Ausgehen22.11.2014

Disco, Konzert, Kino, Verein, Jugendtreff: Wie lang darf man abends als Jugendlicher nach dem Jugendschutzgesetz ausgehen?

Umso älter Jugendliche werden, desto mehr und länger wollen sie ausgehen. Sie wollen mit ihren Freunden ins Kino oder in die Disco gehen und vor allem Abstand zu ihren Eltern gewinnen. Die Entwicklung einer eigenen Selbstständigkeit gehört mit zur Entwicklung eines Jugendlichen. Dennoch kann es sinnvoll sein, Grenzen zu ziehen. Vor allem im Hinblick auf die noch nicht gefestigte Persönlichkeit eines Jugendlichen. Wie lang darf also ein Jugendlicher ausgehen?

Welche zeitlichen Grenzen gibt es für Jugendliche?

Ist ein Jugendlicher noch unter 18 Jahre alt, können grundsätzlich die Eltern bestimmen, wie lange ihr Kind ausgehen darf. Für bestimmte Veranstaltungen setzt aber das Jugendschutzgesetz zeitliche Grenzen fest. Diese gelten unabhängig von dem Einverständnis der Eltern und sind daher zwingend einzuhalten. Erst wenn der Jugendliche 18 Jahre alt geworden ist, kann er selbst entscheiden, wann er wieder nach Hause kommt oder wie lange er etwa in einem Club bleibt.
Für folgende Veranstaltungen gelten nachdem Jugendschutzgesetz besondere Regelungen:

Gaststätten (§ 4 Abs. 1 JuSchG)

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen eine Gaststätte oder Restaurant besuchen, wenn sie entweder in der Zeit von 5 bis 23 Uhr was essen und trinken oder aber von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
Ist der Teenager über 16 Jahre alt, kann er sich von 5 bis 24 Uhr in einer Gaststätte oder ähnlichem aufhalten. Die Beschränkung gilt nicht, wenn er von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet wird.

Nachtclub oder -bar (§ 4 Abs. 3 JuSchG), Spielhallen (§ 6 JuSchG)

Jugendlichen unter 18 Jahren darf der Aufenthalt in solchen Räumen nicht gestattet werden.
Disco, Club (§ 5 JuSchG)
Für Diskotheken und Clubs gilt, wer unter 16 Jahre alt ist, darf ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht rein. Kinder und Jugendliche über 16 Jahren dürfen dagegen bis 24 Uhr feiern. Unerheblich ist es dabei, ob der Jugendliche von einem volljährigen Freund begleitet wird.

Kino (§ 11 JuSchG)

Kinder und Jugendliche dürfen ein Kino nur dann ohne eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person besuchen, wenn:

  • sie über 6 und unter 14 Jahre alt sind und der Film um 20 Uhr zu Ende ist
  • sie unter 16 Jahre alt sind und der Film um 22 Uhr zu Ende ist
  • sie unter 18 Jahre alt sind und der Film um 24 Uhr beendet ist.

Geht der Film jeweils länger als die angegebenen Zeiten oder ist das Kind unter sechs Jahre alt, muss eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person mitkommen.

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