Hilfe für Streuner05.08.2015

Darf man als Urlauber einen streunenden Hund oder andere streunende Tiere aus dem Ausland mit nach Deutschland nehmen?

Manchmal sieht man als Urlauber an seinem ausländischen Urlaubsort Hunde oder Katzen, die streunen, komplett abgemagert sind und etwas zu essen suchen, um nicht zu verhungern. Da kann man als Urlauber und Tierliebhaber schnell auf die Idee kommen, ein solches Tier aus dem Urlaubsland mitzunehmen. Doch darf man als Urlauber einen Streuner mit nach Deutschland nehmen?

Darf ein Urlauber ein streunendes Tier mit nach Hause nehmen?

Ein Urlauber kann nicht so einfach ein streunendes Tier mit nach Hause nehmen. Vielmehr gibt es für die Einreise nach Deutschland vor allem bei der Mitnahme von Hunden und Katzen einige wichtige Dinge zu beachten:

  • Tollwutimpfung

    Das Tier muss zunächst über eine Tollwutimpfung verfügen, um nach Deutschland einreisen zu dürfen. Diese muss mindestens 21 Tage alt sein. Da die Urlaubzeit in der Regel geringer ist, muss das Tier somit zunächst im Urlaubsland verbleiben und nachreisen.

  • Implantierung eines Transponders (Mikrochips) oder vorhandene deutlich lesbare Tätowierung

  • artspezifische vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen

    Unter Umständen sind zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit des Tiers zur Bekämpfung anderer Krankheiten oder Infektionen als Tollwut artspezifische vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen erforderlich.

  • vorhandener EU-Heimtierausweis

    In diesem Ausweis werden Impf- und Kennzeichendaten festgehalten.

Bei der Einreise aus einem nicht EU-Land müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Tollwutimpfung

  • Implantierung eines Transponders (Mikrochips) oder vorhandene deutlich lesbare Tätowierung

  • artspezifische vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen

  • Tollwutantikörpertest

  • Tiergesundheitsbescheinigung

Welche Folgen hat die Nichteinhaltung der Einreisevoraussetzungen?

Liegt einer der oben genannten Voraussetzungen nicht vor, kann das Tier:

  • in das Herkunftsland zurückgesendet werden.

  • bis zur Erfüllung der Voraussetzungen unter Quarantäne gestellt werden.

  • eingeschläfert werden, wenn eine Zurücksendung unmöglich oder Quarantäne nicht durchführbar ist.

All diese Maßnahmen werden auf Kosten des Betroffenen durchgeführt. Es können somit erhebliche finanzielle Belastungen entstehen.

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