Praktikum18.12.2014

Neues im Arbeitsrecht für Praktikanten ab 01.01.2015: Was müssen Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Praktikanten gemäß dem Mindestlohngesetz und Nachweisgesetz ab 2015 beachten?

Ab dem 01. Januar 2015 soll für sämtliche Arbeitnehmer in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR gelten. Ziel des Mindestlohns soll die Bekämpfung von Niedrig- und Dumpinglöhne sein. Doch gilt der Mindestlohn auch für Praktikanten? Was müssen Arbeitgeber ab dem 01. Januar 2015 beachten, wenn sie einen Praktikanten beschäftigen?

Was müssen Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Praktikanten gemäß dem Mindestlohngesetz ab 2015 beachten?

Praktikanten steht unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zu. Folgende Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein:

  • Es handelt sich um ein freiwilliges Praktikum von mehr als drei Monaten, das während des Studiums oder einer Ausbildung absolviert wird.
  • Der Praktikant verfügt bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder abgeschlossenes Studium.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn schon ab dem ersten Tag des Praktikums.Vom gesetzlichen Mindestlohn ist ein Praktikant jedoch dann ausgeschlossen, wenn es sich um ein:

  • Pflichtpraktikum im Zusammenhang mit der Schule, Ausbildung oder Studium handelt.
  • Orientierungs-Praktikum von maximal drei Monaten vor einer Berufsausbildung oder vor Aufnahme eines Studiums handelt
  • Praktikum von maximal drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung handelt.

Was müssen Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Praktikanten gemäß dem Nachweisgesetz ab 2015 beachten?

Ein Arbeitgeber muss seinem Praktikanten unter Umständen ab dem 01. Januar 2015 nicht nur einen Mindestlohn zahlen, er muss seinem Praktikanten auch unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrags, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich aushändigen (§ 2 Abs. 1a des Nachweisgesetzes). Das Schreiben muss vom Arbeitgeber zudem unterschrieben sein und mindestens folgende Angaben enthalten: – Name und Anschrift der Vertragsparteien

  • die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele
  • Beginn und Dauer des Praktikums
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit
  • Zahlung und Höhe der Vergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind

Zu beachten ist ferner, dass das Schreiben nicht in elektronischer Form verfasst sein darf.

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