28.07.2014

Muss man als Mieter Prostitution im Wohnhaus hinnehmen oder kann man die Miete mindern?

Manch eine Mieterin nutzt ihre Wohnung dazu, um der Prostitution nachzugehen und somit Freier zu empfangen. Dadurch können sich aber einige Mitmieter gestört fühlen. So kann es dazu kommen, dass man regelmäßig Freiern im Treppenhaus begegnet. Es überrascht nicht, dass sich der eine oder andere Nachbar unwohl dabei fühlt. Zudem kann das Vorhandensein eines Bordells im Haus zu einer Beeinträchtigung des Ansehen bzw. des Rufes der Bewohner kommen. Es stellt sich daher die berechtigte Frage, ob ein Mieter ein Bordell im Mietshaus dulden muss oder ob er die Miete mindern darf?

Muss man als Mieter Prostitution im Wohnhaus hinnehmen oder kann man die Miete mindern?

Ob allein das Vorhandensein eines Bordells im Wohnhaus ein Recht zur Mietminderung begründet, wird von den Gerichten uneinheitlich beantwortet.

Zwei Kammern des Landgerichts Berlin haben entschieden, dass allein der Umstand eines im Wohnhaus befindlichen Bordells eine Mietminderung von 10 % rechtfertigt. Denn dadurch bestehe die Gefahr, dass die Mitmieter Freiern im Treppenhaus begegnen. Dies werde in der Regel als unangenehm und als Störung des sittlichen Empfindens wahrgenommen. Zudem verwies das Landgericht auf den Kinderschutz (Landgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2008, Az. 65 S 131/07 und Landgericht Berlin, Urteil vom 13.01.2004, Az. 64 S 334/03). Das Amtsgericht Regensburg erkannte in zwei vergleichbaren Fällen sogar einen Minderungsbetrag von 22 % an (Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 20.06.1990, Az. 3 C 1121/90 und 3 C 1146/90). Nach Auffassung des Amtsgerichts Köln stellt allein die Möglichkeit einer Belästigung aufgrund eines Bordells im Haus einen Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Mieters dar (Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.03.2002, Az. 22 C 324/01).

Zwei andere Kammern des Landgerichts Berlin verneinten dagegen ein Minderungsrecht aufgrund eines Bordells im Wohnhaus. Denn in einer Großstadt stelle allein das Vorhandensein eines Bordells in einem Wohnhaus keinen Mangel der Mietsache dar (Landgericht Berlin, Urteil vom 21.04.2008, Az. 63 S 210/07). Kommt es demgegenüber zu einer konkreten Beeinträchtigung, kann ein Recht zur Mietminderung bestehen (Landgericht Berlin, Urteil vom 23.09.1999, Az. 61 S 518/98).

Diese Ansicht vertritt auch der Bundesgerichtshof. Allein die Vermietung einer Wohnung an ein Bordell, stelle keinen Mietmangel dar. Die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen genüge nicht für eine Mietminderung. Vielmehr sei erforderlich, dass der Mieter konkrete Auswirkungen durch den Bordellbetrieb vorträgt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2012, Az. XII ZR 122/11).

Eine Mietminderung wegen eines Bordells im Wohnhauswird wird daher grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn der Bordellbetreib mit konkreten Beeinträchtigungen einhergeht. Solche Beeinträchtigungen können etwa in einer Lärmbelästigung durch nächtliches Fehlklingeln oder betrunkenen Freiern liegen. In welcher Höhe die Miete in einem solchen Fall gemindert werden kann, hängt maßgeblich vom jeweiligen Einzelfall ab.

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