Parkplatz28.01.2022

Wem steht das Recht auf eine Parklücke zu: Dem voraus­fahrenden oder dem schnelleren Autofahrer?Streit um den Parkplatz

In manchen Ortslagen sind Parkplätze äußert rar. Nicht selten entbrennt daher ein heftiger Streit um eine Parklücke. Doch wonach richtet sich das Recht eine Parklücke in Anspruch nehmen zu dürfen? Steht dieses Recht dem Autofahrer zu, der zuerst die Parklücke erreicht oder demjenigen, der schneller in die Parklücke hineinfährt?

Steht dem voraus­fahrenden oder schnelleren Autofahrer das Recht auf eine Parklücke zu?

Welchem Autofahrer das Recht auf die Parklücke zusteht, regelt § 12 Absatz 5 StVO. Danach hat an einer Parklücke „Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht“. Dieser „Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahr­bewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren“. Es hat daher auf den Vorrang keinen Einfluss, ob und wie viel der Autofahrer zunächst rangieren muss, um in die Parklücke hinein­zufahren.

Wer zuerst kommt, hat den Vorrang

Wer zuerst an einer Parklücke ankommt, hat demnach ein Anrecht auf diese. Wer später kommt, aber schneller in die Parklücke einparkt (während der erste Autofahrer vielleicht noch versucht, rückwärts einzuparken), verhält sich demnach illegal. Die Parklücke dem zu langsam einparkenden Fahrer durch ein freches Fahrmanöver vor der Nase wegzuschnappen, ist nicht erlaubt.

Wegschnappen der Parklücke ist Ordnungswidrigkeit

Ein solches „Wegschnappen“ der Parklücke unter Verstoß gegen § 12 Absatz 5 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Absatz 1 Ziffer 12 dar, die mit Bußgeld bestraft wird. Kommt es zudem zu einem Verkehrsunfall beim verkehrsordnungswidrigen Einparken, so haftet der Fahrer bzw. der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs.

Gleichzeitiges Erreichen der Parklücke: Wer hat die bessere Einfahrposition

Erreichen mehrere Autofahrer gleich­zeitig eine freie oder frei­werdende Parklücke, hat nach Ansicht des Ober­landes­gerichts Düsseldorf derjenige Vorrang, der die bessere Einfahr­position hat. Es komme darauf an, wer als erster in der Lage ist, den Parkplatz im Zeitpunkt des Freiwerdens schneller und leichter zu erreichen und ihn zu besetzen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.1986, Az. 5 Ss (OWi) 333/86 – 256/86 I).

Frei werdende Parklücke vs. Warten auf Freiwerden einer Lücke

Der Park­lücken­vorrang gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird. Von der Vorschrift wird jedoch nicht das Abwarten des Freiwerdens einer Parklücke erfasst. Allein die Hoffnung, dass demnächst irgendein noch besetzter Parkplatz freigemacht wird, begründet kein Vorrecht im Sinne von § 12 Abs. 5 StVO (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.1991, Az. 5 Ss 462/91 – 143/91 I).

Allgemeines Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot gilt auch bei Einparken

Bei alledem sollte im Eifer des Einparkens nicht das allgemeine Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot gemäß § 1 StVO vergessen werden. Auch wer beim Einparken gemäß § 12 Absatz 5 StVO den Vorrang hat, darf nicht, nur um das Recht auf die Parklücke durchzusetzen, andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder einen Unfall provozieren.

Darf man eine Parklücke freihalten?

Lesen Sie zu dieser Frage auch folgenden Beitrag: Darf man eine Parklücke bzw. einen Parkplatz freihalten?

Diese Rechtsfrage wurde aktualisiert. Antworten auf aktuelle Rechtsfragen finden Sie bei www.refrago.de (REchtsFRAGenOnline).

Quelle:refrago/we
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