22.08.2014

Wie viel Schadenersatz kann beim illegalen Filesharing von Musik und Filmen verlangt werden?

Wer im Internet über Tauschbörsen illegal Musik oder Filme anbietet oder herunterlädt, verstößt dabei gegen das Urheberrecht. Eine Abmahnung verbunden mit der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, kann die Folge sein. Zudem wird immer wieder die Zahlung eines Schadenersatzes verlangt. Doch wie viel Schadenersatz kann eigentlich verlangt werden? Gibt es vielleicht eine Obergrenze?

Wie viel Schadenersatz kann beim illegalen Filesharing von Musik und Filmen verlangt werden?

Die Höhe des Schadenersatzes für das verbotene Anbieten von Musik oder Filmen über eine Internet-Tauschbörse kann je nach Gericht äußerst unterschiedlich ausfallen. Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es jedenfalls nicht. Daher hängt es von jedem Einzelfall ab, in welcher Höhe man Schadenersatz leisten muss. Es gilt im Einzelnen folgendes:

  • Illegaler Download von Musik

    Beim illegalen Download von Musik wird die Schadenersatzhöhe in der Regel im Wege der Lizenzanalogie bestimmt. Es wird dabei danach gefragt, was die Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Lizenzbetrag für das Anbieten der Musik zum Download über das Internet vereinbart hätten. Dieser fiktive Lizenzbetrag stellt den entstandenen Schaden dar. Man spricht in einem solchen Fall vom „Lizenzschaden“. Wie hoch wiederum der Lizenzbetrag ist, orientiert sich nach Ansicht einiger Gerichte nach dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (vgl. Oberlandesgericht Köln, Hinweisbeschluss vom 30.09.2011, Az. 6 U 67/11). Zusätzlich muss jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln angegeben werden, in welchem Zeitraum die Musiktitel zum Herunterladen bereitgestellt wurden, wie aktuell und attraktiv der Musiktitel sowie wie populär der Künstler ist (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 15.01.2013, Az. 6 W 12/13).

    Hier eine Übersicht über die vielfältige Rechtsprechung zu den Schadenersatzbeträgen:

    – 300 € pro Musiktitel (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2011, Az. 12 O 68/10)

    – 200 € pro Musiktitel (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014, Az. 11 U 115/13, OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/10 und Landgericht Köln, Urteil vom 01.12.2010, Az. 28 O 594/10)

    – 15 € pro Musiktitel (Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, Az. 308 O 710/09)

    – 10 € pro Musiktitel (Amtsgericht Köln, Urteil vom 10.03.2014, Az. 125 C 495/13)

    – 2.500 € pro Musikalbum (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 30.04.2012, Az. 36a C 479/11)

  • Illegaler Download von Filmen

    Die Schadenersatzhöhe beim illegalen Download von Filmen bestimmt sich ebenfalls regelmäßig nach der Lizenzanalogie. Davon ausgehend hat die Rechtsprechung folgende Schadenersatzbeträge beim Anbieten eines Films für angemessen gehalten:

    – 1000 € (Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.03.2011, Az. 310 O 367/10)

    – 250 € (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.01.2012, Az. 35a C 154/11)

    – 100 € (Amtsgericht Halle, Urteil vom 24.11.2009, Az. 95 C 3258/09)

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2 Gedanken zu „Wie viel Schadenersatz kann beim illegalen Filesharing von Musik und Filmen verlangt werden?

  • 30. April 2014 um 12:54 Uhr
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    Zu den Schadensersatzangaben bei illegalem Filesharing: Das LG Hamburg ist von seinem Urteil vom 08.10.2010 – € 15,00 Lizenzgebühr pro Musiktitel- übrigens schon länger abgerückt und hält auch höhere Beträge für realistisch.
    Bei der Lizenzgebühr für urheberrechtlich geschützter Fotos kommt es auch auf die Qualität der Fotos und darauf an, ob sie von einem Profi-Fotografen oder einem Laien stammen. Im Fotobereich sind die Abmahnungen sehr viel teurer als beim Filesharing. Einfach nicht zahlen, nicht oder falsch reagieren kann hier am Ende das sauer Ersparte aufzehren.

    Antwort
  • 30. April 2014 um 7:23 Uhr
    Permalink

    Kleine Ergänzung zum illegalen Download urheberrechtlich geschützter Bilder, z.B. Produktbilder des Hersteller werden von Anbietern bei eBay, egal ob privat oder gewerblich, genutzt, um das Produkt besser optisch darzustellen und beschreiben zu können, die Gerichte gewähren hier im Wege der Lizenzanalogie einen Anspruch pro Bild von ca. 100 €.

    Wesentlich schmerzhafter aber sind die Kosten für Abmahnung und Unterlassungserklärung, häufig sogar verbunden mit einem Gerichtsverfahren, wenn der Verletzer falsch reagiert.

    Wird dann richtig teuer.

    Antwort

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