Befragung10.02.2015

Vorladung durch die Polizei: Muss man einer polizeilichen Vorladung Folge leisten?

Als Beschuldigter oder Zeuge einer Straftat kann man während des Ermittlungsverfahrens eine polizeiliche Vorladung erhalten. Durch diese wird die betreffende Person aufgefordert die Polizeidienststelle aufzusuchen, um Angaben zum Sachverhalt zu machen. Doch ist der Beschuldigte und der Zeuge verpflichtet einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten?

Muss man einer polizeilichen Vorladung Folge leisten?

Sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge einer Straftat ist nicht verpflichtet auf eine polizeiliche Vorladung zu reagieren. Er muss nicht die Polizeidienststelle aufsuchen und Angaben zum Sachverhalt machen. Der Polizei stehen keine Zwangsmaßnamen zur Verfügung, um auf ein Ausbleiben des Beschuldigten oder des Zeugen zu reagieren.

Sich nicht selbst belasten

Für einen Zeugen bestehen aber in der Regel keine Gründe, der polizeilichen Vorladung nicht Folge zu leisten. Nur wenn die Gefahr besteht, dass man durch seine Aussage selbst ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät und als Beschuldigter einer Straftat verdächtigt wird, sollte man von einer Aussage absehen und sich rechtsanwaltlichen Rat einholen.

Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht

Anders sieht es dagegen aus, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einen Beschuldigten oder Zeugen vorladen. Auf diese Vorladung muss die betreffende Person reagieren.

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