Partei­spenden14.11.2018

Wann sind Partei­spenden illegal?

Es ist Parteien in Deutschland grund­sätzlich gestattet Spenden von Einzel­personen und Unternehmen anzunehmen. Doch gilt dies uneingeschränkt oder sind nicht vielmehr bestimmte Spenden unzulässig? Kann etwa eine Spende nach ihrer Höhe oder je nachdem von wem sie kommt illegal sein?

Wann sind Partei­spenden illegal?

Bestimmte Spenden an Parteien können tatsächlich illegal sein. Unter welchen Voraus­setzungen dies der Fall ist regelt § 25 Abs. 2 des Parteien­gesetzes. Danach sind folgende Spenden verboten:

  • Spenden von öffentlich-rechtlichen Körpers­chaften, Parlaments­fraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen

  • Spenden von politischen Stiftungen, Körpers­chaften, Per­sonen­ver­einigungen und Ver­mögens­massen, die nach der Satzung, dem Stiftungs­geschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäfts­führung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mild­tätigen oder kirchlichen Zwecken dienen

  • Spenden von außerhalb Deutschlands, es sei denn, dass:

    o diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirt­schafts­unter­nehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 % im Eigentum von Deutschen oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitglied­staat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen

    o es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundes­republik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volks­zugehörig­keit leben

    o es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1.000 Euro handelt

  • Spenden von Berufs­ver­bänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten

  • Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 % übersteigt

  • Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiter­leitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt

  • Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegen­leistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden

  • Spenden, die von einem Dritten gegen eine von der Partei zu zahlende Provision eingeworben werden, die 25 % des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt

Liegt keine der oben genannten Ausschluss­gründe vor, darf eine Spende in un­begrenzter Höhe angenommen werden. Zu beachten sind aber die Anzeige­pflichten gemäß § 25 Abs. 3 des Parteien­gesetzes.

Was muss eine Partei mit einer illegalen Partei­spende machen?

Erhält eine Partei eine illegale Spende muss sie diese unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechen­schafts­berichts für das betreffende Jahr an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiter­leiten (§ 25 Abs. 4 des Parteien­gesetzes).

Quelle:refrago/rb
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