Schadenfall25.06.2015

Wann darf die Kfz-Versicherung die Regulierung eines Schadens verweigern?

In Deutschland gibt es zwei Arten einer Kfz-Versicherung, durch die Schäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs abgedeckt werden sollen. Zum einen die Kfz-Haftpflichtversicherung und zum anderen die Kaskoversicherung. Während die Haftpflichtversicherung die Schäden abdeckt, die einem Dritten durch den Betrieb eines Kfz entstehen, soll die Kaskoversicherung die Schäden am eigenen Fahrzeug abdecken. Doch für welche Schäden kommen die Versicherungen eigentlich auf? Gibt es Fälle, in denen die Versicherungen nichts zahlen müssen?

Wann darf die Kfz-Versicherung die Regulierung eines Schadens verweigern?

Die Kfz-Versicherung muss nicht stets für einen Schaden einstehen. Vielmehr darf sie unter bestimmten Umständen ihre Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern. Geregelt ist dies in § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes. Nach dieser Vorschrift ist eine Versicherung dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Versicherungsnehmer dagegen den Versicherungsfall nur grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Versicherung berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

In folgenden Fallgruppen kann eine Kürzung oder gänzliche Streichung der Versicherungsleistung in Betracht kommen:

  • Alkohol am Steuer

    Wer zum Beispiel mit 2,1 Promille einen Unfall verursacht, riskiert damit nach Ansicht des Bundesgerichtshofs seinen Versicherungsschutz (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2012, Az. IV ZR 251/10).

  • abgelaufener TÜV

  • Wildunfall

    Das Landgericht Trier hat in einem Fall entschieden, dass das Ausweichen vor einem Fuchs als grob fahrlässig zu werten sei und somit eine Leistungskürzung von 60 % rechtfertige, wenn aufgrund des Ausweichmanövers ein Totalschaden am Fahrzeug entsteht (Landgericht Trier, Urteil vom 03.02.2010, Az. 4 O 241/09).

  • Autodiebstahl bzw. Diebstahl von Gegenständen aus dem Auto

    Ein Versicherungsschutz könne nach Auffassung des Landgerichts Kleve dann nicht bestehen, wenn der Fahrzeughalter seine Autoschlüssel am Wohnort verliert und zur Reduzierung der Diebstahlsgefahr keine Maßnahmen ergreift, wie etwa das Abstellen des Pkw bei Bekannten oder weit entfernt vom Wohnort (Landgericht Kleve, Urteil vom 13.01.2011, Az. 6 S 79/10).

  • Unfall mit Allwetterreifen

    Wer mit Sommerreifen in den Winterurlaub fährt, riskiert seinen Versicherungsschutz. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sieht in einem solchen Verhalten eine grobe Fahrlässigkeit des Autofahrers (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.07.2003, Az. 3 U 186/02).

  • Unfallflucht

  • Unfall aufgrund Sekundenschlaf

Weitere Infos zum Thema:
Aus Auto ausgebüxter Hund: Muss die Kfz-Versicherung für einen Hundebiss zahlen?

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Ein Gedanke zu „Wann darf die Kfz-Versicherung die Regulierung eines Schadens verweigern?

  • 26. Juni 2015 um 6:39 Uhr
    Permalink

    Wie kann man einen so schlechten Artikel veröffentlichen.

    Eingangs wird noch richtigerweise unterschieden zwischen KFZ-Haftpflichtversicherung und KFZ-Kaskoversicherung.

    Später dann in der Darstellung der einzelnen Urteile wird nur noch allgemein von KFZ-Versicherung gesprochen und es wird bei den Urteilen nicht mehr unterschieden, ob sie nun die Kasko- oder die Haftpflichtversicherung betreffen.

    Was soll man damit anfangen?

    Wenn man keine Lust hat, was ordentlich zu machen, soll man´s bleiben lassen.

    Antwort

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