteht nicht. Der Tarif kann Ausnahmen zulassen. Das Eisenbahnpersonal ist berechtigt, den Reisenden Plätze anzuweisen. Auf Verlangen der Reisenden ist es verpflichtet, für deren Unterbringung zu sorgen.
(2) Der Reisende hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er keinen Sitzplatz findet und ihm keiner angewiesen werden kann.

Zugpersonal kann 1. Klasse freigeben

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Eisen­bahn-Verkehrs­ordnung besteht also kein Anspruch auf Unter­bringung in der 1. Klasse bei Platzmangel in der 2. Klasse. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. So ist das Zugpersonal berechtigt, die 1. Klasse freizugeben. Dazu besteht sogar die Pflicht, wenn aufgrund der Über­füllung der 2. Klasse ein Sicherheits­risiko besteht. Zudem kann sich eine Ausnahme aus dem gebuchten Tarif ergeben.

Tipp – Lesen Sie hier das Neueste aus dem Reiserecht

Quelle:refrago/rb
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