Muss ein Arbeitszeugnis auf Geschäftspapier geschrieben sein?
Nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erhalt eines Arbeitszeugnisses. Darin werden die Leistungen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers zusammengefasst und bewertet. Fällt das Arbeitszeugnis gut aus, so kann dies für eine spätere Bewerbung von erheblichem Vorteil sein. Der Arbeitgeber muss sich hinsichtlich des Inhalts des Zeugnisses an bestimmte Regeln halten. Sehen Sie dazu folgende Rechtsfragen:
Doch was ist mit der äußeren Form? Liegt diese im freien Ermessen des Arbeitgebers oder muss ein Arbeitszeugnis zum Beispiel auf Geschäftspapier geschrieben sein?Muss ein Arbeitszeugnis auf Geschäftspapier geschrieben sein?
Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 1992 entschieden, dass ein Arbeitszeugnis nach seiner äußeren Form „gehörig“ sein muss. Ein Arbeitgeber ist daher verpflichtet ein Arbeitszeugnis auf Geschäftspapier zu schreiben, das über einen Briefbogen verfügt, aus dem sich Name und Anschrift des Arbeitgebers ergibt. Dies gilt aber nur dann, wenn das Unternehmen über eigenes Geschäftspapier verfügt. Zudem muss der Arbeitgeber das Zeugnis in einer einheitlichen Maschinenschrift verfassen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber einen vom Arbeitnehmer angefertigten Zeugnisentwurf lediglich durch Datum, Ort und Unterschrift ergänzt. Dies sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts unzulässig gewesen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.03.1992, Az. 5 AZR 182/92).
Wann ein Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis verlangen kann, können Sie hier nachlesen: Wann kann man ein Arbeitszeugnis verlangen?