Kündigungszugang29.09.2023

Hat der Mieter den Zugang der Kündigung nach­zuweisen?

Möchte ein Mieter den Mietvertrag kündigen, so muss er die Kündigung gegenüber dem Vermieter erklären. Die Kündigung muss also den Vermieter erreichen. Besteht zwischen den Miet­vertrags­parteien aber Streit darüber, ob der Vermieter die Kündigung erhalten hat, stellt sich die Frage, ob der Mieter den Zugang der Kündigung beim Vermieter oder der Vermieter den fehlenden Zugang zu beweisen hat.

Wenn der Vermieter den Zugang der Kündigung bestreitet

Bestreitet der Vermieter den Zugang der Kündigung, so hat der Mieter nach­zuweisen, dass der Vermieter entgegen des Bestreitens die Kündigung erhalten hat. Dazu genügt es nicht, beweisen zu können, dass man das Kündigungs­schreiben zur Post gebracht hat. Vielmehr ist ein Nachweis darüber erforderlich, dass die Kündigung in den Macht­bereich des Vermieters gelangt ist, so dass die Möglichkeit der Kenntnis­nahme besteht. Ob der Vermieter tatsächlich Kenntnis vom Kündigungs­schreiben erhalten hat, muss der Mieter nicht beweisen.

Wie kann man als Mieter die Kündigung nachweisen?

Folgende beispiel­hafte Möglichkeiten stehen dem Mieter zur Verfügung, nachweisen zu können, dass die Kündigung den Vermieter erreicht hat:

  • Beauftragung eines Boten, der die Kündigung in den Briefkasten des Vermieters einwirft

    Der Bote kann in diesem Fall als Zeuge aussagen. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass der Bote den Einwurf protokolliert.

  • Einschreiben Eigen­händig und Einschreiben Rückschein der Deutschen Post

    Hier ist aber zu beachten, dass ein Zugang nur dann nach­zuweisen ist, wenn der Empfänger oder ein Empfangs­bevoll­mächtigter auch tatsächlich angetroffen wird. Der von dem Postboten hinter­lassene Benach­richtigungs­zettel beweist nicht den Zugang des zu­zustellenden Schreibens.

  • Zustellung durch Vermittlung eines Gerichts­vollziehers gemäß § 132 BGB

    Diese Möglichkeit stellt die sicherste Art dar, nach­zuweisen, dass das Kündigungs­schreiben den Vermieter erreicht hat.

Quelle:refrago/rb
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