Fahrrad umgefallen: Haftet ein Radfahrer für einen Schaden, der durch das Umfallen seines Fahrrads geschieht?
Radfahrer stellen ihr Fahrrad regelmäßig auf dem Gehweg ab. Es kann dabei vorkommen, dass das Rad umkippt und dabei parkende Fahrzeuge beschädigt. Haftet in diesem Fall der Radfahrer für den Schaden?
Haftet ein Radfahrer für ein Schaden infolge des Umfallens des Fahrrads?
Eine Haftung aufgrund des umgestürzten Fahrrads kommt nur dann in Betracht, wenn der Radfahrer seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Insofern ist zu beachten, dass das Parken eines Fahrrads auf dem Gehweg als Gemeingebrauch grundsätzlich zulässig ist, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet wird (vgl. Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2013, Az. 261 C 8956/13).
Eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung hat etwa das Landgericht Köln in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 angenommen, als eine Radfahrerin ihr Fahrrad am Rand einer Straße abstellte, ohne es am Fahrradständer zu befestigen. Wer ein Fahrrad abstellt, so das Landgericht, habe grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass hiervon keine Gefahr für das Eigentum anderer ausgehe. Die von der Radfahrerin angeführte Möglichkeit, dass ein Dritter das Fahrrad umgestürzt haben könnte, hielt das Landgericht für unbeachtlich. Ein solcher pauschaler Vortrag liefere keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden, sondern zeige lediglich eine abstrakte Möglichkeit auf (Landgericht Köln, Urteil vom 25.08.2015, Az. 11 S 387/14).
Etwas anders sah dies das Amtsgericht München im oben genannten Fall. Zwar hat auch dort der Radfahrer sein Fahrrad einfach auf dem Gehweg abgestellt, ohne es zu befestigen. Jedoch verneinte das Amtsgericht dennoch eine schuldhafte Pflichtverletzung. Es habe nämlich nicht ausgeschlossen werden können, dass das Fahrrad von einem Dritten aus einer zunächst gesicherten Position fortbewegt wurde – etwa um Platz für ein eigenes Fahrrad zu schaffen – und erst so in die das Eigentum des Klägers gefährdende Position gebracht wurde. Ein solches Verhalten eines Dritten wäre dem Fahrradfahrer nicht zuzurechnen (vgl. Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2013, Az. 261 C 8956/13).