13.08.2014

Mangelhafte Schwarzarbeit: Kann man bei schlecht ausgeführter Schwarzarbeit Gewährleistungsansprüche geltend machen?

Mehrwertsteuer, Einkommensteuer und Rentenbeiträge treiben die Arbeitskosten in Deutschland in die Höhe. Daher werden so manche Arbeiten einfach „ohne Rechnung“ ausgeführt, also schwarz (Lesen sie hier mehr zum Begriff der Schwarzarbeit: Was ist Schwarzarbeit?). Von Schwarzarbeit profitiert nicht nur der Auftragnehmer, sondern auch der Auftraggeber. Denn der Kunde erhält eine Leistung günstiger und der Arbeiter muss keine Steuern und Sozialabgaben abführen. Durch die niedrigen Preise verschafft er sich zudem einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz. Das dies verboten ist, müsste jedem klar sein. Doch was ist, wenn die Arbeiten schlecht ausgeführt wurden? Kann der Auftraggeber etwa wegen schlecht ausgeführter Dacharbeiten Nachbesserung verlangen oder die Vergütung mindern? Stehen dem Kunden also Gewährleistungsansprüche zu?

Kann ein Auftragnehmer wegen mangelhafter Schwarzarbeit Gewährleistungsansprüche geltend machen?

Die Beantwortung der Fragestellung hängt maßgeblich davon ab, ob der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bei einer Schwarzarbeit wirksam ist. Denn Gewährleistungsansprüche kommen nur dann in Betracht, wenn ein wirksamer Vertrag besteht. Nur wer aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung Arbeiten ausführt, kann sich im Falle schlecht ausgeführter Arbeiten, Ansprüchen aus dem Gewährleistungsrecht ausgesetzt sehen. Da Schwarzarbeit aber illegal ist, kann der Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sein (§ 134 BGB). Dem Auftraggeber würden also keine Gewährleistungsansprüche zustehen.

Der Bundesgerichtshof hat bis zu seinem Urteil vom 01. August 2013 die Ansicht vertreten, dass dem Auftraggeber unabhängig von der Unwirksamkeit des Vertrags sämtliche Gewährleistungsansprüche zustanden. Begründet hat er dies damit, dass sich der Auftragnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrags berufen könne. Denn dieser verhalte sich widersprüchlich, wenn er sich einerseits auf die Erfüllung des Vertrags beruft und andererseits auf die Unwirksamkeit wegen seines gesetzwidrigen Verhaltens, wenn er eine mangelhafte Leistung nachbessern soll. Zudem sei eine Rückabwicklung des nichtigen Vertrags nicht interessengerecht und wirtschaftlich sinnvoll (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.04.2008, Az. VII ZR 42/07 und Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.04.2008, Az. VII ZR 140/07).

Was änderte sich durch das neue Urteil?

Diese bisherige Rechtsprechung hat der BGH nunmehr aufgegeben. Er begründete seinen Meinungswechsel mit der Einführung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Darin enthalten sei nämlich ein Verbot des Abschlusses von Verträgen, wenn diese vorsehen, dass einer der Vertragsparteien als Steuerpflichtige ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Verstößt also einer gegen dieses Verbot, ist der Vertrag nach § 134 BGB unwirksam (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13). Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber damit nicht zu (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13).

Die Entscheidung steht bisher nur als Pressemitteilung zur Verfügung. Es bleibt daher die vollständige Urteilsbegründung abzuwarten, dessen Abfassung einige Monate dauern kann. So ist durchaus die Frage berechtigt, warum sich der Auftragnehmer nunmehr auf die Unwirksamkeit berufen darf? Bisher war ihm dies ja wegen Treu und Glauben verwehrt geblieben.

Kommt es über die mangelhafte Leistung jedoch zu weiteren Schäden, können diese nach dem Deliktsrecht ersetzt verlangt werden. Führen also die mangelhaft durchgeführten Dachdeckarbeiten zu einem Wassereintritt im Wohnhaus, kann der Auftraggeber etwa aus § 823 Abs. 1 BGB Schadenersatz verlangen.

BGH bestätigte Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht

Die Entscheidung bestätigt zwei Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, die zu diesem Thema bereits ergangen waren. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe bei einem Verstoß gegen das SchwarzArbG der Auftraggeber auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGb) Gewährleistungsansprüche geltend machen können. Denn würde dem Auftraggeber keine Nachteile aus dem Gesetzesverstoß entstehen, wäre die Abschreckungsfunktion des SchwarzArbG nicht gegeben. Der Auftraggeber sei gerade nicht schutzwürdig und der Auftragnehmer handle nicht widersprüchlich (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2012, Az. 1 U 105/11 und Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.08.2013, Az. 1 U 24/13).

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