Arbeits­zeugnis29.01.2019

Wann kann man ein Arbeits­zeugnis verlangen?

Ein Arbeits­zeugnis stellt eine Bewertung der Leistungen und Fähigkeiten eines Arbeit­nehmers dar. Wird dies durch das Zeugnis positiv dargestellt, kann dies die Chance auf einen neuen Arbeits­platz erheblich vergrößern. Doch ab welchem Zeitpunkt steht dem Arbeit­nehmer ein Anspruch auf Erstellung eines Arbeits­zeugnisses zu? Muss man bis zum Ende des Arbeits­verhältnisses warten oder kann man schon während­dessen ein Arbeits­zeugnis verlangen?

Wann kann man ein Arbeits­zeugnis verlangen?

Nach § 109 Abs. 1 der Gewerbe­ordnung (GewO) entsteht der Anspruch auf ein schriftliches Arbeits­zeugnis mit Beendigung des Arbeits­verhältnisses. Wird das Arbeits­verhältnis durch Kündigung beendet, so entsteht der Anspruch nach Ablauf der Kündigungs­frist. Der Arbeit­nehmer kann aber nach Erhalt einer Kündigung und vor Ablauf der Kündigungs­frist bzw. während einer Kündigungs­schutz­klage ein vorläufiges Arbeits­zeugnis verlangen. Erlischt das Arbeits­verhältnis durch einen Aufhebungs­vertrag, so kann eine Klausel im Vertrag den Zeitpunkt des Anspruchs regeln. Zu beachten ist, dass der Anspruch vom Arbeit­nehmer geltend gemacht werden muss. Der Arbeitgeber ist nämlich nicht verpflichtet von sich aus ein Arbeits­zeugnis zu verfassen.

Zu beachten ist zudem, dass bei nur kurze Zeit andauernden Arbeits­verhältnissen in der Regel nur ein Anspruch auf ein einfaches Arbeits­zeugnis besteht, das lediglich die Art und die Dauer der Tätigkeit beschreibt (§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO).

Besteht ein Anspruch auf ein Zwischen­zeugnis?

Ein Arbeit­nehmer kann unter bestimmten Voraus­setzungen während des laufenden Arbeits­verhältnisses ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischen­zeugnisses haben. Lesen Sie dazu mehr hier: Kann ein Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen?
Sehen Sie zum Thema „Arbeits­zeugnis“ auch folgende Rechts­fragen:

Quelle:refrago/rb
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