10.10.2014

Welche Ansprüche haben Grundstückseigentümer gegen ihre Nachbarn wegen herabfallenden Laubs?

Ein schönes Haus im Grünen kann zwar sehr erholsam und idyllisch sein. Es ist aber auch mit sehr viel Arbeit verbunden. So muss ein Garten und natürlich das Haus ständig gepflegt werden. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn vom Nachbargrundstück Laub, Blütenstaub oder gar Tannenzapfen herüberfallen und das Grundstück noch zusätzlich verschmutzen. Die dadurch entstehende zusätzliche Mehrarbeit für die Reinigung des Grundstücks und der Dach- und Regenrinnen nimmt nicht jeder widerspruchslos hin. Manche Grundstückseigentümer verlangen vielmehr das Zurückstutzen von herüberragenden Ästen oder sogar gleich die Abholzung der Bäume. Wiederum andere beschränken sich auf die Forderung nach Zahlung einer sogenannten Laubrente. Doch bestehen solche Ansprüche? Welche Ansprüche haben also Grundstückseigentümer gegen ihre Nachbarn wegen herabfallenden Laubs?

Welche Ansprüche haben Grundstückseigentümer gegen ihre Nachbarn wegen herabfallenden Laubs?

Ein Grundstückseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass kein Laub oder sonstige Baumteile vom Nachbarsgrundstück auf sein Grundstück fallen. Er kann daher weder das Zurückschneiden, noch das Fällen eines Baums fordern. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Beeinträchtigung als wesentlich darstellt. Denn wer im Grünen wohnt, muss mit ortsüblichen Laub- und Blütenfall rechnen (vgl. Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.05.2000, Az. 13 S 10117/99).

Anspruch auf Laubrente

Zwar steht dem Grundstückseigentümer kein Abwehranspruch gegen den Laubfall zu, er kann jedoch einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, eine sogenannte Laubrente, haben. Ein solcher Anspruch kann sich aus § 906 Abs. 2 BGB ergeben. Danach kann der Eigentümer von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn er eine Einwirkung zu dulden hat und die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Als Einwirkung gilt der Laub- und Blütenfall. Zu beachten ist aber, dass der Anspruch nur dann besteht, wenn die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2003, Az. V ZR 102/03). Dies ist eine von jedem Einzelfall abhängige Frage und wird von den Gerichten auch durchaus unterschiedlich bewertet. Im Folgenden eine Übersicht über Entscheidungen, in denen eine Laubrente bejaht wurde:

Eine Vielzahl von Gerichten verneinten jedoch eine Laubrente und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass derjenige der im Grünen wohnt, auch die damit einhergehenden Beeinträchtigungen grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen muss. Der zusätzliche Reinigungsaufwand wurde zudem als gering gewertet. Hier einige Beispiele:- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2009, Az. 6 U 184/07: Beeinträchtigung durch zwei Eichen wegen herabfallenden Blättern, Eicheln und Ästen

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4 Gedanken zu „Welche Ansprüche haben Grundstückseigentümer gegen ihre Nachbarn wegen herabfallenden Laubs?

  • 21. April 2020 um 21:32 Uhr
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    Verstehe nicht, wieso man ins Grüne zieht, wenn man kein Grün mag. Es gibt doch auch Wohnmöglichkeiten an Autobahnen etc. Da hat man das Problem nicht, wenn es einen so stört.
    Wenn man nett fragt, vielleicht hilft der Nachbar ja beim Laubentfernen. Es schadet auch nicht, wenn man einen Teil des Laubs einfach liegen lässt.

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    • 3. Juli 2020 um 16:53 Uhr
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      An unserer Grundstücksgrenze stehen Stadtbäume, die in ca. 10 Jahren inzwischen um das doppelte in die Höhe und Breite gewachsen sind. Es handelt sich u. a. um 2 Riesen-Linden und 1 Riesen-Ahorn. Wir können seit 3 Wochen unseren Garten nicht benutzen, weil der ständige Fall der Lindenblüten einen Heidendreck auf Terrasse, Balkonen und Gartentischen- und Bestuhlung hinterlässt und es wird mindestens noch weitere 3 Wochen so weiter gehen, bis alles runter ist. Wir sind täglich mit einem alten Staubsauger unterwegs, um das Gröbste zu beseitigen, da fegen nicht möglich ist. Und trotzdem trägt man mit Schuhen und unsere 2 Katzen die Lindenblüten ins Haus, das wir ebenfalls ständig staubsaugen müssen. Es ist nicht möglich, gemütlich auf der Terrasse zu essen oder zu trinken…Ab Herbst bis zum Frühjahr dann, werden Säckeweise die Blätter des Ahorn in unseren Garten und auf die Terrassen fallen. Keiner unserer Nachbarn bekommt ein Blatt in den Garten geweht, alles landet bei uns, weil aufgrund der Lage unseres Grundstückes eine Windschneise ausschließlich alles in unseren Garten weht…Wir lieben das Grün und auch normal fallendes Laub ist kein Problem für uns. Dass aber die Bäume Waldgröße erreichen, bzw. dass unser Garten irgendwann im Wald steht, war nicht unser Wunsch…

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  • 25. März 2017 um 10:00 Uhr
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    Ich habe mal eine frage mein Nachbar dessenSohn fährt ein Geländewagen. Er muss nachschauen wollte über die Felder fahren so das sein Auto eine match Ruine ist das ist mir auch egal aber wenn er sein wagen bei uns auf dem Parkplatz stellt und die Treck Klumpen auf dem Parkplatz linken und man Versaut damit sein Pkw ist das nicht mehr lustig

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  • 9. November 2015 um 13:25 Uhr
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    mein nachbar hat vor Jahrzehnte ein nußbaum gepflanzt , 4 m von meinem Grundstück er hat mir mündlich versprochen wenn er groß ist entferne ich ihn heute ist er 15 m hoch auf westlicher seite habe immer die blätter und nüße entsorgt heute bin ich schwerbehindert und kann das nicht mehr was kann ich tun

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