Mietkaution18.06.2018

Was passiert mit der Mietkaution bei Trennung und Scheidung?

Der Mieter einer Wohnung muss dem Vermieter in der Regel eine Mietkaution zahlen. Diese dient der Absicherung der Vermieter­ansprüche wegen möglicher vom Mieter ver­ursachter Schäden am Mietobjekt oder der Durchführung von Schönheits­reparaturen. Im Rahmen einer Ehe ist es üblich, dass beide Eheleute Mieter der Wohnung und somit zur Zahlung der Mietkaution verpflichtet sind. Doch was passiert mit der Kaution, wenn der mitmietende Ehegatte die Wohnung anlässlich der Trennung oder Scheidung dem anderen Ehegatten überlässt? Steht dem ausziehenden Ehegatten ein Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu?

Was passiert mit der Mietkaution bei Trennung und Scheidung?

Die Frage der Auszahlung der Mietkaution stellt sich, wie bereits oben erwähnt, wenn ein Ehegatte aus der Wohnung auszieht, der zugleich Mitmieter ist. Der Aus­zahlungs­anspruch kann sich gegen den Vermieter oder den in der Wohnung verbliebenden Ehegatten richten.

  • Aus­zahlungs­anspruch gegen den Vermieter

    Ein Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution gegen den Vermieter besteht grund­sätzlich erst dann, wenn das Miet­verhältnis beendet wird. Wird es dagegen mit beiden Ehegatten oder nur einem Ehegatten fortgesetzt, so kann der ausgezogene Ehegatte nicht die geleistete Kaution vom Vermieter zurück­fordern.

    Ein Aus­zahlungs­anspruch kann sich aber aus einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Vermieter ergeben.

  • Aus­zahlungs­anspruch gegen den ver­bleibenden Ehegatten

    Aus den oben genannten Gründen besteht in der Regel auch kein Aus­zahlungs­anspruch gegen den in der Wohnung ver­bleibenden Ehegatten. Dazu muss erst das Miet­verhältnis beendet werden (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2017, Az. 19 UF 39/17).

    Jedoch kann im Einzelfall ein Anspruch auf Auszahlung eines Teils der Mietkaution oder der gesamten Kaution bestehen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass im Innen­verhältnis zwischen den Eheleuten der in der Wohnung verbleibende Ehegatte einen höheren Anteil zu tragen hat.

    Zudem kann ein vertraglicher Aus­zahlungs­anspruch bestehen. Es ist durchaus ratsam, dass die Eheleute spätestens anlässlich der Trennung eine Vereinbarung über die Auszahlung der Mietkaution treffen. So kann der aus­zugs­willige Ehegatte seinen Auszug davon abhängig machen, dass ihm sein Anteil an der Mietkaution ausgezahlt wird. Kommt es zum Abschluss einer solchen Vereinbarung, sollte daran gedacht werden, dass der ausziehende Ehegatte seinen Anspruch auf Kautions­rückz­ahlung gegen den Vermieter bei Beendigung des Miet­verhältnisses an den ver­bleibenden Ehegatten abtritt. Andernfalls würde der ausziehende Ehegatte doppelt begünstigt.

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschland­weit im Scheidungs­recht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungs­info­seite scheidung.services.

Quelle:refrago/rb
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