30.07.2014

Flugzeug fliegt über ein Krisengebiet: Rechtfertigt ein Flug über ein Krisengebiet eine Stornierung oder Preisminderung aufgrund des Vorliegens eines Reisemangels?

Der Absturz des Flugzeugs MH-17 der Malaysia Airlines über der Ukraine hat gezeigt, dass der Flug über ein Krisengebiet mit Risiken behaftet ist. Mancher Urlauber fürchtet daher ebenfalls abgeschossen zu werden, wenn er auf dem Weg zu seinem Reiseziel über die Ukraine oder ein anderes Krisengebiet fliegt. Doch was kann der Urlauber tun? Kann er etwa die Reise stornieren oder zumindest eine Preisminderung geltend machen?

Rechtfertigt ein Flug über ein Krisengebiet eine Stornierung oder Preisminderung aufgrund des Vorliegens eines Reisemangels?

Ein Urlauber ist grundsätzlich nicht berechtigt die Reise zu stornieren oder eine Reisepreisminderung geltend zu machen, wenn der Flug über ein Krisengebiet geht. Denn dies stellt für sich genommen noch keinen Mangel der Reise dar.

Die abstrakte Gefahr allein das Opfer eines Zwischenfalls zu werden, genügt nicht. Etwas anderes kann aber durchaus gelten, wenn eine konkrete Bedrohung besteht und die Fluggesellschaft trotz dessen die Flugroute beibehält.

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