21.08.2014

Was ist das Elterngeld?

Der deutsche Gesetzgeber hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Anreizen geschaffen, damit mehr Kinder in Deutschland geboren werden. Einer dieser Maßnahmen war die Einführung des Elterngeldes. Doch was genau ist das Elterngeld? Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt der Zahlungen vorliegen? Wie hoch sind die Zahlungen? Diese und mehr Fragen sollen nunmehr beantwortet werden.

Was ist das Elterngeld?

Beim Elterngeld handelt es sich um Geldzahlungen an Väter und Mütter, um sie bei der Erziehung noch junger Kinder zu unterstützen. Durch das Elterngeld soll es den Vätern und Müttern ermöglicht werden ihre Kinder zu betreuen, ohne nebenbei noch arbeiten zu müssen.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Wer Anspruch auf Elterngeld hat, wird grundsätzlich in § 1 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geregelt. Danach müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • in Deutschland befindlicher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt

    In bestimmten in § 1 Abs. 2 BEEG geregelten Fällen kann auch dann ein Anspruch auf Elterngeld bestehen, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland befindet. Dies gilt für Personen, die:

    o im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Arbeitsverhältnisses im Ausland arbeiten.

    o als Entwicklungshelfer oder Missionare tätig sind.

    o als deutsche Staatsbürger bei zwischen- oder überstaatlichen Institutionen (Bsp.: EU oder UNO) vorübergehend arbeiten oder als Beamte ins Ausland gesandt wurden.

  • Zusammenleben mit seinem Kind im Haushalt

    Erforderlich ist nicht das Zusammenleben mit seinem eigenen Kind. Auch bei fremden Kindern kann nach § 1 Abs. 3 und 4 BEEG ein Anspruch auf Elterngeld bestehen, wenn

    o eine Adoption geplant ist.

    o sie vom Ehegatten oder Lebenspartner stammen.

    o eine Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam ist bzw. über eine beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist.

    o die Eltern aufgrund einer schweren Erkrankung, einer Schwerbehinderung oder ihres Todes ihr Kind nicht betreuen können. Das Elterngeld steht in diesem Fall jedoch nur den Verwandten bis zum dritten Grad (Urgroßeltern, Großeltern, Onkel und Tanten sowie Geschwister) sowie deren Ehe- oder Lebenspartner zu.

  • Eigenständige Betreuung und Erziehung des Kindes

    Grundsätzlich muss das Kind betreut und erzogen werden, um ein Anspruch auf Elterngeld zu haben. Liegt jedoch ein wichtiger Grund vor, so ist die fehlende sofortige Aufnahme sowie die Unterbrechung der Betreuung und Erziehung unschädlich (§ 1 Abs. 5 BEEG).

  • Keine Ausübung einer Vollzeittätigkeit

    Wer eine Vollzeittätigkeit ausübt, hat keinen Anspruch auf Elterngeld. Eine Vollzeittätigkeit wird nach § 1 Abs. 6 BEEG aber dann nicht ausgeübt, wenn:

    o nur bis zu 30 Wochenstunden gearbeitet wird.

    o eine Berufsausbildung vorgenommen wird (Bsp.: Auszubildende und Studierende).

    o die Person als Tagesmutter tätig ist und nicht mehr als 5 Kinder betreut.

  • Keine Überschreitung der Höchsteinkommensgrenze

    Wer als alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater ein Jahresnettoeinkommen von mehr als 250.000 EUR im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes erhielt, hat kein Anspruch auf Elterngeld. Dasselbe gilt für Paare ab einem Jahresnettoeinkommen von mehr als 500.000 EUR (§ 1 Abs. 8 BEEG).

In welcher Höhe besteht der Elterngeldanspruch?

Die Höhe des Elterngeldanspruchs richtet sich gemäß § 2 BEEG grundsätzlich nach dem Einkommen des Elternteils, der durch die Erziehung und Betreuung des Kindes nicht mehr arbeiten geht. Ausgangspunkt ist dabei das Nettoeinkommen, welches vor der Geburt zur Verfügung stand. Unberücksichtigt bleiben dabei Entgeltersatzleistungen (Bsp.: ALG I, Gründungszuschuss, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Renten), Stipendien, BAföG oder ALG II. Das Einkommen wird bis zu einem bestimmten Prozentsatz durch das Elterngeld ersetzt. Im Einzelnen gilt folgendes:

  • Nettoeinkommen von 1.201 und mehr:

    Für je 2 EUR, die das Einkommen über 1.200 EUR liegt, sinkt der Prozentsatz um 0,1 % bis zu einem Prozentsatz von 65 %. Je höher daher das Einkommen ist, desto niedriger fällt das Elterngeld aus.

    Bsp.: Bei einem Nettogehalt von 1.220 EUR ergibt sich zur Höchstverdienergrenze von 1.200 EUR eine Differenz von 20 EUR. Dies führt dazu, dass sich der Prozentsatz um 1 % auf 66 % sinkt. Somit besteht ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 66 % des Nettoeinkommens.

    Rechenweg:

    20 EUR geteilt durch 2 = 10

    10 mal 0,1 = 1

    1 minus 67 = 66

  • Nettoeinkommen zwischen 1.000 und 1.200:

    Das Elterngeld beträgt 67 % des Nettoeinkommens

  • Nettoeinkommen von 0 bis 999:

    Für je 2 EUR, die das Einkommen unter 1.000 EUR liegt, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % bis zu einem Prozentsatz von 100 %. Je niedriger daher das Einkommen ist, desto höher fällt das Elterngeld aus.

    Bsp.: Bei einem Nettogehalt von 800 EUR ergibt sich zur Geringverdienergrenze von 1.000 EUR eine Differenz von 200 EUR. Dies führt dazu, dass sich der Prozentsatz um 10 % auf 77 % erhöht. Somit besteht ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 77 % des Nettoeinkommens.

    Rechenweg:

    200 EUR geteilt durch 2 = 100

    100 mal 0,1 = 10

    10 plus 67 = 77

Zu beachten ist, dass das Elterngeld mindestens 300 EUR und Höchstens 1.800 EUR beträgt.

  • Teilzeitarbeit:

    Arbeitet der Vater oder die Mutter in Teilzeit, so wird das dadurch erhaltene Einkommen bei der Berechnung des Elterngelds mit berücksichtigt. Das Elterngeld gleicht in diesem Fall nur die Differenz zwischen dem Vollzeit- und dem Teilzeitgehalt aus. Jedoch wird das Vollzeitgehalt nur bis zu einer Höhe von 2.700 EUR berücksichtigt. Hier ein Beispiel:

    Zwischen einem Vollzeitgehalt von 4.000 EUR und einem Teilzeitgehalt von 1.700 EUR beträgt die Differenz 1.000 EUR, da das Vollzeitgehalt nur bis zu einer Höhe von 2.700 EUR berücksichtigt wird. Somit besteht ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 670 EUR (67 % von 1.000 EUR).

  • Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag (§ 2a BEEG)

    Leben im Haushalt noch weitere Kinder, so erhöht sich das Elterngeld um 10 % bzw. um mindestens 75 EUR für jedes weitere Kind. Dies gilt jedoch nur, wenn:

    o zwei noch nicht drei Jahre alte Kinder oder

    o drei oder mehr noch nicht sechs Jahre alte Kinder im Haushalt leben.

    Darüber hinaus wird bei Mehrlingsgeburten für das zweite und jedes weitere Kind ein Zuschlag von 300 EUR auf das Elterngeld gewährt. Daneben besteht für jedes einzelne Kind ein Anspruch auf Elterngeld (Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2013, Az. B 10 EG 8/12 R).

Wo kann man das Elterngeld beantragen?

Das Elterngeld muss gemäß § 7 BEEG schriftlich bei der dafür zuständigen Stelle beantragt werden. Welche Stelle zuständig ist, ist je nach Bundesland anders geregelt. So sind etwa für Berlin die Bezirksämter (Jugendämter) zuständig. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt gestellt werden. Denn das Elterngeld wird rückwirkend für die letzten drei Monate gezahlt. Im Antrag muss bereits festgelegt werden für welchen Zeitraum das Elterngeld beansprucht wird. Dies kann jedoch ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden. Zudem muss der Antrag in der Regel nicht nur vom Antragssteller, sondern auch vom anderen Elternteil unterschrieben werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn auch beide Elternteile anspruchsberechtigt sind.

Für wie lange erhält man Elterngeld?

Ein Anspruch auf Elterngeld besteht nach § 4 BEEG für den Zeitraum vom Tag der Geburt an bis zum vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes. Bei fremden Kindern besteht der Elterngeldanspruch ab der Aufnahme des Kindes für einen Zeitraum von 14 Monaten, jedoch höchstens nur bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Das Elterngeld kann ein Elternteil mindestens für zwei Monate und höchstens für 12 Monate beanspruchen. Beide Elternteile haben zusammen einen Anspruch auf Elterngeld von grundsätzlich 12 Monaten. Die zur Verfügung stehenden Monate können zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Beide Elternteile können sowohl nacheinander als auch gleichzeitig Elterngeld für ein Kind beanspruchen. Im letzteren Fall ist zu beachten, dass den Eltern insgesamt nur 12 Monate zur Verfügung stehen. Beanspruchen also beide Elternteile zu gleich Elterngeld, so verringert sich der zur Verfügung stehende Zeitraum für jeden beanspruchten Monat gleich um zwei Monate.

Soweit die Mutter in den ersten beiden Lebensmonaten des Kindes Mutterschaftsleistungen, wie etwa das Mutterschaftsgeld, erhält, verringert sich die Gesamtanzahl der Elterngeldbezugsmonate um zwei. Statt für 12 Monate besteht daher nur noch für 10 Monate ein Anspruch auf Elterngeld.

Kann der Anspruch auf Elterngeld verlängert werden?

Der grundsätzlich zur Verfügung stehende Elterngeldanspruch für 12 Monate kann in bestimmten in § 4 Abs. 2 und 3 BEEG geregelten Fällen verlängert werden:

  • Der Anspruch kann sich um zwei Monate verlängern, wenn sich auch der andere Elternteil entschließt für mindestens zwei Monate Elterngeld zu beanspruchen und für diese zwei Monate das Erwerbseinkommen gemindert wird.

  • Ein Elternteil kann allein 14 Monate Elterngeld beanspruchen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

    o Betreuung durch anderen Elternteil mit Kindeswohlgefährdung verbunden oder unmögliche Betreuung durch anderen Elternteil zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung

    o Minderung des Erwerbseinkommens

  • Alleinerziehende können ebenfalls bis zu 14 Monate Elterngeld beanspruchen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

    o alleiniges Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. vorläufige Übertragung des Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht

    o Minderung des Erwerbseinkommens

    o kein Zusammenleben des Kindes mit anderen Elternteil

  • Das Elterngeld kann zudem bis auf die doppelte Anzahl der Monate verlängert werden, wenn das Elterngeld halbiert wird.

Werden auf das Elterngeld andere Leistungen angerechnet?

Bestimmte Leistungen, die das Elternteil erhält, können mit dem Elterngeld verrechnet werden (§§ 3, 11 BEEG). Es gilt im Einzelnen folgendes:

  • Mutterschaftsleistungen

    Der Erhalt von Mutterschaftsleistungen schließt den Anspruch auf Elterngeld aus. Wer also zum Beispiel Mutterschaftsgeld erhält, kann nicht zugleich Elterngeld beanspruchen.

  • Sozialleistungen

    Wer nicht in der Lage ist seinen Lebensbedarf mit Hilfe des Elterngeldes oder anderer Leistungen zu decken, hat einen Anspruch auf Sozialleistungen.

    Bei Erhalt von ALG II (Hartz IV), Sozialhilfe oder Kinderzuschlag wird das Elterngeld in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Elternteil vor der Geburt erwerbstätig war. In diesem Fall verbleibt das Elterngeld in Höhe des früheren Einkommens, jedoch maximal nur bis zu einer Höhe von 300 EUR, anrechnungsfrei.

    Bei anderen Sozialleistungen (Bsp.: BAföG, Wohngeld) wird das Elterngeld erst dann als Einkommen berücksichtigt, wenn der Mindestbetrag von 300 EUR überschritten wird. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt der Mehrlingszuschlag.

  • Entgeldersatzleistungen

    Der Erhalt von Entgeldersatzleistungen (Bsp.: ALG II, Krankengeld, Renten, Kurzarbeitergeld, Gründungszuschuss,) mindern den Anspruch auf Elterngeld. Übersteigt der Betrag der Entgeldersatzleistung den Betrag des Elterngelds, so besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Ist er hingegen niedriger, so besteht ein Elterngeldanspruch in Höhe der Differenz. Es verbleibt jedoch in jedem Fall der Mindestbetrag von 300 EUR sowie der Geschwisterbonus und der Mehrlingszuschlag.

    Die Ausführungen gelten auch für Mutterschaftsleistungen, die noch für ein früheres Kind gezahlt werden.

  • ausländische Leistungen

    Ausländische mit dem Elterngeld vergleichbare Leistungen werden in voller Höhe auf das Elterngeld angerechnet.

  • Unterhalt

    Bei der Frage der Unterhaltsbedürftigkeit oder -fähigkeit wird das Elterngeld nur dann berücksichtigt, wenn der Minimalbetrag von 300 EUR überschritten wird.

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Ein Gedanke zu „Was ist das Elterngeld?

  • 25. August 2014 um 13:03 Uhr
    Permalink

    Elterngeldhöhe hängt nicht vom Nettoentgelt ab, sondern vom besteuerten Bruttoentgelt, das aber um diverse Posten verringert wird und andere Einkunftsarten ignoriert, insbesondere negative mit Auswirkung auf den individuellen Steuersatz.

    Antwort

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