Schufa07.11.2014

Falscher Schufa-Eintrag: Was kann man gegen einen falschen Eintrag bei der Schufa machen?

Die Schufa speichert über jeden Bürger Daten. Manchmal sind diese Daten aber leider nicht richtig. Es stellt sich dann die Frage, was man tun kann, wenn die Schufa falsche Daten gepeichert hat? Und welche Daten speichert eigentlich die Schufa?

„SCHUFA – Wir schaffen Vertrauen“ … so wirbt die Schufa Holding AG (Eigenbeschreibung SCHUFA) auf ihrer Internetpräsenz. Hauptsächlich Vertrauen schafft die SCHUFA ihren etwa 6.000 Vertragspartner wie Banken, Sparkassen und Handelsunternehmen (Leasingunternehmen, Telekommunikationsanbieter, Versand- und Handelshäuser, Energieversorger). Denn diese Vertragspartner profitieren von den bei der SCHUFA hinterlegten Daten. Es geht um Daten der am Wirtschafleben beteiligen Personen.

Kreditrelevante Informationen

Konkret geht es um kreditrelevante Informationen. Das sind zum einen „positive Informationen“, zum Beispiel das Vorhandensein von Girokonten, Kreditkarten, Kundenkarten, Handyverträge, Leasingverträge, Kredite und Versandhandelsgeschäfte. Diese positiven Informationen zeigen, dass eine Person im Wirtschaftsverkehr zuverlässig handelt. Dann gibt es die „negativen Informationen“, zum Beispiel offene, gemahnte und unbestrittene Forderungen, Forderungen aufgrund eines Gerichtsurteils, Missbrauch von Giro- oder Kreditkonten, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung („Offenbarungseid“), Eröffnung eines privaten Insolvenzverfahrens. Demnach ermöglichen diese positiven und negativen Informationen Banken und Handelsunternehmen zu entscheiden, ob Kredite/Kreditkarten vergeben oder Handyverträge abgeschlossen werden oder ob Ware per Rechnung (und nicht per Vorkasse) im OnlineHandel verschickt werden. Die meisten dieser positiven und negativen Daten stammen von den etwa 6.000 Vertragspartner der SCHUFA. Denn das SCHUFA-Prinzip basiert auf Gegenseitigkeit „Gibst du mir, geb ich dir“. Übrigens: Nicht gespeichert werden Kontostand, Einkommen, Geldanlagen, Beruf, Vermögen, Nationalität, Gesundheitszustand oder Familienstand.

Schufa speichert über jeden Bürger Daten

Konkret heißt das also, dass über jeden einzelnen Bürger Daten bei der SCHUFA gespeichert sind. Vielen Verbrauchern ist das nicht bewusst. Und es stört auch nicht, jedenfalls solange nicht, solange Ware auf Rechnung geliefert, Ratenzahlung bewilligt oder eine Kreditkarte vergeben und/oder nicht gekündigt wird. Und das geschieht, solange man ausschließlich „positive Einträge“ bei der SCHUFA hat. Doch der Teufel ist ein Eichhörnchen und kommt in unscheinbarem Gewand und bringt großes Unheil. Da erhält man unerwartet einen Brief von der Bank mit dem Hinweis, dass nach regelmäßiger Prüfung die Voraussetzungen zur Vergabe einer Kreditkarte nicht mehr vorliegen und die Kreditkarte kündigt wird. Hallo??? Geht’s noch???? Man hat doch keine Schulden und nichts. Aber trotzdem kann es passieren. Und zwar dann, wenn bei der SCHUFA falsche Daten eingetragen oder Einträge nicht mehr aktuell sind

Was tun, wenn man erfährt, dass bei der SCHUFA womöglich falsche oder veraltete Daten hinterlegt sind?

Darum, dass die Daten berichtigt oder gelöscht werden, muß sich jeder selber kümmern. Und dies sollte man tun, denn andernfalls könnte man als Risikokunde eingestuft werden. Verfahren Sie wie folgt:

Zunächst sollte eine Schufa-Bonitätsauskunft eingeholt werden. Sind die Daten falsch, sollte sowohl die SCHUFA als auch der Vertragspartner angeschrieben werden. In dem Anschreiben muß präzise formuliert werden, warum die eingetragenen Daten falsch sind. Es sollte eine Frist zur Beseitigung (Löschung oder Berichtigung) der falschen Daten gesetzt und aufgefordert werden, dass bis zur Klärung die Daten sperrt werden. Im Idealfall bearbeitet die SCHUFA die Anfrage sehr schnell.

Andernfalls muß gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Dabei muß im Einzelfall geprüft werden, ob gegen den Vertragspartner (Schadensersatzansprüche wegen entgangener Geschäfte, Unterlassungsansprüche, Widerrufsansprüche) oder die SCHUFA (Auskunfs-, Löschung- und Berichtigungssansprüche) gerichtlich vorgegangen werden muß. Wenn die Sache eilig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung beantragt werden (siehe auch NJW 2012, 3201-3264).
Siehe vertiefend:

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