06.06.2014

Für welche Schäden kommt die Wohngebäudeversicherung auf?

Man hört immer wieder, dass sich Eigentümer von Häusern eine Wohngebäudeversicherung zu legen sollten. Seit dem Hochwasser im Jahr 2013 wird sogar darüber diskutiert, dass eine solche Versicherung Pflicht sein soll. Doch welche Schäden deckt die Versicherung überhaupt ab? Kann ich mich durch eine solche wirksam vor den Kosten einer Überschwemmung oder eines Brands schützen?

Für welche Schäden kommt die Wohngebäudeversicherung auf?

Für welche Schäden die Wohngebäudeversicherung aufkommt, hängt maßgeblich vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. In der Regel sind jedoch folgende Schäden von der Versicherung umfasst: Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden. In der Wohngebäudeversicherung sind daher regelmäßig die Feuer-, Leitungswasser- sowie Sturmversicherung enthalten. Alle drei Versicherungen können aber auch einzeln oder in Kombination abgeschlossen werden.
Im Einzelnen gilt folgendes:

  • Feuerversicherung

    Die Feuerversicherung deckt alle Schäden ab, die aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind.

    Zu beachten ist, dass in vielen Bundesländern die Pflicht zur Installation von Rauchmeldern gibt. Diese Pflicht ist auch in der Feuerversicherung mit enthalten. Wer dagegen verstößt und kein Rauchmelder anbringt, muss im Schadensfalls die Kosten ganz oder teilweise selber tragen.

  • Leitungswasserversicherung

    Die Leitungswasserversicherung schützt vor Schäden durch austretendes Leitungswasser sowie vor Frost- und Bruchschäden.

  • Sturmversicherung

    Kommt es zu Schäden wegen eines Sturms oder durch Hagel, so hilft dagegen die Sturmversicherung. Von einem Sturm im versicherungsrechtlichen Sinn ist auszugehen ab einer Windstärke von 8.

Alle weiteren Schäden, etwa durch Hochwasser, Erdrutsche oder Lawinen, müssen durch eine Elementarversicherung versichert werden.

Welche Sachen sind mitversichert?

Von der Wohngebäudeversicherung umfasst, ist natürlich das Gebäude selbst. Aber auch Gebäudezubehör ist mitversichert, wenn es sich im Gebäude befindet oder am Gebäude angebracht ist und zur Instandhaltung oder zu Wohnzwecken dient. Dies ist etwa bei der Klingel, dem Briefkasten oder der Mülltonne der Fall. Alles weitere Zubehör muss ausdrücklich mitversichert werden. Dazu
gehört zum Beispiel ein Carport, eine Hundehütte oder ein Gewächshaus. Dagegen sind die für das Gebäude extra anfertigten Möbel (Bsp.: Einbauküche) mitversichert.
Sonstige Möbel bzw. der Hausrat werden von der Wohngebäudeversicherung nicht umfasst. Dazu ist der Abschluss einer Hausratsversicherung erforderlich (vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2011, Az. 5 U 71/11-14).

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