Unterhaltsrecht15.09.2016

Kann man einen Unterhaltsanspruch verwirken?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten einen Anspruch auf Unterhalt zu haben. So kann etwa die geschiedene Ex-Frau einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ex-Mann haben oder ein Kind Unterhalt von seinem Vater verlangen. Besteht ein solcher Anspruch solange man unterhaltsbedürftig ist oder muss er innerhalb einer gewissen Zeit geltend gemacht werden? Kann man also sein Recht auf Unterhalt verwirken?

Kann man ein Unterhaltsanspruch verwirken?

Ein Unterhaltsanspruch kann durchaus verwirkt werden. Wann dies der Fall ist unterscheidet sich zunächst zwischen dem nachehelichen Unterhalt und dem Kindesunterhalt.

Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt kann in den in § 1579 BGB geregelten Fällen verwirkt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass der Unterhaltsberechtigte gar keinen Anspruch mehr auf Unterhalt hat. Er kann vielmehr auch gekürzt oder zeitlich begrenzt werden. Folgende Verwirkungsfälle regelt das Gesetz:

  • die Ehe war von kurzer Dauer

    Eine kurze Ehe dauert regelmäßig nur 3 Jahre. Eine kurze Ehe kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz aber auch bei einer 4 ½ Jahre andauernden Partnerschaft vorliegen, wenn es zu keinem Eheleben gekommen ist. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn sich die Ehepartner bereits nach 9 Monaten häuslich trennen (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.12.2002, Az. 11 UF 825/01).

  • der Berechtigte lebt in einer verfestigten Lebensgemeinschaft

  • der Berechtigte hat sich wegen eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einem nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht

  • der Berechtigte hat seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt

  • der Berechtigte hat sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt

    Ein solch mutwilliges Hinwegsetzen hat der Bundesgerichtshof etwa darin gesehen, dass der Berechtigte den Verpflichteten die nicht unerhebliche Steigerung seines eigenen Einkommens verschweigt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.04.2008, Az. XII ZR 107/06).

  • der Berechtigte hat vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt

  • dem Berechtigten fällt ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last

    Ein solches Fehlverhalten kann darin liegen, dass der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Berechtigte eine hetero- oder homosexuelle Beziehung eingeht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.04.2008, Az. XII ZR 7/05).

  • es liegt ein anderer Grund vor, der ebenso schwer wiegt wie die zuvor aufgeführten Gründe

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt kann ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden. Geregelt wird dies in § 1611 BGB. Danach kann Kindesunterhalt in folgenden Fällen verwirkt werden:

  • sittlich und schuldhaft verursachte Bedürftigkeit durch Unterhaltsberechtigten
  • gröbliche Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen
  • vorsätzlich schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einem nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen

Kann man auch durch ein längeres Abwarten den Unterhaltsanspruch verwirken?

Der Unterhaltsanspruch verwirkt und damit erlischt zudem dann, wenn er nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht wird. Denn wenn der Berechtigte sein Recht ein Jahr lang nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, darf sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten, dieser werde sein Recht auch zukünftig nicht mehr geltend machen (Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 17.01.2012, Az. 2 UF 385/11). Zudem besteht die Gefahr, dass über die Zeit eine große Schuldenlast für den Verpflichteten entsteht, da er schuldigen Unterhalt auch nachzahlen muss und, dass die dem Unterhalt zugrundeliegenden Einkommensverhältnisse mit der Zeit nur schwer aufklärbar sind (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.05.2013, Az. 2 WF 82/13; II-2 WF 82/13). Außerdem erwecke ein längeres Abwarten den Eindruck, der Berechtigte habe den Unterhalt nicht nötig (Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 01.04.2009, Az. 2 WF 85/09). Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs deswegen nicht erfolgt, weil dies aufgrund der finanziellen Situation des Verpflichteten erfolglos wäre (Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2013, Az. 13 UF 66/12).

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3 Gedanken zu „Kann man einen Unterhaltsanspruch verwirken?

  • 26. Dezember 2017 um 17:28 Uhr
    Permalink

    Kann ein Jugendamt Unterhaltsvorschuss von einem Student verlangen der ein Semester länger als die Regelstudienzeit studiert?

    Antwort
  • 15. Juli 2016 um 12:41 Uhr
    Permalink

    Ich habe seit fünf Jahren Unterhalt für mich und unseren Sohn bekommen, so wie im Partnerschaftsvertrag (2006) festgelegt. Das Kind lebt bei mir. Der Vater hat Umgang. Ein neuer Partner unterstützt mich, lebt aber nicht bei mir. Jetzt bin ich schwer erkrankt. Bekomme nur noch Erwerbsminderungsrente. Kann mir der Unterhalt wg. Novelle von 2008 gestrichen werden?

    Antwort
  • 21. Mai 2016 um 7:22 Uhr
    Permalink

    Ich habe da ein Problem bei dem Thema Unterhaltspflicht bei Kindern (unehelich – Inobhutnahme)
    Gemäß Art 23 Abs. 2 der HKSÜ c) auf Antrag jeder Person, die geltend macht, dass die Maßnahme ihre elterliche Verantwortung beeinträchtigtile, wenn diese Maßnahme, außer in dringenden Fällen, getroffen wurde, ohne dass dieser Person die Möglichkeit eingeräumt worden war, gehört zu werden; → siehe § 1678 BGB & § 1680 BGB; § 14 RpflG; § 160 FamfG.
    weder für das Jugendamt noch für mich ist nach vollziehbar warum auch das Umgangsrecht 7 Jahre lang von dem Jugendamt aus verweigert wurde. Der Junge wurde gemäß der KiMiss-Studie und weiteren wissenschaftlichen Studien (Prof. Dr. Ursula Gresser) restlos entfremdet. BGB §1611 Abs 2 stellt hier die unehelichen Kinder nicht den Ehelichen Kindern gleich – obwohl dies durch die Kinderrechtreform im BGB der Fall sein müsste.
    Gemäß HKSÜ Art. 24 Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 kann jede betroffene Person bei den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats beantragen, dass über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme entschieden wird. Das Verfahren bestimmt sich nach dem Recht des ersuchten Staates. → siehe §§ 1666; 1684/85; 1678 BGB & § 1680 BGB; § 14 RpflG; § 160 FamfG und weitere.
    Mehre Verfahren meine Rechte ein zu fordern führten zu nix – Einschließlich OLG Dresden wird die HKSÜ an dieser Stelle dem Menschen verweigert. – Wir haben es ihr mit gezieltem Steuergeldermissbrauch zu tun.

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