Versorgungsausgleich nach der Scheidung – Was muss man zum Versorgungsausgleich wissen?Die Scheidungsfolgen nach der Scheidung
Bei der Scheidung sind nicht zuletzt die Finanzen der Ehepartner zu regeln und zu klären, wer welchen Anteil des Vermögens bekommt. Ein wichtiger Vermögenswert sind Renten- und Pensionsansprüche. Das Familiengericht teilt die Anwartschaften auf die Altersversorgungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf.
Was ist der Versorgungsausgleich?
Geregelt wird der Versorgungsausgleich durch das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Gemäß § 2 umfasst der Versorgungsausgleich durch Arbeit oder Vermögen geschaffene bzw. aufrechterhaltene Alters- und Invaliditätsrenten. Dies betrifft insbesondere Anwartschaften auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der Betriebsrenten, der berufsständischen Versorgung der freien Berufe und Rentenanwartschaften aus privaten Lebensversicherungen.
Welche Ansprüche umfasst der Versorgungsausgleich?
Beim Versorgungsausgleich können nur Ansprüche berücksichtigt werden, die als Rente ausgezahlt werden. Betriebsrenten, die als Einmalzahlung ausgezahlt werden, sind nicht vom Versorgungsausgleich umfasst. Private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen der Versicherungsnehmer am Ende der Laufzeit entscheiden kann, ob er eine Auszahlung der angesparten Erträge als monatliche Rente oder als Einmalzahlung erhalten möchte, können erst berücksichtigt werden, wenn sich der Versicherungsnehmer für die Variante der Rentenauszahlung entscheidet.
Teilung der während der Ehe erlangten Versorgungsansprüche
Der Versorgungsausgleich sieht im Grundsatz vor, alle Versorgungsanwartschaften, die während der Ehezeit entstanden sind, zwischen den Ehepartnern zur Hälfte aufzuteilen. Dies soll unterschiedliche Verdienstsituationen der Partner während der Ehe und den daraus resultierenden ungleichen Rentenansprüchen ausgleichen, was insbesondere bei Arbeitslosigkeit eines Ehepartners oder Auszeiten im Beruf zugunsten der Kindererziehung relevant ist.
Familiengericht führt automatisch Versorgungsausgleich durch
Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung durch das zuständige Familiengericht von Amts wegen durchgeführt. Es bedarf keines expliziten Antrags der Ehepartner. Eines solchen Antrags eines Ehegatten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bedarf es nur, wenn die Ehe weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Die Ehezeit wird gemäß § 3 VersAusglG ab dem ersten Tag des Monats des Eheschlusses bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags berechnet.
Im Versorgungsausgleichsverfahren sind die Ehepartner zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft über ihre Rentenansprüche verpflichtet. Das Familiengericht versendet dazu einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, den die Ehepartner ausfüllen müssen.
Rente wird mit sofortiger Wirkung gekürzt
Mit Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses über den Versorgungsausgleich werden die entsprechenden Rentenanwartschaften der Ehepartner direkt um die vom Gericht ausgesprochenen Ausgleichsbeträge gekürzt. Es wird nicht bis zum Rentenbeginn des begünstigten Ehepartners gewartet. Der Ehepartner mit den höheren Rentenansprüchen erhält also auch dann bereits mit Beginn seiner Rente nur die um den Ausgleichsbetrag gekürzte Rente, wenn der Ehegatte noch gar nicht in Rente ist.
Einzelausgleich aller Ansprüche
Beim Versorgungsausgleich werden die Anwartschaften bei den verschiedenen Versorgungsträgern ausgeglichen. Das heißt, dass nicht die Differenz aus den verschiedenen Versorgungsansprüchen insgesamt berechnet, sondern für jeden Versorgungsträger einzeln ausgerechnet wird. Der Ausgleich erfolgt dann intern innerhalb der einzelnen Versorgungssysteme. Der ausgleichsberechtigte Partner bekommt also ein eigenes Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger, der ihm ein eigenes Konto einrichtet. Der ausgleichsverpflichtete Ehepartner braucht keine direkten Zahlungen an den Gatten zu leisten.
Ermessensentscheidung bei Bagatellwerten
Keinen Versorgungsausgleich braucht das Familiengericht bei Anwartschaften von geringem Wert vornehmen. Bis zu einem Kapitalwert von 3.486 Euro bzw. 3.024 Euro (in den östlichen Bundesländern) liegt es im Ermessen des Gerichts, ob ein Ausgleich vorgenommen wird. Dabei sind die Belange der Versorgungsträger (Verwaltungsaufwand) mit den Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten abzuwägen.
Die Kosten des Versorgungsausgleichs
Der Verwaltungsaufwand für die interne Aufteilung der Anwartschaften verursacht Verwaltungskosten bei den Versorgungsträgern. Diese Kosten dürfen den Ehepartnern in Rechnung gestellt werden, wobei jeder Ehepartner die Hälfte der Kosten zu tragen hat. Ferner erhöht der gerichtliche Versorgungsausgleich den Streitwert des Scheidungsverfahrens und führt somit zu höheren Prozesskosten.
Individuelle Vereinbarungen statt gesetzlichem Versorgungsausgleich
Deshalb kann es für die Ehepartner in manchen Fällen ratsam sein, eine individuelle außergerichtliche Einigung über den Versorgungsausgleich zu treffen bzw. dies bereits in einem Ehevertrag zu regeln. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungsgebühren der Versorgungsträger von üblicherweise zwei bis drei Prozent des Wertes der Anwartschaft, die aufgeteilt wird, bedenkenswert.
Denn der Versorgungsausgleich kann grundsätzlich frei zwischen den Ehepartnern vereinbart werden und sogar ganz ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung bedarf allerdings der notariellen Beurkundung. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich unterliegen zudem der richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle. Wenn durch die Regelung ein Ehepartner unzumutbar benachteiligt wird, kann die Vereinbarung also unwirksam sein.
Abänderungsanspruch bei Scheidungen zwischen 1977 und 2009
Das Recht des Versorgungsausgleichs wurde 2009 neu geregelt. Ehepartner, die sich zwischen 1977 und 2009 haben scheiden lassen, können bei ihrem örtlich zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Abänderung ihres Versorgungsausgleichs entsprechend der neuen Rechtslage stellen.
Weitere Infos zur Scheidung:
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- Versorgungsausgleich
So unflexibel erscheint mir das Gesetz nicht. Die Partner können sich auch einigen z.B. indem eine Versorgung privater Art nicht angegeben wird, dafür ein Ausgleich durch Verminderung des eigenen Ausgleichswerts erfolgt. Das wird dann interessant, wenn beide nicht in der DRV, sondern in Versorgungswerken oder als Beamte versichert waren.