Versorgungs­ausgleich01.09.2017

Versorgungs­ausgleich nach der Scheidung – Was muss man zum Versorgungs­ausgleich wissen?Die Scheidungsfolgen nach der Scheidung

Bei der Scheidung sind nicht zuletzt die Finanzen der Ehepartner zu regeln und zu klären, wer welchen Anteil des Vermögens bekommt. Ein wichtiger Vermögensw­ert sind Renten- und Pensions­ansprüche. Das Familien­gericht teilt die Anwartschaften auf die Alters­versorgungen im Rahmen des Versorgungs­ausgleichs auf.

Was ist der Versorgungs­ausgleich?

Geregelt wird der Versorgungs­ausgleich durch das Versorgungs­ausgleichs­gesetz (VersAusglG). Gemäß § 2 umfasst der Versorgungs­ausgleich durch Arbeit oder Vermögen geschaffene bzw. aufrechterhaltene Alters- und Invaliditätsr­enten. Dies betrifft insbesondere Anwartschaften auf Leistungen der gesetzlichen Renten­versicherung, der Beamten­versorgung, der Betriebs­renten, der berufs­ständischen Versorgung der freien Berufe und Renten­anwart­schaften aus privaten Lebens­versicherungen.

Welche Ansprüche umfasst der Versorgungs­ausgleich?

Beim Versorgungs­ausgleich können nur Ansprüche berücksichtigt werden, die als Rente ausgezahlt werden. Betriebs­renten, die als Einmal­zahlung ausgezahlt werden, sind nicht vom Versorgungs­ausgleich umfasst. Private Renten­versicherungen mit Kapital­wahlrecht, bei denen der Versicherungs­nehmer am Ende der Laufzeit entscheiden kann, ob er eine Auszahlung der angesparten Erträge als monatliche Rente oder als Einmal­zahlung erhalten möchte, können erst berücksichtigt werden, wenn sich der Versicherungs­nehmer für die Variante der Renten­auszahlung entscheidet.

Teilung der während der Ehe erlangten Versorgungs­ansprüche

Der Versorgungs­ausgleich sieht im Grundsatz vor, alle Versorgungs­anwartschaften, die während der Ehezeit entstanden sind, zwischen den Ehepartnern zur Hälfte aufzuteilen. Dies soll unter­schiedliche Verdienst­situationen der Partner während der Ehe und den daraus resultierenden ungleichen Renten­ansprüchen ausgleichen, was insbesondere bei Arbeits­losig­keit eines Ehepartners oder Auszeiten im Beruf zugunsten der Kinder­erziehung relevant ist.

Familien­gericht führt automatisch Versorgungs­ausgleich durch

Der Versorgungs­ausgleich wird bei der Scheidung durch das zuständige Familien­gericht von Amts wegen durch­geführt. Es bedarf keines expliziten Antrags der Ehepartner. Eines solchen Antrags eines Ehegatten auf Durchführung des Versorgungs­ausgleichs bedarf es nur, wenn die Ehe weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Die Ehezeit wird gemäß § 3 VersAusglG ab dem ersten Tag des Monats des Ehe­schlusses bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungs­antrags berechnet.

Im Versorgungs­ausgleichs­verfahren sind die Ehepartner zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft über ihre Renten­ansprüche verpflichtet. Das Familien­gericht versendet dazu einen Fragebogen zum Versorgungs­ausgleich, den die Ehepartner ausfüllen müssen.

Rente wird mit sofortiger Wirkung gekürzt

Mit Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses über den Versorgungs­ausgleich werden die entsprechenden Renten­anwart­schaften der Ehepartner direkt um die vom Gericht ausgesprochenen Ausgleichs­beträge gekürzt. Es wird nicht bis zum Renten­beginn des begünstigten Ehepartners gewartet. Der Ehepartner mit den höheren Renten­ansprüchen erhält also auch dann bereits mit Beginn seiner Rente nur die um den Ausgleichs­betrag gekürzte Rente, wenn der Ehegatte noch gar nicht in Rente ist.

Einzel­ausgleich aller Ansprüche

Beim Versorgungs­ausgleich werden die Anwartschaften bei den verschiedenen Versorgungs­trägern ausgeglichen. Das heißt, dass nicht die Differenz aus den verschiedenen Versorgungs­ansprüchen insgesamt berechnet, sondern für jeden Versorgungs­träger einzeln ausgerechnet wird. Der Ausgleich erfolgt dann intern innerhalb der einzelnen Versorgungs­systeme. Der ausgleichs­berechtigte Partner bekommt also ein eigenes Anrecht gegenüber dem Versorgungs­träger, der ihm ein eigenes Konto einrichtet. Der ausgleichs­verpflichtete Ehepartner braucht keine direkten Zahlungen an den Gatten zu leisten.

Ermessens­entscheidung bei Bagatell­werten

Keinen Versorgungs­ausgleich braucht das Familien­gericht bei Anwartschaften von geringem Wert vornehmen. Bis zu einem Kapitalwert von 3.486 Euro bzw. 3.024 Euro (in den östlichen Bundes­ländern) liegt es im Ermessen des Gerichts, ob ein Ausgleich vorgenommen wird. Dabei sind die Belange der Versorgungs­träger (Verwaltungs­aufwand) mit den Interessen des ausgleichs­berechtigten Ehegatten abzuwägen.

Die Kosten des Versorgungs­ausgleichs

Der Verwaltungs­aufwand für die interne Aufteilung der Anwartschaften verursacht Verwaltungs­kosten bei den Versorgungs­trägern. Diese Kosten dürfen den Ehepartnern in Rechnung gestellt werden, wobei jeder Ehepartner die Hälfte der Kosten zu tragen hat. Ferner erhöht der gerichtliche Versorgungs­ausgleich den Streitwert des Scheidungs­verfahrens und führt somit zu höheren Prozess­kosten.

Individuelle Ver­einbarungen statt gesetzlichem Versorgungs­ausgleich

Deshalb kann es für die Ehepartner in manchen Fällen ratsam sein, eine individuelle außergerichtliche Einigung über den Versorgungs­ausgleich zu treffen bzw. dies bereits in einem Ehevertrag zu regeln. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungs­gebühren der Versorgungs­träger von üblicherweise zwei bis drei Prozent des Wertes der Anwartschaft, die aufgeteilt wird, bedenkens­wert.

Denn der Versorgungs­ausgleich kann grund­sätzlich frei zwischen den Ehepartnern vereinbart werden und sogar ganz ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung bedarf allerdings der notariellen Beurkundung. Ver­einbarungen über den Versorgungs­ausgleich unterliegen zudem der richterlichen Inhalts- und Ausübungs­kontrolle. Wenn durch die Regelung ein Ehepartner unzumutbar benachteiligt wird, kann die Vereinbarung also unwirksam sein.

Abänderungs­anspruch bei Scheidungen zwischen 1977 und 2009

Das Recht des Versorgungs­ausgleichs wurde 2009 neu geregelt. Ehepartner, die sich zwischen 1977 und 2009 haben scheiden lassen, können bei ihrem örtlich zuständigen Familien­gericht einen Antrag auf Abänderung ihres Versorgungs­ausgleichs entsprechend der neuen Rechtslage stellen.
Weitere Infos zur Scheidung:

Quelle:refrago/we
#1737 (853)
Google Adsense 1

Ein Gedanke zu „Versorgungs­ausgleich nach der Scheidung – Was muss man zum Versorgungs­ausgleich wissen?

  • 15. Februar 2017 um 12:29 Uhr
    Permalink

    So unflexibel erscheint mir das Gesetz nicht. Die Partner können sich auch einigen z.B. indem eine Versorgung privater Art nicht angegeben wird, dafür ein Ausgleich durch Verminderung des eigenen Ausgleichswerts erfolgt. Das wird dann interessant, wenn beide nicht in der DRV, sondern in Versorgungswerken oder als Beamte versichert waren.

    Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert