Falsch­parken06.12.2016

Ist es möglich den Führer­schein allein nur wegen Falsch­parkens zu verlieren?

Die Verknappung von Park­plätzen und die Park­raum­bewirt­schaftung bringen es mit sich, dass sich viele Autofahrer dort hinstellen, wo sie das nicht dürfen. Aber das Falsch­parken ist kein Kavaliers­delikt. Es droht nicht nur ein Knöllchen, sondern bei einer zu hohen Anzahl an Park­verstößen droht auch der Führerschein­entzug. Ist dies aber zulässig?

Ist die Fahr­erlaubnis­entziehung wegen Park­verstößen zulässig?

Wird man beim Falsch­parken erwischt, kann dies nicht nur ein Knöllchen zur Folge haben, sondern auch einen Punkt im Verkehrs­zentral­register (vgl. Anlage 13 zu § 40 FeV). So ist in Bezug auf die alten Vorschriften entschieden worden, dass die Fahr­erlaubnis­behörde jemandem, der über das Falsch­parken 18 Punkte oder mehr ansammelt, die Fahrerlaubnis entziehen darf (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2006, Az. 16 B 2137/05). Zu beachten ist aber, dass der Park­verstoß nur dann einen Punkt kostet, wenn das Bußgeld mindestens 40 € beträgt (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG). Dass Park­verstöße die Eintragung von Punkten nach sich ziehen, ist auch zulässig (vgl. Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13.07.2010, Az. 3 L 664/10.NW).

Kann man die Fahrerlaubnis auch punkte­unabhängig verlieren?

Ein Fahr­erlaubnis­entzug kann auch unabhängig von den ein­getragenen Punkten im Verkehrs­zentral­register erfolgen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Verstöße gegen die Vorschriften es ruhenden Verkehrs bei der Prüfung der Fahreignung grund­sätzlich unbeachtlich sind. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Autofahrer hartnäckig die Ordnungs­vor­schriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und un­gefährdeten Verkehrs geschaffen worden sind, missachtet und zu erkennen gibt, dass er die Vorschriften nicht anerkennt und auch nicht willens ist sie einzuhalten (vgl. Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 16.12.2011, Az. 10 K 487/11). Dies wurde in folgenden Fällen angenommen:

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2 Gedanken zu „Ist es möglich den Führer­schein allein nur wegen Falsch­parkens zu verlieren?

  • 26. April 2015 um 15:59 Uhr
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    Der Beitrag stellt den alten Rechtsstand dar und hat u.a. folgende aktuelle Rechtslage nicht berücksichtigt:
    o "Punktekatalog bzw. Verkehrszentralregister" wird ersetzt durch Fahrsicherheitsregister, in das nur für die Fahrsicherheit relevante, verkehrsgefährliche Verstöße eingetragen werden.

    o Änderung der Bußgeldkatalogverordnung, – neue Eintragungsgrenze 60.- € und dies nur bei als verkehrsgefährlich beurteilten Delikten, also in der Regel nicht bei Parkverstößen (hier muss im Einzelfall die Bußgeldbehörde die Verkehrsgefährlichkeit konkret feststellen und den Eintrag anordnen).
    M.E. fehlt in dem Beitrag ein Hinweis auf diese neue Rechtslage, denn dadurch ändert sich die Situation bei einfach gelagerten Parkverstößen grundlegend.

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    • 15. Dezember 2015 um 16:18 Uhr
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      Wenn ich die Grundlage für Verstöße während der Laufzeit des alten Rechtsstands, nämlich die Hartnäckigkeit, mit der auch einfache Verkehrsvorschriften vorsätzlich ignoriert werden, mit der aktuellen Rechtslage vergleiche, hat sich meines Erachtens nichts geändert. Es geht damals wie heute darum, daß die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs grundsätzlich in Frage gestellt wird. Und das hat in diesen Fällen nicht nur mit den eingetragenen Punkten zu tun.

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