Straßenverkehr06.09.2016

Verkehrsteilnehmer außerhalb des Fahrzeugs: Welche Rechte und Pflichten haben Fußgänger, Fahrradfahrer und Reiter?Über die Verkehrspflichten von Fußgängern, Fahrradfahrern und Reitern

Im Straßenverkehr bewegt sich mehr als Autos, Busse und LKWs. Roller, Motorräder und andere Fahrzeuge finden sich auf den Straßen, genauso wie Fußgänger, Fahrradfahrer und hin und wieder Reiter. Wer zählt als Verkehrsteilnehmer und was muss jeder davon beachten?

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Wer gehört dazu?

In der Straßenverkehrsordnung ist kein detailliertes Verzeichnis von Verkehrsteilnehmern aufgeführt, jedoch ist den Gesetzestexten eine Zugehörigkeit zum Straßenverkehr für bestimmt Gruppen zu entnehmen. Dazu gehören demnach:

  • Fahrzeugführende
  • Fußgänger
  • Sportler und Spielende
  • Tiere
  • Besondere Fortbewegungsmittel

Zu den Fahrzeugführenden gehören alle die, die ein Fortbewegungsmittel bedienen. Bezug genommen wird dabei vor allem auf Kraftfahrzeuge, Lastkraftzeuge, Krafträder und Fahrräder. Zu den Sportlern und Spielenden gehören Inline-Skates und Rollschuhe, bei Tieren wird in Haus- und Stalltiere unterschieden und in die Arten „Treiben“ und „Führen“ kategorisiert. Unter besonderen Fortbewegungsmitteln sind Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates und Rollschuhe aufgeführt, die jedoch nicht als Fahrzeuge gelten.
Daraus ergibt sich, dass nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer in erster Linie

  • Fahrradfahrer
  • Fußgänger
  • Reiter
  • Inline-Skater und Rollschuhfahrer

sind. Was gibt es für all jene zu beachten, welche Rechte und Pflichten hat jeder Einzelne von ihnen? Das erklärt dieser Artikel.

Fahrradfahrer

Fahrradfahrer gelten als Fahrzeugführer: Das geht aus § 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hervor. Dementsprechend gelten für sie ähnliche Regelungen wie Autofahrer, ob es jetzt um die Fahrtauglichkeit geht oder das Verhalten im Straßenverkehr. Dennoch gibt es ein paar spezielle Regelungen für Radfahrer, die teilweise aus den Gesetzestexten und teilweise aus Urteilen hervorgehen. Dazu gehören neben der Nutzung der richtigen Fahrbahn auch die Helmpflicht, die Handynutzung und die Verkehrstauglichkeit.

I. Radwege

Radwege sind speziell für Fahrradfahrer eingerichtet worden und dienen zum einen der Entlastung der Straße, zum anderen der Sicherheit der Radfahrer. Zwar hat jeder Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug stets so zu führen, dass es hundertprozentig unter Kontrolle ist, gerade das Verhältnis zwischen Fahrrad- und Autofahrern ist jedoch hin und wieder angespannt, da der Radfahrer naturgemäß langsamer unterwegs ist als das Auto und trotzdem Platz auf der Straße weg nimmt. Andersherum halten Autofahrer oft nicht genug Abstand zu den Radlern, so dass ein Interessenskonflikt hin und wieder unglücklich ausgeht.

Die Nutzung des Radweges ist also empfohlen, aber nicht immer Pflicht. Verpflichtend ist sie dann, wenn das runde blaue Schild mit einem weißen Fahrrad drauf es anordnet – auch in Kombination mit den Fußgängern. Dieses darf jedoch nur dann aufgestellt werden wenn auch eine tatsächliche Gefährdung bei der Straßennutzung bestände. In § 2 der StVO steht:

„(4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen.“

Ein Verband ab 16 Fahrrädern ist davon ausgenommen, ebenso entfällt die Pflicht, wenn der Radweg nicht nutzbar ist, da er von geparkten Autos, Wurzeln, Schlaglöchern oder Glatteis blockiert wird. Auf dem Bürgersteig dürfen Radfahrer grundsätzlich nicht fahren, es sei denn es handelt sich um Kinder bis zum elften Lebensjahr.

II. Helmpflicht

Das Melonenexperiment hat wohl jeder schon einmal gesehen. Eine kleine Wassermelone zerplatzt beim Aufkommen auf dem Boden, während sie in einen Helm geschnallt heil bleibt. Auf den menschlichen Kopf übertragen heißt das: Einen Fahrradhelm zu tragen macht Sinn und beugt lebensgefährlichen Kopfverletzungen wirksam vor. Besonders im Straßenverkehr, wo Fahrradfahrer der Gefährdung durch Autos ausgesetzt sind, ist das einleuchtend. Nach mehreren offensiven Kampagnen kam es tatsächlich zu der landläufigen Meinung, dass ein Helm im Straßenverkehr verpflichtend ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Lediglich in Österreich gibt es eine eingeschränkte Helmpflicht.

Obwohl es eventuell zu erwarten war, kommt es durch das Nichttragen eines Helmes auch nicht zur Minderung des Schadensersatzes. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das bei einem unverschuldeten Unfall den vollen Schadensersatz zusprach, obwohl die Radlerin keinen Helm trug und somit laut Oberlandesgericht Schleswig eine 20-prozentige Mitschuld an ihren Kopfverletzungen trug. Das hob der BGH auf, da die Helmpflicht gesetzlich nicht besteht und somit auch nicht rechtlich angewendet werden könne. Auch wenn die Verkehrsminister einheitlich eine Empfehlung zum Helmtragen aussprechen, wird es so bald kein Gesetz zur Helmpflicht geben. Der Aufwand diese durchzusetzen, wäre schlicht zu groß.

II. Handynutzung

Das Fahrrad genießt als Fahrzeug Sonderregelungen gegenüber Kraftfahrzeugen. Das trifft jedoch nicht bei der Handynutzung zu. Telefonieren auf dem Rad ist verboten, es sei denn es passiert mit Headset. Ebenso darf über das Handy und Kopfhörer Musik gehört werden – so lange das Mobiltelefon dabei nicht in der Hand gehalten wird. Das muss allerdings unter der Bedingung geschehen, dass alle wichtigen Verkehrsgeräusche noch wahrgenommen werden. Wer das nicht beachtet, stellt eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar und begeht somit einen Verkehrsverstoß, der mit Bußgeld geahndet wird. Obwohl es sich dabei um den gleichen Tatbestand handelt wie das Telefonieren im Auto, ist das Bußgeld mit 25 Euro deutlich unter den sonst üblichen 60 Euro bemessen.

Das Navigieren mit Smartphone ist erlaubt, wenn es an einer Halterung am Lenker befestigt ist und somit nicht in der Hand gehalten wird. Zur Bedienung sollte dann entsprechend abgestiegen werden, so dass keine Unvorsichtigkeiten durch Ablenkung entstehen.

III. Verkehrstauglichkeit

So wie durch die TÜV Plakette die Verkehrstauglichkeit jedes anderen Fahrzeugs bestätigt wird, muss auch das Fahrrad verkehrstauglich sein. Die Merkmale sind in der Straßenzulassungsverordnung

§ 64a StVZO Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein.
§ 65 StVZO (1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen 2 voneinander unabhängige Bremsen haben.
§ 67 StVZO (1) […] für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine […] ausgerüstet sein.
(2) Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. […]
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. […] Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit […] einer Schlussleuchte für rotes Licht, mindestens einem roten Rückstrahler […] und einem mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. […]
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein. […]

Erfüllt das Rad diese Kriterien, darf es bedenkenlos im Straßenverkehr geführt werden. Wird beispielsweise ein Fahrrad ohne Licht geführt, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Der Führer des Fahrzeugs sollte überdies des Fahrens mächtig sein – das ist klar. Als nicht verkehrstauglich werden Radfahrer eingestuft, die mehr als 1,5 Promille Alkohol im Blut haben oder ab 0,3 Promille Auffälligkeiten zeigen. Darüber hinaus dürfen Fahrradfahrer sich laut § 23 StVO Absatz 3 nicht an Fahrzeuge hängen, freihändig fahren oder die Füße ohne triftigen Grund von den Pedalen nehmen.

Fußgänger

Fußgänger sind die zweite große Gruppe der nicht motorisierten Straßenverkehrsteilnehmer. Die für sie eingerichteten Fußwege und Fußgängerüberwege dienen vor allem ihrer Sicherheit.

I. Fußwege

Fußwege oder auch Bürgersteige erlauben nur die Nutzung durch Fußgänger. Kinder unter elf Jahren dürfen zwar auch das Fahrrad darauf bewegen, sonst ist es aber untersagt. Die Fahrbahn darf dann betreten werden, wenn kein Seitenstreifen oder Fußweg vorhanden ist, dann jedoch nur am Fahrbahnrand. Der Fußweg steht im Übrigen auch der Nutzung elektronischer Rollstühle frei, allerdings nur in Schrittgeschwindigkeit.

II. Straßenüberquerung

§ 25, Absatz (3) regelt die Art der Straßenüberquerung.
„Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.“
Rote Ampeln dürfen nicht überschritten werden – Übertretungen werden mit Bußgeld geahndet. Ein Zebra Streifen hingegen ist ein exklusiver Fußgänger-Überweg, so dass Fahrzeuge den Vortritt des Fußgängers achten müssen.

III. Smartphone-Nutzung

Für Fußgänger gilt das Handyverbot nicht – dieses richtet sich nur an Fahrzeugführende. Beim Gehen darf also telefoniert, getippt und Musik gehört werden: Jedoch sollte ausgeschlossen sein, dass man dabei eine Gefahr für andere darstellt. Das ist jedoch nicht immer gewährleistet: Das Statistische Bundesamt gibt an, dass in etwa jeder zehnte Verkehrstote durch das Fehlverhalten eines Fußgängers verunglückt und auch eine Erhebung der DEKRA Unfallforschung weist auf grobe Fahrlässigkeit vieler Fußgänger hin.

IV. Besonderheiten in AT und CH

Im Österreichischen Gesetzesblatt ist sogar das Verhalten der Fußgänger auf Gehwegen geregelt. §78 schreibt vor:

„Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist verboten: a) Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßenbenützer gefährdet werden können, b) blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen, c) den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.“

Ebenfalls gibt §80 recht umfangreiche Anweisungen zum Viehtrieb, die in jedem Fall Beachtung finden sollten. In der Schweiz hingegen dürfen Fußgänger auf Radwege beschreiten, wenn kein Fußweg oder Seitenstreifen vorhanden ist.

Reiter

Zwar werden besonders auf großen Straßen nur noch selten Pferde und Reiter gesehen, dennoch gelten sie als Verkehrsteilnehmer. In manchen Landkreisen müssen Pferde sogar Nummernschilder tragen, damit sie im Falle eines Vergehens einwandfrei identifiziert werden können und die Versicherung reibungslos funktioniert.

I. Fahrbahnnutzung

Das Pferd ist in dem Fall zwar nicht wirklich als Fahrzeug eingestuft, jedoch als Tier, das begleitet wird. Das darf nur von dafür geeigneten Personen gemacht werden, die genügend Einwirkung auf das Pferd haben.
Fußgängerwege dürfen entsprechend nicht genutzt werden – ebenso wie die Radwege. Dafür steht Reitern jedoch der Seitenstreifen offen, wenn vorhanden. Pferde sind hier den langsamen Fahrzeugen gleichgesetzt. Ansonsten sollte die reguläre Fahrbahn am äußersten Rand genutzt werden, um niemanden zu gefährden.

II. Verkehrstauglichkeit

Das Pferd ist dann verkehrstauglich, wenn es den Verkehr nicht gefährden könnte. Das geht meistens mit dem Können des Reiters einher, der ausreichend auf das Tier einwirken kann. Auch zu Fuß unterliegt der „Viehführer“ diesen Bestimmungen. Dazu gehört die entsprechende Ausrüstung: Mit einem Halfter kann schließlich nur wenig eingewirkt werden, während eine richtige Trense es möglich macht, das Pferd besser zu kontrollieren.

Der Reiter sollte ausreichend Beleuchtung mit sich führen, wenn es dunkel wird. Dazu gehört eine nach vorn und hinten gut sichtbare weiße Leuchte und eine nach Links gerichtete Leuchte. Bei einem Verband sind Anfang und Ende mit einer weiße bzw. rote Leuchte zu kennzeichnen, außerdem sollen die Reiter dann in Zweiergruppen nebeneinander her reiten.

III. Besonderheiten in AT und CH

Der Schweizer Gesetzestext fasst die Regelungen kompakt zusammen. Sie ähneln denen in Deutschland.

„1 Auf Strassen mit starkem Verkehr dürfen nur geübte Reiter und nur auf verkehrsgewohnten Tieren reiten. Ein Reiter darf höchstens ein Handpferd mitführen.
2 Das Reiten zu zweit nebeneinander ist nur gestattet in einem geschlossenen Verband von wenigstens sechs Reitern sowie ausser Orts bei Tag auf Strassen mit schwachem Verkehr.“

In Österreich hingegen müssen Reiter im Straßenverkehr „körperlich dazu geeignet sein“ und das 16. Lebensjahr vollendet sein, es sei denn der Ritt findet für einen Landwirtschaftlichen Betrieb statt. Dann dürfen Kinder ab dem 13. Lebensjahr bereits im Straßenverkehr reiten. Alle anderen müssen von einem Erwachsenen begleitet werden.

Besondere Fälle

Inline-Skater und Rollschuhfahrer kommen zwar in der StVO vor, sind jedoch als „keine Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung“ klassifiziert. Viel mehr fallen sie in die Kategorie „Sport und Spiel“ und sind damit auf der Fahrbahn nicht erlaubt. Auch andere Hilfs- und Fortbewegungsmittel fallen in diese Kategorie.

I. Hilfsmittel

City-Roller, Hoverboards und Kickboards sind beliebte moderne Fortbewegungsmittel, die aber nicht als Fahrzeuge im Sinne der StVO gelten. Somit gelten bei der Benützung alle Regeln für Fußgänger – unter anderem auch die, dass nur der Gehsteig „befahren“ werden darf. Radwege und Fahrbahn sind tabu, außerdem darf maximal Schrittgeschwindigkeit von 6 km/h gefahren werden.

Eine Sonderregelung gilt da für Segways. Sie sind ähnlich wie Fahrräder klassifiziert, müssen der Straßenzulassungsverordnung entsprechen, also mit Leuchten und Klingeln ausgestattet sein und dürfen nur auf Radwegen gefahren werden, sowohl inner- als auch außer Orts. Als Promillegrenze gilt jedoch 0,5.

II. Führerscheinentzug?

Führerscheinentzug gibt es auch dann, wenn gar kein Kraftfahrzeug bewegt wird. So können beispielsweise Fußgänger, die Fahranfänger in der Probezeit sind und eine rote Fußgängerampel missachten, zu einem Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit verpflichtet werden. Als Fahrradfahrer kann ebenfalls der Führerschein entzogen werden, wenn beispielsweise Trunkenheit vorliegt. Auch kann es sein, dass ein spezifisches Fahrverbot für das Fahrrad ausgesprochen wird. Andersherum hingegen darf ein Fahrer, der seinen Führerschein abgeben musste, weiter das Fahrrad nutzen.
Überdies kam es schon dazu, dass betrunkenen Fußgängern eine MPU angeordnet wurde. Bei Nicht-Bestehen würde dies zum Entzug des Führerscheins führen. Das macht deutlich: Egal auf welche Art ein Teilnehmer im Verkehr unterwegs ist, es hat Auswirkungen auf

a) alle anderen Verkehrsteilnehmer und

b) auf seine sonstige Teilnahme am Verkehr.

Somit sollte jeder Einzelne darauf achten, sich und andere mit seinem Verhalten auf öffentlichen Straßen nicht zu gefährden. Nur so kann ein reibungsloser Ablauf funktionieren. Überdies ist der Mensch außerhalb eines Autos sehr verletzlich, so dass Unfälle als Fußgänger, Fahrradfahrer oder Nutzer anderer Fortbewegungsmittel oftmals böse ausgehen. Daher sollte bereits ein natürliches Interesse jedes Einzelnen darin bestehen, möglichst unbeschadet von A nach B zu kommen. Da immer mit dem Fehlverhalten anderer zu rechnen ist, sollte in diesen Situationen ganz besonders viel Vorsicht gegeben werden. Ein defensives Verhalten ist da bereits ein guter Anfang, der zu mehr Sicherheit auf dicht befahrenen Straßen und im innerstädtischen Verkehr führt.

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