Scheidung30.08.2017

Welches Gericht ist für den Scheidungs­antrag zuständig?

Da eine Scheidung nur von einer Richterin oder einem Richter durch­geführt werden kann, muss der Scheidungs­antrag an ein Gericht geschickt werden. Doch welches ist dafür zuständig? Vor welchem Gericht ist das Scheidungs­verfahren durchzuführen?

Welches Gericht ist für den Scheidungs­antrag sachlich zuständig?

Sachlich zuständig für ein Scheidungs­verfahren sind zunächst die Amts­gerichte als Familien­gerichte. Denn nach § 23a Abs. 1 Nr. 1 des Gerichts­verfassungs­gesetzes besteht eine Zuständigkeit für Familien­sachen. Eine Familien­sache ist nach § 111 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien­sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts­barkeit (FamFG) eine Ehesache. Zu einer Ehesache gehört wiederum nach § 121 Nr. 1 FamFG die Scheidung einer Ehe.

Welches Amtsgericht ist für den Scheidungs­antrag örtlich zuständig?

Welches Amtsgericht örtlich zuständig für ein Scheidungs­verfahren ist, richtet sich nach § 122 FamFG. Danach ist ausschließlich zuständig in dieser Rangfolge:

  • das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaft­lichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

    Der gewöhnliche Aufenthalt ist an dem Ort, an dem sich einer der Ehegatten mitsamt der gemeinsamen Kinder ständig oder für längere Zeit aufhält. Ein nur vorübergehender Aufenthalt genügt nicht. Ein vorübergehender Aufenthalt ist ab einem Zeitraum von über sechs Monaten zu verneinen. Maßgeblich kommt es auf den Schwerpunkt der sozialen Beziehungen und die Dauerhaftigkeit an.

  • das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaft­lichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaft­lichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben

    Diese Regelung betrifft den Fall, dass nur bei einem Ehegatten ein Teil der gemeinschaft­lichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei dem anderen Ehegatten leben dagegen keine gemeinschaft­lichen minderjährigen Kinder.

  • das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

    Diese Regelung betrifft den Fall, dass einer der Ehegatten in der Ehewohnung verbleibt, während der andere Ehegatte ausgezogen ist. Sie gilt für den Fall, dass gemeinsame minder­jährige Kinder auf beide Ehegatten verteilt sind oder die Eheleute keine Kinder haben.

  • das Gericht, in dessen Bezirk der Antrags­gegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

    Diese Regelung greift, wenn beide Ehegatten weggezogen sind. Antrags­gegner ist derjenige, dem der Scheidungs­antrag (zuerst) zugestellt worden ist.

  • das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

    Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn beide Ehegatten weggezogen sind und der gewöhnliche Aufenthalt des Antrags­gegners entweder nicht ermittelt werden kann oder im Ausland liegt.

  • in den Fällen des § 98 Abs. 2 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Ehe­schließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat

    Die Fälle des § 98 Abs. 2 FamFG betrifft die Ehe­aufhebung, wenn die Ehe­mündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht unterliegt und der Verlobte im Zeitpunkt der Ehe­schließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

  • das Amtsgericht Schöneberg in Berlin

    Hat weder der Antrags­steller noch der Antrags­gegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Amtsgericht Schöneberg zuständig.

Die Ehegatten können die Zuständigkeit des Amts­gerichts etwa im Rahmen eines Ehe- oder Scheidungs­vertrags nicht vereinbaren (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 der Zivil­prozess­ordnung). Vielmehr richtet sich die Zuständigkeit ausschließlich nach Gesetz.

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschland­weit im Scheidungs­recht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungs­info­seite scheidung.services.

Quelle:rb
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