Resturlaub27.09.2018

Kann man Resturlaub vom Vorjahr ins nächste Jahr übernehmen oder verfällt er?

Grundsätzlich muss man bis zum 31. Dezember eines Jahres vollständig seinen Jahresurlaub genommen haben. Dies regelt § 7 Abs. 3 Satz 1 BurlG. Danach muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Doch es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer es nicht schaffen ihren gesamten Urlaub im Jahr zu nehmen. Verfällt dann der Resturlaub oder kann man ihn ins nächste Jahr mitnehmen?

Besteht die Möglichkeit den Resturlaub ins neue Jahr zu übertragen?

Es besteht tatsächlich die Möglichkeit den Resturlaub aus dem Vorjahr in das neue Jahr zu übertragen (vgl. Erholungs|urlaub - Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeit|nehmer). Dies sieht zum einen § 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG vor. Danach ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Dies ist zum Beispiel anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert war. Der Resturlaub muss dann aber spätestens bis zum 31. März genommen werden. Ansonsten verfällt er endgültig (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.08.2011, Az. 9 AZR 425/10).

Darüber hinaus kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag ein Recht auf Übernahme des Resturlaubs ergeben.

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch im Krankheitsfall?

Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, werden die Krankheitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Der Urlaubsanspruch bleibt insofern erhalten. Ist der Arbeitnehmer über den 31. März hinaus krank und hat er seinen Resturlaub aus dem Vorjahr noch nicht genommen, so erlischt sein Urlaubsanspruch ebenfalls nicht. Dies gilt nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auch dann, wenn er einen Urlaub krankheitsbedingt gar nicht antreten konnte (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.01.2009, Az. C-350/06, C-520/06). Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, Az. 9 AZR 575/10 und Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2009, Az. 9 AZR 477/07).

Kann man den Jahresurlaub durch krankheitsbedingte Arbeitsausfälle unbegrenzt ansammeln?

Der Arbeitnehmer darf nicht unbegrenzt einen Urlaubsanspruch ansparen. Dies geht aus einer weiteren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hervor. Die Richter waren der Ansicht, dass in Anbetracht des Zwecks des bezahlten Urlaubsanspruchs ein während mehrerer Jahre in Folge arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nicht berechtigt sein könne, in diesem Zeitraum erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln. Welche zeitliche Grenze für eine Übertragung zu ziehen sei, überließen die Richter den nationalen Gesetzgebern. Sie hielten jedoch einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten für gerechtfertigt (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.11.2011, Az. C-214/10).

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch im Falle einer Kündigung?

Kann der Arbeitnehmer seinen vollständigen Jahresurlaub aufgrund einer Kündigung nicht mehr nehmen, so sind ihm die restlichen Urlaubstage in Geld auszuzahlen. Das gleiche gilt, wenn er krankheitsbedingt das Arbeitsverhältnis nicht mehr ausüben kann. Die Vergütung berechnet sich dann so, als ob der Arbeitnehmer den Urlaub tatsächlich genommen hätte. Dies bedeutet er erhält das Gehalt, das er während des Urlaubs erhalten hätte (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.05.2012, Az. C-337/10 und Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.01.2009, Az. C-350/06, C-520/06).

Darf man eigenmächtig Urlaub nehmen?

Gewährt der Arbeitgeber keinen Urlaub, sollte der Arbeitnehmer sich den Urlaub nicht eigenmächtig erlauben. Dies kann nämlich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein (vgl. Arbeitsgericht Krefeld, Vergleich vom 08.09.2011, Az. 1 Ca 960/11).

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2 Gedanken zu „Kann man Resturlaub vom Vorjahr ins nächste Jahr übernehmen oder verfällt er?

  • 28. Januar 2014 um 17:05 Uhr
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    Mein geringfügiger Arbeitnehmer hatte am 31,12,2013 noch 15 Tage Urlaubsanspruch.Sein Bruder lag im Sterben im Kosovo und es war nur eine Frage der Zeit wann er stirbt.Nun,am 14.Januar ist er verstorben und mein Arbeitnehmer hat von den 15 Tagen Resturlaub 8 Tage Urlaub genommen.Verbleibt ein resturlaub von 7 Tage.Kann dieser bis 31.März verbraucht werden??
    Danke für eine Antwort

    Antwort
  • 7. Mai 2013 um 18:17 Uhr
    Permalink

    Aber was tut ein Arbeitnehmer, wenn er nie Urlaub bekommt. In diesem Fall bereits seit 4,5 Jahren, wo bleibt da das Recht des Arbeitnehmers? Der Chef sagt geht nicht, wenn der Arbeitnehmer sich dann eigenmächtig Urlaub nimmt, wird er gekündigt Das kann nicht Recht sein

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