Schlüsselverlust26.09.2016

Mieter verliert Schlüssel: Wer haftet für den Verlust?

Verliert der Mieter seinen Haustür- bzw. Wohnungs­schlüssel, reicht unter Umständen der bloße Ersatz des Schlüssels nicht aus. Besteht nämlich die Gefahr, dass Dritte sich durch den verlorenen Schlüssel Zutritt zum Haus verschaffen, muss die gesamte Schließ­anlage aus­gewechselt werden. Dies kann erhebliche Kosten verursachen. Doch wer kommt dafür auf? Haftet der Mieter für den Verlust des Schlüssels?

Mieter verliert Schlüssel: Wer haftet für den Verlust?

Der Mieter muss für den Diebstahl des Schlüssels nur dann haften, wenn dies auf einer schuld­haften Verletzung seiner Obhuts­pflicht beruht. Diese Pflicht ergibt sich als Neben­pflicht aus dem Mietvertrag und beinhaltet, dass der Mieter sorgfältig mit dem Schlüssel umgehen und ihn vor Verlust schützen muss. Erst wenn der Mieter gegen diese Pflicht verstößt, haftet er für den Verlust.
Ist dem Mieter hinsichtlich des Schlüssel­verlustes kein Vorwurf zu machen, so muss der Vermieter für die Kosten des Schlüssel­ersatzes und des Schloss­austausches aufkommen.

Unter welchen Voraus­setzungen darf der Vermieter die komplette Schließ­anlage austauschen?

Der Vermieter darf die komplette Schließ­anlage nur dann auf Kosten des Mieters austauschen, wenn dies wegen bestehender Miss­brauchs­gefahr durch Dritte, die im Besitz des Schlüssels gekommen sind, aus Sicherheits­gründen erforderlich ist. Dies ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn der Schlüssel in einen Fluss gefallen ist (Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.10.1976, Az. 4 S 30/76). Der Vermieter muss den Mieter zudem auf die Gefahr des ungewöhnlich hohen Schadens im Falle des Diebstahls des Schlüssels hinweisen. Den Vermieter trifft insofern eine Warnpflicht (Amtsgericht Wolfratshausen, Urteil vom 30.07.2013, Az. 8 C 1056/12).

Darf der Vermieter fiktiv die Kosten für ein Schloss­austausch abrechnen?

Muss der Mieter für den Verlust des Haustür- oder Wohnungs­schlüssels aufkommen, so ist der Vermieter nicht berechtigt, fiktiv, also auf Grundlage eines Kosten­vor­anschlags, die Kosten für den Austausch der Schließ­anlage abzurechnen. Vielmehr muss der Vermieter den Austausch tatsächlich vornehmen. Erst wenn dies der Fall ist, entsteht dem Vermieter nämlich ein Vermögens­schaden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2014, Az. VIII ZR 205/13).

Quelle:refrago/rb
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Ein Gedanke zu „Mieter verliert Schlüssel: Wer haftet für den Verlust?

  • 10. Oktober 2016 um 11:05 Uhr
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    Wer einen Schlüssel verborgt, verlegt, vergessen, verloren… hat, sucht auch gern nach "kostenlosen" Möglichkeiten der Wiederbeschaffung. Also "in einen Fluss gefallen" (LG Mannheim) sollte z.B. ein Bootsunglück nachweislich machen und nicht nur einen Bootsausflug oder gar nur eine Brückenüberquerung. — Bei Vielparteienhäusern kommen Schlüsselverluste statistisch ebenso viel häufiger vor, wie der Anschein ihrer "Abgeschlossenheit" auf andere Weise in Zweifeln steht als durch "verlorene" vs. verschluderte Eingangsschlüssel. . .

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