Erster15.02.2017

Darf man eine Parklücke bzw. einen Parkplatz freihalten?

Unter deutschen Autofahrern herrscht oft Krieg. Wer nicht schnell genug unterwegs ist, wird weggehupt und weg­gedrängelt. Und wer einen Parkplatz braucht, besetzt diesen kurzerhand mit Stühlen, Absperrband oder Personen. Doch einige lassen sich davon nicht beeindrucken. Sie fahren einfach in den Stellplatz hinein und räumen dabei die im Weg stehenden Hindernisse, egal ob Stuhl oder Mensch, beiseite. Doch ist es überhaupt erlaubt eine Parklücke frei­zuhalten?

Darf man einen Parkplatz reservieren?

Es ist nicht erlaubt einen Parkplatz für ein zum Beispiel noch nicht ein­getroffenes Fahrzeug frei­zuhalten. Wer dies tut, begeht eine Ordnungs­widrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO.

Etwas anderes gilt, wenn ein Park­wächter den Autofahrern die Parkplätze zuweist. In einem solchen Fall ist der Stellplatz tatsächlich für ein bestimmtes Fahrzeug reserviert. Das gleiche gilt, wenn die Parkplätze bestimmten Nutzern zugewiesen sind.

Darf man sich gegen die Park­platz­besetzer erwehren?

Es gibt Gerichte, die ein gewaltsames Erzwingen einer Parklücke als zulässig erachten. So hat das Bayerische Oberste Landes­gericht in dem wider­rechtlichen Besetzen eines Parkplatzes durch einen Fußgänger, einen rechtswidrigen Angriff gesehen und dem Autofahrer ein Not­wehr­recht (§ 32 StGB) eingeräumt. Wer also auf eine besetzte Parklücke stößt, kann einfach in sie einfahren und damit den Fußgänger verdrängen. Die damit begangene Nötigung ist gerechtfertigt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 07.02.1995, Az. 2 St RR 239/94).
Das Oberlandes­gericht Naumburg wiederum bewertet das gewaltsame Verdrängen eines Park­platz­besetzers als nicht verwerflich und sieht somit das gewaltsamen Erzwingen des Vorrechts auf die Parklücke ebenfalls als gerechtfertigt an (Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 26.05.1997, Az. 2 Ss 54/97).

Wichtig ist nur, dass der Autofahrer die Freigabe des Parkplatzes vorsichtig erzwingt. Er muss also langsam einfahren und eine Gefährdung des Besetzers vermeiden. Wer allzu forsch einfährt, kann sich strafbar machen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 06.09.1961, Az. 1 St 385/61).

Wem steht der Vorrang auf eine Parklücke zu?

Lesen Sie dazu folgenden Beitrag: Wem steht das Recht auf eine Parklücke zu: Dem voraus­fahrenden oder dem schnelleren Autofahrer?

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3 Gedanken zu „Darf man eine Parklücke bzw. einen Parkplatz freihalten?

  • 6. Oktober 2015 um 8:32 Uhr
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    Der Artikel ist rechtlich falsch und gefährlich, weil er unbedarfte Leser in die Irre führen kann.

    Es stimmt, dass die frühere Rechtsprechung aus dem letzten Jahrhundert noch etwas lockerer umging mit dem Begriff der Nötigung im Straßenverkehr, wenn jemand für einen anderen einen Parkplatz "reservieren" wollte.

    In den letzten 10 Jahren hat sich die Rechtsprechung dazu erheblich gewandelt.

    Notwehr ist nur möglich gegen eine Straftat.

    Das unzulässige Freihalten eines Parkplatzes für kurze Zeit stellt aber nur eine Ordnungswidrigkeit dar, dagegen gibt es kein Notwehrrecht, so die überwiegende Ansicht in der heutigen Rechtsprechung.

    Auch das "vorsichtige Wegdrängen" mit dem PKW ist eine rechtlich falsche Empfehlung.

    Die Redaktion sollte vor Veröffentlichung solcher rechtlich veralteter Artikel sich besser erkundigen.

    Wenn nur mit Rechtsprechungszitaten aus dem letzten Jahrhundert gearbeitet wird, ist das allein schon meist ein Zeichen dafür, dass auch der Inhalt des Artikels nicht mehr stimmt.

    Auch die Rechtsprechung ist einem ständigen Wandel unterworfen, was nicht zuletzt für den aktiv tätigen Juristen die Pflicht zu laufender Fortbildung bedeutet.

    Ich verweise nur exemplarisch auf die Entscheidung des OLG Frankfurt aus 2010, wo sich ein Fußgänger einem heranfahrenden Motorradfahrer in den Weg gestellt hatte und diesen für 10 Sekunden zum anhalten zwang.

    Dies war laut Oberlandesgericht noch keine Nötigung.

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    • 7. Oktober 2016 um 15:51 Uhr
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      Obiger Kommentar ist falsch:
      Notwehr ist auch gegen Ordnungswidrigkeiten möglich (OWiG §15, gleichlautend zu StGB §32)

      Antwort
  • 5. August 2013 um 10:31 Uhr
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    Diese Urteile sind so pauschal nicht akzeptabel! Wer zB Handwerker oder die Möbelpacker in einer dauernd zugeparkten Stadt erwartet muß selbstverständlich einen ausreichenden Parkraum freihalten dürfen. Und kein zivilisierter Mensch wird dann in so eine Lücke sich einkämpfen!! Dazu extra amtliche Umwege zu beschreiten ist krank! Till

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