Auto abgeschleppt28.06.2018

Nach welcher Zeit darf bei einem neu aufgestellten mobilen Halte­verbots­schild das Auto abgeschleppt werden?

Es kommt immer wieder vor, dass zum Parken freigegebene Verkehrs­flächen aufgrund von bestimmten Ereignissen temporär von einem Parkverbot betroffen werden. So können Straßen­arbeiten, Baum­arbeiten oder Festumzüge es notwendig machen ein mobiles Halte­verbots­schild aufzustellen. Wer aber tagein und tagaus immer sein Fahrzeug auf dem Parkplatz stellt, bekommt von dieser Maßnahme unter Umständen verspätet oder gar nichts mit und riskiert somit das Abschleppen seines Fahrzeugs. Doch ist es zulässig, gleich nach Aufstellen des mobilen Halte­verbots­schilds, Fahrzeuge auf Kosten der Fahrzeug­halter abzuschleppen oder muss nicht vielmehr zunächst eine gewisse Zeit abgewartet werden, um den betreffenden Dauer­parkern Zeit zu geben vom Halteverbot Kenntnis zu erlangen?

Nach welcher Zeit darf bei einem neu aufgestellten mobilen Halte­verbots­schild abgeschleppt werden?

Nach Ablauf einer bestimmten Frist darf ein im Halteverbot stehendes Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeug­halters abgeschleppt werden. Ein Vertrauens­schutz dahingehend, dass ein zunächst recht­mäßiges Dauerparken an einer bestimmten Stelle unbegrenzt erlaubt bleibe, besteht nicht. Dagegen kann es von einem Dauerparker nicht verlangt werden, dass er stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwacht und prüft oder prüfen lässt, ob sich die Verkehrs­regelungen geändert haben. Daher wird dem Dauerparker eine Mindest­vorlauf­frist gewährt. Von welcher Dauer diese ist, wurde von den Verwaltungs­gerichten bisher nicht einheitlich beantwortet.

  • Vorlauf­frist von drei Tagen

    So ging etwa das Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg davon aus, dass erst nach Ablauf von drei vollen Tagen und somit am vierten Tag nach Aufstellung des mobilen Halte­verbots­schilds abgeschleppt werden darf (, ebenso und ).

  • Vorlauffrist von zwei Tagen

    Nach Ansicht des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen genüge eine Vorlauf­frist von nur zwei Tagen. Angesichts der viel­fältigen Anforderungen, die insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßen­verkehrs­rechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßen­raum gestellt würden, sei eine wesentliche Ein­schränkung der Effizienz der Gefahren­abwehr zu befürchten, wenn die Vorlaufzeit mehr als 48 Stunden betragen würde ().

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat durch seine Entscheidung vom Mai 2018 nunmehr klargestellt, dass das kosten­pflichtige Abschleppen bei kurzfristig aufgestellten Halte­verbots­schildern erst nach einer Vorlaufzeit von drei vollen Tagen zulässig sei. Die Ansicht des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen, wonach 48 Stunden genügen, folgte das Bundes­verwaltungs­gericht nicht. Es sei nicht erkennbar, dass die seit zwanzig Jahren in den übrigen Bundes­ländern praktizierte Vorlauf­frist zu Funktions­defiziten geführt hätte. Die Erforderlich­keit von Halte­verbots­regelungen sei regelmäßig auch im großstädtischen Raum deutlich vorher bekannt. Ausgehend hiervon würde die Obliegen­heit, mindestens alle 48 Stunden nach dem abgestellten Fahrzeug zu schauen, die Verkehrs­teilnehmer unangemessen belasten ().

source:refrago/rb
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