Arbeitszeugnis05.09.2014

Hat man Anspruch auf eine Schlussformel im Arbeitszeugnis wie z.B. "Wir danken Herrn X für seine Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute"?

Wer als Arbeitnehmer aus einem Unternehmen ausscheidet, hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Eine wichtige Passage des Arbeitszeugnisses ist die Schlussformel. In dieser drückt der Arbeitgeber seinen Dank aus und wünscht den Arbeitnehmer für sein zukünftiges Leben alles Gute. Es dient der Abrundung des Arbeitszeugnisses. Doch wie muss die Schlussformel genau ausgestaltet sein und ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit einer Schlussformel zu versehen?

Laut dem Bundesarbeitsgericht besteht keine Pflicht für den Arbeitgeber eine Schlussformel in ein Arbeitszeugnis aufzunehmen. Diese Rechtsprechung wurde zwar im Grundsatz von den Instanzgerichten aufgenommen. Es gibt dennoch anderslautende Entscheidungen.

Bundesarbeitsgericht sieht keine Verpflichtung

Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem Urteil vom 20.02.2001 (Az. 9 AZR 44/00), dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abschlussformulierung in seinem Arbeitszeugnis habe. Es führte dazu aus, dass nach § 630 BGB (ebenso nach § 73 HGB und § 113 GewO) der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und Leistung zu erteilen habe und es keine „Geheimzeichen“ enthalten dürfe. Das Fehlen einer Schlussformel sei aber kein solches „Geheimzeichen“. Denn die Schlussformel gehöre nicht zu dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses.

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Anderslautende Entscheidungen

Das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 4 Sa 1315/07) sah die Sache anders. Zwar stimmte es insoweit mit dem Bundesarbeitsgericht überein, dass der Arbeitgeber nicht insgesamt verpflichtet sei eine Schlussformulierung aufzunehmen. Nehme er eine solche jedoch auf, dürfe diese nicht im Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen und diesen nicht relativieren.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 12 Sa 974/10) bejahte ebenso eine Pflicht des Arbeitgebers auf Erteilung einer positiven Schlussformel. Dies jedenfalls dann, wenn eine überdurchschnittliche positive Beurteilung des Leistungs- und Führungsverhaltens des Arbeitnehmers erfolgte bzw. dem Arbeitnehmer eine Bewertung über ein „befriedigend“ zustehe. Denn in diesem Fall könne das Weglassen der Schlussformel geeignet sein, die Beurteilung abzuwerten.

Gleichlautende Entscheidungen

Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schloss sich allerdings das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 21 Sa 74/10) an. So führte es aus, dass eine freundliche Schlussformel, sofern kein Bezug zum privaten und/oder beruflichen Werdegang erfolge, nicht die Kundgabe wirklicher oder vorgeblicher Empfindungen sei, sondern wahre nur allgemeine Standards der Höflichkeitsform. Daher habe der Arbeitgeber keine Verpflichtung, eine auf die Gesamtnote abgestimmte Formulierung zu verwenden.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 227/11) inzwischen bestätigt. Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Das Bundesarbeitsgericht weicht somit nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

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