Scheidung05.12.2017

Kann der Versorgungs­ausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen sein?

Anlässlich einer Ehe­scheidung findet grund­sätzlich ein Versorgungs­ausgleich zwischen den Ehepartnern statt. Dieser bezweckt einen Ausgleich zwischen den Renten­ansprüchen der Ehegatten. Hintergrund dessen ist der Gedanke, dass beiden Partnern die in der Ehe erlangten Anrechte gleichermaßen zustehen sollen. Doch kann der Versorgungs­ausgleich wegen einer groben Unbilligkeit ausgeschlossen sein?

Kann der Versorgungs­ausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen sein?

Der Versorgungs­ausgleich kann wegen einer groben Unbilligkeit gemäß § 27 des Ver­sorgungs­ausgleich­gesetzes (VersAusglG) aus­nahmsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sein. Der Bundes­gerichts­hof fordert für den Ausschluss oder die Beschränkung, dass die rein schematische Durchführung des Versorgungs­ausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grund­gedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleich­mäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Ver­sorgungs­anrechten zu gewähr­leisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. Die grobe Unbilligkeit müsse sich wegen des Aus­nahme­charakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamt­abwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (). Zu berücksichtigen ist die Versorgungs­lage und die Vermögensv­erhältnisse der Eheleute. Ferner kommt es auf das Alter, die Gesundheit, Ausbildung, berufliche Stellung sowie die Betreuung minder­jähriger Kinder oder sonstige Lebens­umstände an. Nicht unbeachtet bleibt zudem ein Fehl­verhalten der Ehegatten.

Beispiele für den Ausschluss oder die Beschränkung des Versorgungs­ausgleichs

In folgenden beispielhaften Fällen hat die Rechtsprechung die Durchführung des Versorgungs­ausgleichs für grob unbillig gehalten:

  • fehlende eheliche Lebens­gemeinschaft aufgrund außer­gewöhnlich kurzen Zusammen­lebens ()

  • bei einer im Verhältnis zur Ehezeit langen Trennungs­zeit und einer fehlenden Ver­sorgungs­gemein­schaft nach der Trennung ()

  • Erwerbs­unfähigkeit des aus­gleichs­pflichtigen Ehegatten und Möglichkeit des anderen Ehegatten zum Ausbau seiner Renten­ansprüche durch weitere Berufs­tätigkeit ()

  • Aus­gleichs­berechtig­ter verfügt über ausreichendes Einkommen oder Vermögen, durch das seine Alters­versorgung uneingeschränkt abgesichert ist und der Aus­gleichs­pflichtige ist auf die von ihm erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts im Alter oder im Fall der Erwerbs­minderung dringend angewiesen ()

  • Verletzung der Unterhalts­pflicht gegenüber Ehegatten und gemeinsamen Kind während Ehezeit ()

  • illoyales und grob leicht­fertiges Unterlassen der Alters­versorgung des selbständigen Ehegatten ()

  • Kündigung eines privaten Renten­ver­sicherungs­vertrag in der Absicht, diese Vorsorge dem Versorgungs­ausgleich zu entziehen ()

  • Miss­handlung des aus­gleichs­pflichtigen Ehegatten ()

  • langjähriger sexueller Missbrauch der gemeinschaft­lichen Töchter ()

  • vorsätzliches Unter­schieben eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes ()

Der Versorgungs­ausgleich kann auch aus anderen Gründen ausgeschlossen sein. Lesen Sie dazu folgende Rechtsfrage: Kann der Versorgungs­ausgleich ausgeschlossen sein?

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Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschland­weit im Scheidungs­recht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungs­info­seite scheidung.services.

source:rb
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