Löschung von "Cannabisverurteilungen"15.05.2024

Neues Konsumcannabisgesetz: Wann werden alte Eintragungen / Verurteilungen wegen Cannabis aus dem Bundeszentralregister getilgt?

Seit dem 1. April 2024 wurde durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) der Besitz von Cannabis teilweise legalisiert. Dies geht einher mit einer Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), das nun die vorzeitige Tilgung rechtskräftiger Verurteilungen nach § 29 BtMG ermöglicht.

Hintergrund: Seit April 2024 gibt es eine (Teil-)Legalisierung von Besitz und Eigenanbau von Cannabis

Seit dem 1. April 2024 werden die Bestimmungen des neuen Cannabisgesetzes (CanG) schrittweise umgesetzt. Die ersten Regelungen, vor allem diejenigen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG), das den Besitz von Cannabis entkriminalisiert und Eigenanbau ermöglicht, sind in Kraft getreten.

Gemäß diesen Vorschriften dürfen Erwachsene nun zu Hause bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen und bis zu drei Pflanzen für den Eigenanbau anbauen. Es ist jedoch erforderlich, sicherzustellen, dass die Pflanzen vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche geschützt sind. Außerhalb der eigenen Wohnung ist der Transport von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt. Der Konsum ist an bestimmten öffentlichen Orten, wie Schulen, Kinderspielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten, verboten, wenn diese Orte in „Sichtweite“ liegen. Eine Sichtweite wird in der Regel als gegeben angesehen, wenn der Abstand zu diesen Orten weniger als 100 Meter (Luftlinie) beträgt.

Durch das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist der Besitz von Cannabis teilweise legalisiert worden. Damit einher geht eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), das die vorzeitige Tilgung rechtskräftiger Verurteilungen gemäß § 29 BtMG ermöglicht.

Wer hat einen Anspruch auf die vorzeitige Löschung von „Cannabisstrafen“ aus dem Bundeszentralregister?

Eine Verurteilung gemäß § 29 BtMG kann gelöscht werden, wenn der Verurteilte wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder dessen Vermehrungsmaterial verurteilt wurde und die zugrunde liegende Tat heute nicht mehr strafbar ist. Zum Beispiel ist der Besitz von Cannabis (Blüten, Blättern oder Pflanzenmaterial) gemäß § 3 KCanG für Erwachsene im Umfang von bis zu 30g bzw. 60g (§ 34 KCanG) nun erlaubt.

Wenn der Verurteilte also wegen einer Tat bestraft wurde, die heute nach dem KCanG legal ist und nicht mehr strafbar ist, besteht ein Anspruch auf Tilgung. Auch Entscheidungen, bei denen später aus mehreren Einzelstrafen aufgrund von Verurteilungen gemäß § 29 BtMG eine Gesamtstrafe gebildet wurde (§ 40 Abs.2 BZRG), sind tilgungsfähig.

Jedoch ist keine Tilgung möglich, wenn auch nach dem 1. April 2024 eine Verurteilung gemäß § 29 BtMG wegen Taten erfolgte, die seitdem unter Strafe stehen (§ 40 Abs.3 KCanG).

Wie erfolgt die Löschung?

Die Löschung erfolgt auf Antrag des Verurteilten bei der Staatsanwaltschaft, die für das Gericht des ersten Rechtszuges der oben genannten Verurteilung oder für die Gesamtstrafenbildung zuständig war. Wenn der Verurteilte seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist die Staatsanwaltschaft Berlin für den Antrag zuständig.

Falls die zuständige Staatsanwaltschaft den Antrag auf Tilgung ablehnt, wird dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

Wenn die Staatsanwaltschaft dem Antrag zustimmt und die Tilgungsfähigkeit feststellt, teilt sie dies dem Antragsteller und der Registerbehörde mit, die dann die Löschung durchführt.

Fazit:

Im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilungen, die ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen sind, für die das Konsumcannabisgesetz seit dem 1. April 2024 keine Strafe mehr vorsieht (also insbesondere Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis bis zu 25 Gramm beziehungsweise drei Cannabispflanzen), können gelöscht werden.

Siehe zum Thema:

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Quelle:refrago(pt)
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