Bildnisrecht18.11.2014

Facebook, Google+ und andere soziale Netzwerke: Darf man selbst aufgenommene Fotos von anderen ins Internet hochladen und damit veröffentlichen?

Dass man Fotos anderer Urheber nicht einfach ins Netz stellen darf, hat sich mittlerweile weitgehend herumgesprochen. Vielen Nutzern von facebook & Co. ist aber nicht klar, dass Abmahnungen nicht nur wegen der Verletzung von Urheberrechten, sondern auch wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten erfolgen können. Auch selbst aufgenommene Fotos von Personen dürfen nicht ohne weiteres ins Netz gestellt werden.

Fotografieren verboten

Mitunter ist schon das Fotografieren von Personen verboten. Menschen dürfen nämlich dann nicht fotografiert werden, wenn sie sich in einer intimen Situation befinden, in der sie absoluten Anspruch auf Privatsphäre haben. Solche Situationen sind z.B. in Badezimmern oder in Umkleideräumen gegeben, aber auch bei der „Verrichtung intimer Angelegenheiten“. Wenn ein Mann in seiner Wohnung in Unterhosen überrumpelt wird, dürfen die Bilder davon nicht veröffentlicht werden (Landgericht München I, Urteil vom 06.08.2008, Az. 9 O 18165/07).

Ebenso wenig fotografiert werden dürfen „lustige Betrunkene“, Bewusstlose, Unfallopfer oder Patienten in der Psychiatrie (Landgericht München I, Urteil vom 20.03.2008, Az. 7 O 12954/05).

Wann darf ich meine Aufnahmen ins Netz stellen?

Zu dem Schutz der Privatsphäre gehört nicht nur der Anspruch, in intimen Situationen überhaupt nicht fotografiert zu werden, sondern auch das Recht am eigenen Bild. Daraus folgt, dass grundsätzlich niemand ohne Erlaubnis Fotos von Privatpersonen hochladen darf.

Jeder, der auf einer Aufnahme identifizierbar ist, muss vor dem Upload der Fotos einer Veröffentlichung zugestimmt haben.

Deshalb ist es am besten, vor dem Hochladen von Fotos eine schriftliche Genehmigung mit Unterschrift von allen erkennbar aufgenommenen Personen einzuholen, und zwar für jede einzelne Veröffentlichung. Wenn die Fotografierten noch nicht volljährig sind, müssen deren Eltern einer Veröffentlichung zustimmen.
Aufnahmen von Fremden, die man nicht um Genehmigung bitten kann, sollten lieber nicht veröffentlicht werden, jedenfalls nicht bevor die Aufgenommenen unkenntlich gemacht worden sind.

Ausnahme: Öffentliche Veranstaltungen

Das Recht auf Privatsphäre endet bei Anlässen, zu denen sich Personen bewusst in die Öffentlichkeit begeben und z.B. an Veranstaltungen teilnehmen, bei denen üblicherweise fotografiert wird. Wer zu einem Volksfest, einem Umzug oder einer Demonstration oder zu touristischen Attraktionen geht, muss damit rechnen, dass er dort fotografiert wird und dass Aufnahmen von ihm veröffentlicht werden können.

Andererseits dürfen Kamerateams auch in der Öffentlichkeit Personen nicht gegen deren Willen filmen, gerade auch wenn die Personen erkennbar nicht aufgenommen werden wollen, so entschied etwa das Landgericht Köln, Beschluss vom 05.12.2011, Aktenzeichen 28 O 998/11.

Außerdem lebt die Privatsphäre mit dem Recht am eigenen Bild und dem Verbot der Veröffentlichung auch bei öffentlichen Veranstaltungen in „intimen Situationen“ wieder auf. Auch bei öffentlichen Veranstaltungen dürfen keine Bilder von Unfallopfern oder Bewusstlosen aufgenommen und veröffentlicht werden.

Ausnahme: Personen der Zeitgeschichte

Wenn prominente Personen der Zeitgeschichte aus Politik, Gesellschaft, Unterhaltung oder Sport fotografiert werden, ist eine Veröffentlichungsgenehmigung dann entbehrlich, wenn die Aufnahme von öffentlichem Interesse ist. Ein öffentliches Interesse ist sicherlich immer bei offiziellen Terminen gegeben.
Andererseits haben auch Personen der Zeitgeschichte einen Anspruch auf Privatsphäre jenseits des öffentlichen Interesses und selbstredend in intimen Situationen. Dies hat unter anderem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 24.06.2004 zu Aktenzeichen 59320/00 entschieden.

Wann das Interesse der Allgemeinheit an Information überwiegt und wann das Recht auf Schutz der Privatsphäre, ist in jedem Fall einzeln zu klären.

Was passiert, wenn ich trotzdem meine Aufnahmen von anderen poste?

Auch wenn im Internet vermutlich nicht wenige Fotos bei facebook und anderen social media -Seiten ohne vorherige Genehmigung der Fotografierten hochgeladen worden sind: immer, wenn keine Zustimmung vorliegt, droht ein zivilrechtliches Vorgehen mit Abmahnung und gegebenenfalls gerichtlicher Unterlassungsverfügung. Außerdem kann gegebenenfalls Schmerzensgeld geltend gemacht werden, wenn ein Fotografierter nicht unkenntlich gemacht wird (so etwa Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2009, Az. 6 U 209/07).

Für denjenigen, gegen den anwaltlich oder gerichtlich vorgegangen wird, kann es richtig teuer werden. Da spielt es keine Rolle, „dass doch jeder Fotos hoch lädt, die er selbst gemacht hat“.

Demjenigen, der heimlich Fotos in intimen Situationen macht, droht neben dem zivilrechtlichen Vorgehen auch eine strafrechtliche Verfolgung.

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3 Gedanken zu „Facebook, Google+ und andere soziale Netzwerke: Darf man selbst aufgenommene Fotos von anderen ins Internet hochladen und damit veröffentlichen?

  • 30. Mai 2017 um 13:56 Uhr
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    Ich habe mich gestern an eine Landstraße gestellt und Fotos von vorbeifahrenden Motorradfahrern gemacht. Man kann Sie nicht erkennen. (Schutzkleidung, Helme) Es sind nicht mal Gesichter zu sehen. Wie sieht es aus, wenn ich diese Fotos auf z.B. Instagram hochladen möchte?

    Vielen Dank im Vorraus

    Antwort
  • 26. November 2016 um 12:02 Uhr
    Permalink

    Was ist wenn man das gesicht zensiert

    Antwort
  • 11. November 2016 um 13:04 Uhr
    Permalink

    Interessanter Artikel, das mit den touristischen Attraktionen ist mir etwas "schwammig", gilt das auch für Fotos die man von einem Berg, einer kleinen Wallfahrtskirche, einem weniger bekannten Aussichtsturm (mit unbekannten Personen auf dem Foto) macht oder muss es schon das Matterhorn, der kölner Dom oder der Eifelturm sein?

    Antwort

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