Mieter verliert Schlüssel: Wer haftet für den Verlust?
Verliert der Mieter seinen Haustür- bzw. Wohnungsschlüssel, reicht unter Umständen der bloße Ersatz des Schlüssels nicht aus. Besteht nämlich die Gefahr, dass Dritte sich durch den verlorenen Schlüssel Zutritt zum Haus verschaffen, muss die gesamte Schließanlage ausgewechselt werden. Dies kann erhebliche Kosten verursachen. Doch wer kommt dafür auf? Haftet der Mieter für den Verlust des Schlüssels?
Mieter verliert Schlüssel: Wer haftet für den Verlust?
Der Mieter muss für den Diebstahl des Schlüssels nur dann haften, wenn dies auf einer schuldhaften Verletzung seiner Obhutspflicht beruht. Diese Pflicht ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag und beinhaltet, dass der Mieter sorgfältig mit dem Schlüssel umgehen und ihn vor Verlust schützen muss. Erst wenn der Mieter gegen diese Pflicht verstößt, haftet er für den Verlust.
Ist dem Mieter hinsichtlich des Schlüsselverlustes kein Vorwurf zu machen, so muss der Vermieter für die Kosten des Schlüsselersatzes und des Schlossaustausches aufkommen.
Unter welchen Voraussetzungen darf der Vermieter die komplette Schließanlage austauschen?
Der Vermieter darf die komplette Schließanlage nur dann auf Kosten des Mieters austauschen, wenn dies wegen bestehender Missbrauchsgefahr durch Dritte, die im Besitz des Schlüssels gekommen sind, aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn der Schlüssel in einen Fluss gefallen ist (Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.10.1976, Az. 4 S 30/76). Der Vermieter muss den Mieter zudem auf die Gefahr des ungewöhnlich hohen Schadens im Falle des Diebstahls des Schlüssels hinweisen. Den Vermieter trifft insofern eine Warnpflicht (Amtsgericht Wolfratshausen, Urteil vom 30.07.2013, Az. 8 C 1056/12).
Darf der Vermieter fiktiv die Kosten für ein Schlossaustausch abrechnen?
Muss der Mieter für den Verlust des Haustür- oder Wohnungsschlüssels aufkommen, so ist der Vermieter nicht berechtigt, fiktiv, also auf Grundlage eines Kostenvoranschlags, die Kosten für den Austausch der Schließanlage abzurechnen. Vielmehr muss der Vermieter den Austausch tatsächlich vornehmen. Erst wenn dies der Fall ist, entsteht dem Vermieter nämlich ein Vermögensschaden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2014, Az. VIII ZR 205/13).
Wer einen Schlüssel verborgt, verlegt, vergessen, verloren… hat, sucht auch gern nach "kostenlosen" Möglichkeiten der Wiederbeschaffung. Also "in einen Fluss gefallen" (LG Mannheim) sollte z.B. ein Bootsunglück nachweislich machen und nicht nur einen Bootsausflug oder gar nur eine Brückenüberquerung. — Bei Vielparteienhäusern kommen Schlüsselverluste statistisch ebenso viel häufiger vor, wie der Anschein ihrer "Abgeschlossenheit" auf andere Weise in Zweifeln steht als durch "verlorene" vs. verschluderte Eingangsschlüssel. . .